https://www.baunetz.de/recht/Keine_Verjaehrungseinrede_bei_unterlassener_Aufklaerung_ueber_selbst_verursachte_Maengel_nbsp__43626.html
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Keine Verjährungseinrede bei unterlassener Aufklärung über selbst verursachte Mängel
Der Architekt ist verpflichtet, den Bauherrn über selbstverursachte Mängel, die sich daraus ergebenden Ansprüche und deren Verjährung aufzuklären; unterläßt er dies, gilt die Verjährung der entsprechenden Gewährleistungsansprüche als nicht eingetreten.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 26.09.1985 - VII ZR 50/84; BauR 1986, 112; bestätigt erneut durch BGH, Urt. v. 06.07.2000 - VII ZR 82/98 -; ZfBR 2000, 544)
Durch die Flachdächer eines Hotelgebäudes drang kurze Zeit nach dessen Errichtung Feuchtigkeit ein. Die Bauherrin bat den Architekten um Klärung, wer für den Schaden haftbar zu machen sei. Jahre später erhob sie Schadensersatzklage gegen den Architekten wegen Planungsfehlern und Bauaufsichtsverschulden. Der Architekt wendete u. a. ein, die Ansprüche gegen ihn seien jedenfalls verjährt.
Die Vorinstanz hatte die Klage auf Grund der Verjährungseinrede des Architekten abgewiesen. Der BGH hob das Urteil der Vorinstanz auf und gab der Klage im wesentlichen statt. Richtig sei zwar, daß die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche der Bauherren vor Erhebung der Klage abgelaufen sei. Allerdings habe der Architekt die ihm gegenüber der Bauherrin obliegenden Aufklärungspflichten verletzt, weshalb die Verjährung der gegen ihn gerichteten Gewährleistungsansprüche als nicht eingetreten gelte. Der Architekt sei auf Grund entsprechender Planungs- und Aufsichtsfehler für die aufgetretenen Feuchtigkeitsmängel verantwortlich. Jedenfalls nachdem die Bauherrin ihn um Klärung gebeten hatte, wer für die Undichtigkeiten haftbar zu machen sei, hätte der Architekt die Ursachen für die Undichtigkeiten erforschen müssen. Über die eigenen Planungs- und Aufsichtsfehler hätte der Architekt die Bauherrin aufklären müssen, auch über die Verjährung der entsprechenden Ansprüche. Da er dies unterließ, haftet er der Bauherrin aus positiver Vertragsverletzung dahin, daß die Verjährung als nicht eingetreten gilt.
(nach BGH , Urt. v. 26.09.1985 - VII ZR 50/84; BauR 1986, 112; bestätigt erneut durch BGH, Urt. v. 06.07.2000 - VII ZR 82/98 -; ZfBR 2000, 544)
Durch die Flachdächer eines Hotelgebäudes drang kurze Zeit nach dessen Errichtung Feuchtigkeit ein. Die Bauherrin bat den Architekten um Klärung, wer für den Schaden haftbar zu machen sei. Jahre später erhob sie Schadensersatzklage gegen den Architekten wegen Planungsfehlern und Bauaufsichtsverschulden. Der Architekt wendete u. a. ein, die Ansprüche gegen ihn seien jedenfalls verjährt.
Die Vorinstanz hatte die Klage auf Grund der Verjährungseinrede des Architekten abgewiesen. Der BGH hob das Urteil der Vorinstanz auf und gab der Klage im wesentlichen statt. Richtig sei zwar, daß die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche der Bauherren vor Erhebung der Klage abgelaufen sei. Allerdings habe der Architekt die ihm gegenüber der Bauherrin obliegenden Aufklärungspflichten verletzt, weshalb die Verjährung der gegen ihn gerichteten Gewährleistungsansprüche als nicht eingetreten gelte. Der Architekt sei auf Grund entsprechender Planungs- und Aufsichtsfehler für die aufgetretenen Feuchtigkeitsmängel verantwortlich. Jedenfalls nachdem die Bauherrin ihn um Klärung gebeten hatte, wer für die Undichtigkeiten haftbar zu machen sei, hätte der Architekt die Ursachen für die Undichtigkeiten erforschen müssen. Über die eigenen Planungs- und Aufsichtsfehler hätte der Architekt die Bauherrin aufklären müssen, auch über die Verjährung der entsprechenden Ansprüche. Da er dies unterließ, haftet er der Bauherrin aus positiver Vertragsverletzung dahin, daß die Verjährung als nicht eingetreten gilt.
Hinweis
Der Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über eigene Fehler verjährt seinerseits in 30 Jahren.nach neuem Recht würde im vorliegenden Fall die Regelverjährung anfangen zu laufen, d.h. drei Jahre ab Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis des Anspruchs, voraussichtlich nicht kürzer als 5 Jahre, höchstens 10 bzw. 30 Jahre ab Entstehung des Anspruchs
Der Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über eigene Fehler verjährt seinerseits in 30 Jahren.nach neuem Recht würde im vorliegenden Fall die Regelverjährung anfangen zu laufen, d.h. drei Jahre ab Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis des Anspruchs, voraussichtlich nicht kürzer als 5 Jahre, höchstens 10 bzw. 30 Jahre ab Entstehung des Anspruchs
Verweise
Haftung / Verjährung / altes Recht
Haftung
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / eigene Fehler
Haftung / Verjährung
Haftung / Verjährung / neues Recht
Haftung / Verjährung / altes Recht
Haftung
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / eigene Fehler
Haftung / Verjährung
Haftung / Verjährung / neues Recht
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck