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Können Abschlagsforderungen verjähren?

Abschlagsforderungen verjähren selbständig; verjährte Abschlagsforderungen können aber von dem Architekten als Rechnungsposten in die Schlussrechnung eingestellt und geltend gemacht werden.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Um eine Honorarforderung durchsetzen zu können, darf diese noch nicht verjährt sein.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 05.11.1998 - VII ZR 191/97 -, NJW 1999, 713)
Eine Gemeinde wollte einen Teil des Gemeindegebietes als Gewerbegebiet planen und ausweisen. Sie beauftragte eine Architekten-GbR, diese vergab die Erschließungsplanung des Industriegebietes an einen Sub-Architekten unter. Der Subplaner führte die Erschließungsplanung durch und erstellte unter dem 08.10.1992 eine Abschlagsrechnung über rund DM 275.000,00. Die Gemeinde zahlte nicht. Nachdem Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien erfolglos endeten, reichte der Subarchitekt Mitte 1995 Klage ein.

Die Vorinstanz hatte die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Auch Abschlagsforderungen könnten selbständig verjähren. Gemäß § 196 I Nr. 7 BGB laufe die Verjährung für Honorarforderungen von Architekten zwei Jahre, sie beginne mit Ablauf des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden sei, § 198 BGB [wegen Änderung der Rechtslage altes Recht ! vgl. zum neuen Recht unten unter Weiteres). Vorliegend sei demnach die Honorarforderung am 31.12.1994 verjährt; dies gelte selbst dann, wenn man den Zeitraum, in welchem die Parteien Vergleichsverhandlungen geführt hätten, wegen Hemmung der Verjährung abrechnete. Auf die Revision des Architekten hin schließt sich der BGH der Ansicht der Vorinstanz an, dass Abschlagsrechnungen selbständig verjähren könnten. Der BGH weist allerdings darauf hin, dass der Architekt nicht gehindert sei, den Betrag der verjährten Abschlagsforderung als Rechnungsposten in seiner Schlussrechnung einzustellen und geltend zu machen; der Anspruch aus der Honorarschlussrechnung sei eine neue eigenständige Forderung, für die einheitlich eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginne.
Hinweis
Der Kläger hatte in der Revision vorgetragen, seine Forderung auf eine – möglicherweise verjährte – Abschlagsforderung sei ggf. in eine – unverjährte – Forderung (aus einer späteren) Teilschlussrechnung umzudeuten. Die Möglichkeit einer Umdeutung von Abschlagsforderungen in (Teil-) Abschlagsforderungen wird teilweise bejaht für den Fall, dass beispielsweise während eines Prozesses auf Abschlagszahlung das Vertragsverhältnis beendet wird und eine Abschlagsforderung deshalb nicht mehr geltend gemacht werden kann. Der BGH scheint eine solche Umdeutung jedenfalls grundsätzlich nicht abzulehnen; im vorliegenden Fall fehlten ihm wohl allerdings tatsächliche Anhaltspunkte, um eine solche Umdeutung vornehmen zu können. Gleichzeitig stellt der BGH fest, dass es sich bei Abschlagsforderung und Schlußrechnungsforderung um zwei verschiedene Streitgegenstände handele; bei einem Wechsel von einer zur anderen Forderung handelt es sich somit um eine Klageänderung gem. § 263 ZPO.

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