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Klausel zur Verkürzung der Verjährungsfrist in AVA`s unwirksam

Die Klausel "Als Verjährungsfrist für die Haftung des Architekten wird folgendes vereinbart: 2 Jahre" ist unwirksam.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.

Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 25.06.1992 - - VII ZR 128/91 -; NJW 1992, 2759)
Der Architekt war mit der Planung und Bauleitung für ein Haus beauftragt worden. Dieses wurde in den Jahren 1979 bis 1982 errichtet. Ende 1984 soll eine Abnahme des Architektenwerks stattgefunden haben. Ende des folgenden Jahres begannen Streitigkeiten zwischen dem Architekten und den Auftraggebern. Letztere erhoben Mitte 1989 Klage auf Schadensersatz. Der Architekt berief sich auf eine Verjährung des Anspruchs und verwies auf die oben zitierte Klausel in dem mit den Auftraggebern geschlossenen Vertrag.

Das Gericht gab der Klage gegen den Architekten statt; die Ansprüche seien nicht verjährt. Es gelte die gesetzliche Verjährungsfrist von 5 Jahren für Bauwerke (§ 638 I BGB [wegen Änderung der Rechtslage altes Recht ! vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002]. Der Lauf der Verjährung beginne mit der Abnahme des Architektenwerks, hier frühestens im Jahr 1984. Die Klausel in den AVA`s sei demgegenüber unwirksam. Eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist von 5 Jahren verstoße gegen § 11 Nr. 10f AGBG (vgl. jetzt §§ 305 ff BGB).
Hinweis
Der oben genannten Klausel lag § 12 AVA zum Einheitsarchitektenvertrag 1979 zugrunde. Die neueren Fassungen des Einheitsarchitektenvertrages zur Dauer der Verjährungsfrist halten sich an die gesetzliche Frist von 5 Jahre.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck