https://www.baunetz.de/recht/Klausel_zur_mittelbaren_Verkuerzung_der_Verjaehrung_in_AVA_s_unwirksam_43338.html
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Klausel zur mittelbaren Verkürzung der Verjährung in AVA`s unwirksam
Die folgende Klausel ist unwirksam: "Als Verjährungsfrist für die Haftung des Architekten wird folgendes vereinbart: 5 Jahre nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes".
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 25.06.1992 - - VII ZR 128/91 -; NJW 1992, 2759)
Der Architekt war mit den Leistungsphasen 1 - 9 HOAI für ein Neubau beauftragt worden. Der Neubau wurde in den Jahren 1979 bis 1982 errichtet. Noch Ende 1982 wurde das Haus durch die Bauherren bezogen. Ende 1984 soll eine Abnahme des Architektenwerks stattgefunden haben. Ende des folgenden Jahres begannen Streitigkeiten zwischen dem Architekten und den Auftraggebern. Letztere erhoben Mitte 1989 Klage auf Schadensersatz. Der Architekt berief sich auf eine Verjährung des Anspruchs und verwies auf die oben zitierte Klausel in dem mit den Auftraggebern geschlossenen Vertrag.
Das Gericht gab der Klage gegen den Architekten statt; die Ansprüche seien nicht verjährt. Nach der gesetzlichen Regelung beginnt die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gegen den Architekten mit der Abnahme des hergestellten Werks (§ 638 I 2 BGB [vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002]). Bei einem Vollarchitekturvertrag sind die Leistungen (der Leistungsphase 9) grundsätzlich frühestens mit Ablauf der Gewährleistungsfristen für die Bauunternehmer, oft erst 5 Jahre nach Fertigstellung und Abnahme des Bauwerks, vollständig erbracht. Eine Vorverlegung des Verjährungsbeginns auf den Zeitunkt der "Bezugsfertigkeit" stelle eine mittelbare Verkürzung der Verjährungsfrist dar, verstoße gegen § 11 Nr. 10f AGBG - vgl. jetzt §§ 305 ff BGB - und sei deshalb unwirksam (vgl. aber H i n w e i s). Danach beginne die Verjährung hier frühestens mit der angeblichen Abnahme 1984 zu laufen.
(nach BGH , Urt. v. 25.06.1992 - - VII ZR 128/91 -; NJW 1992, 2759)
Der Architekt war mit den Leistungsphasen 1 - 9 HOAI für ein Neubau beauftragt worden. Der Neubau wurde in den Jahren 1979 bis 1982 errichtet. Noch Ende 1982 wurde das Haus durch die Bauherren bezogen. Ende 1984 soll eine Abnahme des Architektenwerks stattgefunden haben. Ende des folgenden Jahres begannen Streitigkeiten zwischen dem Architekten und den Auftraggebern. Letztere erhoben Mitte 1989 Klage auf Schadensersatz. Der Architekt berief sich auf eine Verjährung des Anspruchs und verwies auf die oben zitierte Klausel in dem mit den Auftraggebern geschlossenen Vertrag.
Das Gericht gab der Klage gegen den Architekten statt; die Ansprüche seien nicht verjährt. Nach der gesetzlichen Regelung beginnt die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gegen den Architekten mit der Abnahme des hergestellten Werks (§ 638 I 2 BGB [vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002]). Bei einem Vollarchitekturvertrag sind die Leistungen (der Leistungsphase 9) grundsätzlich frühestens mit Ablauf der Gewährleistungsfristen für die Bauunternehmer, oft erst 5 Jahre nach Fertigstellung und Abnahme des Bauwerks, vollständig erbracht. Eine Vorverlegung des Verjährungsbeginns auf den Zeitunkt der "Bezugsfertigkeit" stelle eine mittelbare Verkürzung der Verjährungsfrist dar, verstoße gegen § 11 Nr. 10f AGBG - vgl. jetzt §§ 305 ff BGB - und sei deshalb unwirksam (vgl. aber H i n w e i s). Danach beginne die Verjährung hier frühestens mit der angeblichen Abnahme 1984 zu laufen.
Hinweis
Wohl grundsätzlich wirksam ist eine (angemessene) direkte oder mittelbare Verkürzung von Verjährungsfristen bei einer entsprechenden "Individualvereinbarung" (s. Allgemeine Geschäftsbedingungen)
Wohl grundsätzlich wirksam ist eine (angemessene) direkte oder mittelbare Verkürzung von Verjährungsfristen bei einer entsprechenden "Individualvereinbarung" (s. Allgemeine Geschäftsbedingungen)
Verweise
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Architekt
Haftung / Verjährung / altes Recht
Haftung / Verjährung / neues Recht
Vertrag
Vertrag / Abnahme
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Architekt
Haftung / Verjährung / altes Recht
Haftung / Verjährung / neues Recht
Vertrag
Vertrag / Abnahme
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck