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Kippt die HOAI?
Nach Ansicht des Generalanwalts beim EuGH verstößt die BRD gegen Europarecht, indem sie Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zwingenden Mindest- und Höchstsätzen unterworfen hat.
Beispiel
(nach Generalanwalt beim EuGH , Urt. v. 28.02.2019 - Rs. C -377/17)
Die europäische Kommission hat gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet in Bezug auf die Mindest- und Höchstsätze der HOAI für Leistungen von Architekten und Ingenieuren in Deutschland. Nach Auffassung der Kommission hindert des System der Mindest- und Höchsthonorare der HOAI neue Leistungserbringer aus anderen Mitgliedsstaaten am Marktzugang.
Der Generalstaatsanwalt, dessen Schlussantrag nunmehr veröffentlicht wurde, folgt dieser Auffassung und stellt fest, dass die Mindest- und Höchstsatzvorgaben der HOAI einen Eingriff in die Privatautonomie darstellen, die Möglichkeit der Unternehmen, über den Preis zu konkurrieren, beeinträchtigen, und die Niederlassungsfreiheit beschränken. Soweit die BRD ggf. eine solche Beschränkung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses für gerechtfertigt halte, nämlich u.a. zur Sicherung der Qualität der Planungsleistungen, folgt der Generalstaatsanwalt dieser Auffassung nicht: Der Kern des Vorbringens der Bundesrepublik Deutschland – ein verstärkter Preiswettbewerb führe zu einer Minderung der Qualität der Dienstleistungen – sei nicht dargetan worden.
(nach Generalanwalt beim EuGH , Urt. v. 28.02.2019 - Rs. C -377/17)
Die europäische Kommission hat gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet in Bezug auf die Mindest- und Höchstsätze der HOAI für Leistungen von Architekten und Ingenieuren in Deutschland. Nach Auffassung der Kommission hindert des System der Mindest- und Höchsthonorare der HOAI neue Leistungserbringer aus anderen Mitgliedsstaaten am Marktzugang.
Der Generalstaatsanwalt, dessen Schlussantrag nunmehr veröffentlicht wurde, folgt dieser Auffassung und stellt fest, dass die Mindest- und Höchstsatzvorgaben der HOAI einen Eingriff in die Privatautonomie darstellen, die Möglichkeit der Unternehmen, über den Preis zu konkurrieren, beeinträchtigen, und die Niederlassungsfreiheit beschränken. Soweit die BRD ggf. eine solche Beschränkung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses für gerechtfertigt halte, nämlich u.a. zur Sicherung der Qualität der Planungsleistungen, folgt der Generalstaatsanwalt dieser Auffassung nicht: Der Kern des Vorbringens der Bundesrepublik Deutschland – ein verstärkter Preiswettbewerb führe zu einer Minderung der Qualität der Dienstleistungen – sei nicht dargetan worden.
Hinweis
Das Urteil des europäischen Gerichtshofes selbst bleibt abzuwarten; der Antrag des Generalanwalts hat bestenfalls eine Indizwirkung. Allerdings wird wohl überwiegend angenommen, dass der EuGH dem Antrag des Generalanwalts in diesem Fall folgt. Sollte der europäische Gerichtshof dem Antrag des Generalanwalts folgen, so wäre das Schicksal der HOAI für die Zukunft besiegelt. Welche Konsequenzen ein Sturz der HOAI für die Vergangenheit hat, ist leider unklar. Klar ist lediglich, dass die Wirksamkeit von abgeschlossenen Verträgen durch ein EuGH-Urteil nicht berührt wird. Andereseits scheint zunehmend vertreten zu werden, dass das bisherige Recht, sich auf zwingende Mindest-(oder Höchst-)Sätze der HOAI zu berufen, wegfällt, ggf. auch in laufenden Verfahren.
Das Urteil des europäischen Gerichtshofes selbst bleibt abzuwarten; der Antrag des Generalanwalts hat bestenfalls eine Indizwirkung. Allerdings wird wohl überwiegend angenommen, dass der EuGH dem Antrag des Generalanwalts in diesem Fall folgt. Sollte der europäische Gerichtshof dem Antrag des Generalanwalts folgen, so wäre das Schicksal der HOAI für die Zukunft besiegelt. Welche Konsequenzen ein Sturz der HOAI für die Vergangenheit hat, ist leider unklar. Klar ist lediglich, dass die Wirksamkeit von abgeschlossenen Verträgen durch ein EuGH-Urteil nicht berührt wird. Andereseits scheint zunehmend vertreten zu werden, dass das bisherige Recht, sich auf zwingende Mindest-(oder Höchst-)Sätze der HOAI zu berufen, wegfällt, ggf. auch in laufenden Verfahren.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck