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Keinen Toleranzrahmen für Rechenfehler!
Lässt sich das ausgewiesene Ergebnis einer Kostenschätzung weder mathematisch noch systematisch aus den dargestellten Rechenoperationen ableiten und ist die Kostenschätzung deshalb in sich offenkundig falsch, liegt ein grober Fehler vor, für den eine Toleranz nicht zugebilligt werden kann.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Noch nicht jede Überschreitung der Bausumme führt zu einer Haftung, i.d.R. ist dem Architekten ein Toleranzrahmen zu gewähren.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Noch nicht jede Überschreitung der Bausumme führt zu einer Haftung, i.d.R. ist dem Architekten ein Toleranzrahmen zu gewähren.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 15.03.2018 - I.-21 U 22/17; BGH, Beschluss vom 29.08.2018 – VII ZR 87/18 NZB zurückgenommen)
Ein Architekt wird beauftragt mit Leistungen für die Errichtung eines Anbaus. In der Leistungsphase 2 erstellt der Architekt eine Kostenschätzung. Die Kostenschätzung erfolgt im Wesentlichen anhand der Brutto-Grundfläche (BGF) sowie entsprechender Baukostenkennwerte (BKI). In einem ersten Schritt werden die BKI-Werte unter Berücksichtigung des Zeitversatzes zwischen Bekanntgabe des BKI-Wertes einerseits und Beginn des Bauvorhabens andererseits um 8,6 % angehoben. Allerdings vergisst der Architekt offensichtlich bei der weiteren Rechenoperation, die unter anderem Baunebenkosten und einen Wagniszuschlag berücksichtigt, die Indexanpassung von 8,6 % zu addieren. Der Architekt ermittelt einen Wert in Höhe von € 210.170,40, während dessen unter Berücksichtigung der Indexanpassung eigentlich ein um rund € 16.000 höherer Wert hätte herauskommen müssen. Später stellt sich heraus, dass die tatsächlichen Baukosten weit über den geschätzten liegen, das Bauvorhaben wird eingestellt. Der Architekt argumentiert, dass ihm eine Toleranz zustünde und die Baukostenerhöhung noch innerhalb der Toleranz läge.
Das OLG Hamm bejaht eine Haftung des Architekten. Im Hinblick auf die seitens des Architekten erstellte Kostenschätzung sei eine Fehlerhaftigkeit festzustellen. Im Rahmen der Kostenschätzung sei zwar dem Architekten regelmäßig eine Toleranz von 30-40 % eingeräumt. Bei groben Pflichtverletzungen, wie z.B. dem Übersehen der Mehrwertsteuer oder völlig unrealistischen Annahmen zur Kubatur, werde indessen regelmäßig eine Toleranz nicht zugebilligt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.02.1994). Ein grober Fehler, hinsichtlich dessen eine Toleranz nicht zugebilligt werden könne, liege hier vor, denn die Kostenschätzung sei bereits in sich offenkundig falsch. Das ausgewiesene Ergebnis lasse sich weder mathematisch noch systematisch aus den dargestellten Rechenoperationen ableiten.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 15.03.2018 - I.-21 U 22/17; BGH, Beschluss vom 29.08.2018 – VII ZR 87/18 NZB zurückgenommen)
Ein Architekt wird beauftragt mit Leistungen für die Errichtung eines Anbaus. In der Leistungsphase 2 erstellt der Architekt eine Kostenschätzung. Die Kostenschätzung erfolgt im Wesentlichen anhand der Brutto-Grundfläche (BGF) sowie entsprechender Baukostenkennwerte (BKI). In einem ersten Schritt werden die BKI-Werte unter Berücksichtigung des Zeitversatzes zwischen Bekanntgabe des BKI-Wertes einerseits und Beginn des Bauvorhabens andererseits um 8,6 % angehoben. Allerdings vergisst der Architekt offensichtlich bei der weiteren Rechenoperation, die unter anderem Baunebenkosten und einen Wagniszuschlag berücksichtigt, die Indexanpassung von 8,6 % zu addieren. Der Architekt ermittelt einen Wert in Höhe von € 210.170,40, während dessen unter Berücksichtigung der Indexanpassung eigentlich ein um rund € 16.000 höherer Wert hätte herauskommen müssen. Später stellt sich heraus, dass die tatsächlichen Baukosten weit über den geschätzten liegen, das Bauvorhaben wird eingestellt. Der Architekt argumentiert, dass ihm eine Toleranz zustünde und die Baukostenerhöhung noch innerhalb der Toleranz läge.
Das OLG Hamm bejaht eine Haftung des Architekten. Im Hinblick auf die seitens des Architekten erstellte Kostenschätzung sei eine Fehlerhaftigkeit festzustellen. Im Rahmen der Kostenschätzung sei zwar dem Architekten regelmäßig eine Toleranz von 30-40 % eingeräumt. Bei groben Pflichtverletzungen, wie z.B. dem Übersehen der Mehrwertsteuer oder völlig unrealistischen Annahmen zur Kubatur, werde indessen regelmäßig eine Toleranz nicht zugebilligt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.02.1994). Ein grober Fehler, hinsichtlich dessen eine Toleranz nicht zugebilligt werden könne, liege hier vor, denn die Kostenschätzung sei bereits in sich offenkundig falsch. Das ausgewiesene Ergebnis lasse sich weder mathematisch noch systematisch aus den dargestellten Rechenoperationen ableiten.
Hinweis
Im vorliegenden Fall verrechnete sich der Architekt „lediglich“ um ca. € 16.000,00. Die fehlerhafte Angabe in Höhe lediglich des vorgenannten Betrages führte aber nicht für sich genommen kausal zudem tatsächlich erfolgten Baustopp und damit zu dem Schaden. Bei reinen Rechenfehlern ist deshalb insbesondere auch immer zu prüfen, ob der Rechenfehler überhaupt kausal für den weiteren Verlauf des Bauvorhabens war.
Im vorliegenden Fall verrechnete sich der Architekt „lediglich“ um ca. € 16.000,00. Die fehlerhafte Angabe in Höhe lediglich des vorgenannten Betrages führte aber nicht für sich genommen kausal zudem tatsächlich erfolgten Baustopp und damit zu dem Schaden. Bei reinen Rechenfehlern ist deshalb insbesondere auch immer zu prüfen, ob der Rechenfehler überhaupt kausal für den weiteren Verlauf des Bauvorhabens war.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck