https://www.baunetz.de/recht/Klausel_in_AVA-s_zum_Selbstbeseitigungsrecht_bei_Baumaengeln_wirksam__43326.html
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Klausel in AVA`s zum Selbstbeseitigungsrecht bei Baumängeln wirksam?
Nach einer Entscheidung des OLG Hamm soll folgende Klausel in einem Architektenvertrag wirksam sein: "Im Falle seiner Inanspruchnahme kann der Architekt verlangen, daß ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird".(s. aber unten HINWEIS)
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 27.11.1991 - - 25 U 51/91; NJW-RR 1992, 467)
Ein Bauherr nimmt den Architekten auf Ersatz von Kosten in Anspruch, die er für die Beseitigung von vom Architekten verursachten Mängeln aufgewendet hat. Der Architekt wendet ein, der Bauherr hätte ihn zunächst unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Beseitigung des Schadens auffordern müssen, da ihm nach dem Vertrag ein Nachbesserungsrecht eingeräumt sei.
Das OLG Hamm gibt dem Architekten recht und schließt einen Anspruch des Bauherrn aus; dem Architekten stände aufgrund der genannten Klausel ein entsprechender Anspruch auf eigenen Beseitigung von verursachten Mängeln zu. Diese Klausel verstoße nicht gegen das alte AGBG [vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002]; gegenüber der gesetzlichen Regelung stelle die Klausel keine unangemessene Benachteiligng dar, da sie den Schadensersatzanspruch des Bauherrn nicht ausschließe, sondern lediglich modifiziere.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 27.11.1991 - - 25 U 51/91; NJW-RR 1992, 467)
Ein Bauherr nimmt den Architekten auf Ersatz von Kosten in Anspruch, die er für die Beseitigung von vom Architekten verursachten Mängeln aufgewendet hat. Der Architekt wendet ein, der Bauherr hätte ihn zunächst unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Beseitigung des Schadens auffordern müssen, da ihm nach dem Vertrag ein Nachbesserungsrecht eingeräumt sei.
Das OLG Hamm gibt dem Architekten recht und schließt einen Anspruch des Bauherrn aus; dem Architekten stände aufgrund der genannten Klausel ein entsprechender Anspruch auf eigenen Beseitigung von verursachten Mängeln zu. Diese Klausel verstoße nicht gegen das alte AGBG [vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002]; gegenüber der gesetzlichen Regelung stelle die Klausel keine unangemessene Benachteiligng dar, da sie den Schadensersatzanspruch des Bauherrn nicht ausschließe, sondern lediglich modifiziere.
Hinweis
Die oben genannte Klausel entspricht § 5 III AVA zum Einheitsarchitektenvertrag 1979. Sowohl in den AVA`s Fassung 1985 (vgl. dort § 5 Zif. 5) als auch in der empfohlenen Neufassung des Musterarchitektenvertrages sind leicht veränderte Fassungen dieser Klausel zu finden.
Der BGH (Urt. v. 16.02.2017) hat die Klausel nunmehr als unwirksam erachtet.
Die oben genannte Klausel entspricht § 5 III AVA zum Einheitsarchitektenvertrag 1979. Sowohl in den AVA`s Fassung 1985 (vgl. dort § 5 Zif. 5) als auch in der empfohlenen Neufassung des Musterarchitektenvertrages sind leicht veränderte Fassungen dieser Klausel zu finden.
Der BGH (Urt. v. 16.02.2017) hat die Klausel nunmehr als unwirksam erachtet.
Verweise
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Architekt
Vertrag
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Architekt
Vertrag
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck