https://www.baunetz.de/recht/Kenntnis_der_VOB_B__44462.html


Kenntnis der VOB/B!

Von dem Architekten wird grundsätzlich erwartet, dass er aufgrund seiner Ausbildung die Bestimmungen der VOB/B hinreichend kennt und den Bauherren über die diesbezüglichen Besonderheiten ausreichend informiert.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In den Leistungsphasen 6 und 7 schuldet der Architekt eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe.

Nach der Einholung und Prüfung von (mehreren) Angeboten ist insbesondere die Vorbereitung der Vertragsbedingungen haftungsträchtig.
Beispiel
(nach OLG Brandenburg , Urt. v. 27.04.2005 - 4 U 64/02)
Im Rahmen der Vergabeverhandlungen wird der Bauherr gegenüber den Bietern vom Architekten vertreten. Man wird sich mit einem Bieter einig. Der hat mündlich unwidersprochen in der Vergabeverhandlung darauf hingewiesen, dass die VOB/B gelten solle.
Im Zuge der Ausführung der Arbeiten geraten die Parteien in Streit. Der Bauunternehmer kündigt nach § 9 VOB/B. Der Bauherr beruft sich unter anderem darauf, dass die VOB/B nicht wirksam vereinbart sei und er sie nicht kenne. Den Einwand lässt das Gericht nicht gelten.
Erfolgt die Einbeziehung der VOB/B entgegen dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht schriftlich sondern nur mündlich, ist deren Geltung gleichwohl dann wirksam vereinbart, wenn der Bauherr sachkundig durch einen Architekten beraten wurde. Bei einem Architekten ist - wie bei einem gewerblich tätigen Unternehmer - grundsätzlich anzunehmen, dass er aufgrund seiner Ausbildung die Bestimmungen der VOB/B hinreichend kennt und den Bauherren über die diesbezüglichen Besonderheiten ausreichend informiert.
Hinweis
Der Architekt muss – nach ständiger Rechtsprechung (vgl. hierzu Haftung / ... / Beratung bei Bauunternehmerverträgen) – die Grundsätze des Werkvertragsrechts beherrschen. Die VOB/B gehört trotz ihrer rechtlich zunehmend problematischen Einordnung zum Handwerkszeug des Architekten. Hiervon muss der Architekt trotz auch unklarer Rechtslage ausgehen. Im behandelten Fall war die VOB/B auf Veranlassung des Bauherrn – Hinweis auf VOB/B in der Ausschreibung des Architekten – mündlich einbezogen worden. Nach der derzeitigen Rechtslage dürfte dies gegebenenfalls nur die Frage berühren, wer Verwender der VOB/B ist. Der Verwender von VOB/B, die AGB sind, kann sich nicht auf Unwirksamkeit der von ihm gestellten Klauseln berufen.

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck