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Kirchenrechtliches Formerfordernis fehlt: Architektenvertrag nichtig
Ein mit einer Kirchengemeinde geschlossener Architektenvertrag bedarf u. U. einer Genehmigung nach kirchenrechtlichen Vorschriften; fehlt diese, ist der Vertrag unwirksam.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere auch aus:
- Formerfordernissen
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere auch aus:
- Formerfordernissen
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 16.11.1987 - 17 U 72/87 -, NJW RR 1988, 467)
Ein Architekt erbrachte Planungsarbeiten für den Krankenhausneubau einer katholischen Kirchengemeinde. Parallel zu den Planungsarbeiten liefen Verhandlungen über die Formulierung eines schriftlichen Architektenvertrages. Dieser Vertrag wurde jedoch nicht von dem bischhöflichen Generalsekretariat genehmigt. Der Auftrag wurde anderweitig vergeben. Der Architekt macht Honorar für die erbrachten Planungsarbeiten geltend.
Das OLG Hamm weist die Ansprüche des Architekten zurück. Ein Anspruch aus einem Architektenvertrag liege nicht vor. Ein wirksamer Architektenvertrag sei nicht zustande gekommen. Es fehle an dem Erforderniss der Genehmigung der bischhöflichen Behörde. Eine solche Genehmigung sei auf Grund kirchenrechtlicher Vorschriften für die Wirksamkeit des Architektenvertrages erforderlich gewesen.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 16.11.1987 - 17 U 72/87 -, NJW RR 1988, 467)
Ein Architekt erbrachte Planungsarbeiten für den Krankenhausneubau einer katholischen Kirchengemeinde. Parallel zu den Planungsarbeiten liefen Verhandlungen über die Formulierung eines schriftlichen Architektenvertrages. Dieser Vertrag wurde jedoch nicht von dem bischhöflichen Generalsekretariat genehmigt. Der Auftrag wurde anderweitig vergeben. Der Architekt macht Honorar für die erbrachten Planungsarbeiten geltend.
Das OLG Hamm weist die Ansprüche des Architekten zurück. Ein Anspruch aus einem Architektenvertrag liege nicht vor. Ein wirksamer Architektenvertrag sei nicht zustande gekommen. Es fehle an dem Erforderniss der Genehmigung der bischhöflichen Behörde. Eine solche Genehmigung sei auf Grund kirchenrechtlicher Vorschriften für die Wirksamkeit des Architektenvertrages erforderlich gewesen.
Hinweis
Der Architekt machte hilfsweise geltend, dass die Kirchengemeinde sich unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben nicht auf den Formmangel berufen könne; immerhin hätten die Parteien den Vertrag über längere Zeit als gültig behandelt und die Kirchengemeinde hätte hieraus erhebliche Vorteile gezogen. Das Gericht entschied insoweit, dass der Architekt sich jedenfalls deshalb nicht auf Treu und Glauben berufen könne, da er selbst die Formbedürftigkeit des Vertrages gekannt habe; dies gehe aus der Korrespondenz der Parteien klar hervor.
Nach alledem wird der Architekt im vorliegenden Fall leer ausgegangen sein. Mögliche Ansprüche auf Grund der bereicherungsrechtlichen Vorschriften des BGB (§ 812 ff. BGB) werden ausscheiden, weil die Kirchengemeinde die Planung des Architekten nicht verwertete, sowie darüberhinaus aus demselben Grund, aus welchem sich der Architekt nicht auf Treu und Glauben berufen konnte: der Architekt kannte seine "Nichtschuld" (vgl. § 814 BGB).
Der Architekt machte hilfsweise geltend, dass die Kirchengemeinde sich unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben nicht auf den Formmangel berufen könne; immerhin hätten die Parteien den Vertrag über längere Zeit als gültig behandelt und die Kirchengemeinde hätte hieraus erhebliche Vorteile gezogen. Das Gericht entschied insoweit, dass der Architekt sich jedenfalls deshalb nicht auf Treu und Glauben berufen könne, da er selbst die Formbedürftigkeit des Vertrages gekannt habe; dies gehe aus der Korrespondenz der Parteien klar hervor.
Nach alledem wird der Architekt im vorliegenden Fall leer ausgegangen sein. Mögliche Ansprüche auf Grund der bereicherungsrechtlichen Vorschriften des BGB (§ 812 ff. BGB) werden ausscheiden, weil die Kirchengemeinde die Planung des Architekten nicht verwertete, sowie darüberhinaus aus demselben Grund, aus welchem sich der Architekt nicht auf Treu und Glauben berufen konnte: der Architekt kannte seine "Nichtschuld" (vgl. § 814 BGB).
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck