https://www.baunetz.de/recht/Keine_Umgehung_des_Rechtes_auf_Sicherheit_-_648_a_BGB._2419475.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Ein Volumen, zwei Hälften
Kita und Schulhort in Parma von Enrico Molteni Architecture
Mit Lehm gefülltes Betongerüst
Geschosswohnen in Bagneux von TOA architectes
Fröhliche Farben fürs Heizkraftwerk
Fassadengestaltung in Leipzig von Atelier ST
Wohn- und Geschäftshäuser auf der Spreeinsel
Wettbewerb in Berlin entschieden
Aus dem Schatten gerückt
Open Call für Lilly Reich Stipendium
Schattenwurf in Alicante
Gründerzentrum von Vázquez Consuegra
In schmaler Nachbarschaft
Wohnhaus in Porto von Paulo Merlini Architects
Keine Umgehung des Rechtes auf Sicherheit - § 648 a BGB.
Das Recht auf Sicherheit gemäß § 648 a BGB kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass der Vertrag unter der Bedingung geschlossen wird, dass keine Sicherheit nach § 648 a BGB verlangt wird.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Dem grds. vorleistungspflichten Architekten können nach den Vorschriften der §§ 648, 648a BGB Ansprüche auf Gestellung von Sicherheiten zustehen.
Gem. § 648 a BGB kann ein Anspruch auf Gestellung einer sog. Bauhandwerkersicherheit, meist in Form einer Bürgschaft, bestehen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Dem grds. vorleistungspflichten Architekten können nach den Vorschriften der §§ 648, 648a BGB Ansprüche auf Gestellung von Sicherheiten zustehen.
Gem. § 648 a BGB kann ein Anspruch auf Gestellung einer sog. Bauhandwerkersicherheit, meist in Form einer Bürgschaft, bestehen.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 28.01.2011 - 19 U 155/10)
Der Architekt verlangt vom Bauherrn die Stellung einer Sicherheit gemäß § 648 a BGB (Bauhandwerkersicherung). Der Bauherr beruft sich darauf, dass der Architekt hierzu nicht berechtigt sei. Der Vertrag sei schon unter der Bedingung gestellt worden, dass der Architekt eine solche Sicherheit nicht geltend macht.
Damit setzt sich der Bauherr nicht durch. Der Vertragschluss kann nicht unter der Bedingung einer wirksamen Einigung auf Verzicht von Sicherheiten gestellt werden. Eine solche Vereinbarung würde zu einer Umgehung des in § 648 a BGB geregelten, nicht zur Disposition der Parteien stehenden Rechtes auf Sicherheit führen. Insoweit kann auch eine Treuwidrigkeit des die Sicherheit begehrenden Architekten nicht eingewandt werden.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 28.01.2011 - 19 U 155/10)
Der Architekt verlangt vom Bauherrn die Stellung einer Sicherheit gemäß § 648 a BGB (Bauhandwerkersicherung). Der Bauherr beruft sich darauf, dass der Architekt hierzu nicht berechtigt sei. Der Vertrag sei schon unter der Bedingung gestellt worden, dass der Architekt eine solche Sicherheit nicht geltend macht.
Damit setzt sich der Bauherr nicht durch. Der Vertragschluss kann nicht unter der Bedingung einer wirksamen Einigung auf Verzicht von Sicherheiten gestellt werden. Eine solche Vereinbarung würde zu einer Umgehung des in § 648 a BGB geregelten, nicht zur Disposition der Parteien stehenden Rechtes auf Sicherheit führen. Insoweit kann auch eine Treuwidrigkeit des die Sicherheit begehrenden Architekten nicht eingewandt werden.
Hinweis
Die Entscheidung ist zu einem Bauunternehmer ergangen. Der Architekt ist allerdings ebenfalls Unternehmer im Sinne der Vorschrift des § 648 a BGB. Die Entscheidung macht deutlich, dass eine Umgehung des § 648 a BGB – des Rechtes auf Stellung einer Sicherheit – nicht zulässig ist (vgl. Recht auf Sicherheit - § 648 a BGB– in Stein gemeißelt).
Die Entscheidung ist zu einem Bauunternehmer ergangen. Der Architekt ist allerdings ebenfalls Unternehmer im Sinne der Vorschrift des § 648 a BGB. Die Entscheidung macht deutlich, dass eine Umgehung des § 648 a BGB – des Rechtes auf Stellung einer Sicherheit – nicht zulässig ist (vgl. Recht auf Sicherheit - § 648 a BGB– in Stein gemeißelt).
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck