https://www.baunetz.de/recht/Keine_Ruege_der_Prueffaehigkeit_in_2-Monats-Frist_Beginn_der_Verjaehrung_des_Honoraranspruchs__44592.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Es braucht ein ganzes Dorf
Wohnheim für Demenzkranke in Oslo von NORD Architects und 3RW arkitekter
Grüner Terrazzo in London
Anbau von ConForm Architects
Gärten der Zukunft
Installationen zum International Garden Festival in der Provinz Québec
Renaturierung der Tagebaulandschaft
JUCA und Landschaftsmanufaktur planen in Jüchen
Schaufenster in die römische Geschichte
Museumserweiterung in Alzey von Eichler Architekten
Kräutertee in der Kohlemine
Restaurierung und Umnutzung in Taiwan von Divooe Zein Architects
Meister des Schichtens und Stapelns
Neun Projekte zum 70. Geburtstag von Kengo Kuma
Keine Rüge der Prüffähigkeit in 2-Monats-Frist: Beginn der Verjährung des Honoraranspruchs!
Das Ausbleiben des Einwands fehlender Prüffähigkeit der Rechnung des Architekten durch den Auftraggeber führt einerseits zum Ausschluss der Rüge und andererseits zum Lauf der Verjährung der Honorarforderung.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Um eine Honorarforderung durchsetzen zu können, darf diese noch nicht verjährt sein.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Um eine Honorarforderung durchsetzen zu können, darf diese noch nicht verjährt sein.
Beispiel
(nach OLG Brandenburg , Urt. v. 23.08.2006 - Beschluss – 12 W 28/06 )
Ein Architekt erstellt im Jahr 2000 für erbrachte Architektenleistungen eine Schlussrechnung. Der Auftraggeber rügt fehlende Prüffähigkeit zunächst nicht. Er macht gegen den Architekten schließlich auf dem Gerichtsweg Schadensersatz wegen Planungs- und Bauleitungsfehlern geltend. Der Architekt nutzt den Prozess und fordert im Jahr 2006 mit einer Widerklage restliches Architektenhonorar. Nun wendet der Auftraggeber fehlende Prüffähigkeit ein.
Der Architekt dringt mit seiner Forderung nicht durch. Die Honorarforderung ist verjährt. Die Honorarforderung war bereits im Jahre 2000 fällig. Der Auftraggeber hat die Prüffähigkeit der Rechnung nicht rechtzeitig in der von der Rechtsprechung des BGH herausgearbeiteten 2-Monatsfrist gerügt (s. zu den einzelnen Überlegungen des BGH´s zur Verjährung unter Honoraranspruch / .... / Prüffähige und nicht prüffähige Schlussrechnung).
(nach OLG Brandenburg , Urt. v. 23.08.2006 - Beschluss – 12 W 28/06 )
Ein Architekt erstellt im Jahr 2000 für erbrachte Architektenleistungen eine Schlussrechnung. Der Auftraggeber rügt fehlende Prüffähigkeit zunächst nicht. Er macht gegen den Architekten schließlich auf dem Gerichtsweg Schadensersatz wegen Planungs- und Bauleitungsfehlern geltend. Der Architekt nutzt den Prozess und fordert im Jahr 2006 mit einer Widerklage restliches Architektenhonorar. Nun wendet der Auftraggeber fehlende Prüffähigkeit ein.
Der Architekt dringt mit seiner Forderung nicht durch. Die Honorarforderung ist verjährt. Die Honorarforderung war bereits im Jahre 2000 fällig. Der Auftraggeber hat die Prüffähigkeit der Rechnung nicht rechtzeitig in der von der Rechtsprechung des BGH herausgearbeiteten 2-Monatsfrist gerügt (s. zu den einzelnen Überlegungen des BGH´s zur Verjährung unter Honoraranspruch / .... / Prüffähige und nicht prüffähige Schlussrechnung).
Hinweis
Der BGH hat sich an seine Rechtsprechung zur VOB/B angelehnt und die 2-Monats-Rügefrist auch auf die Architektenabrechnung angewandt. Das setzt die vorliegende Entscheidung des OLG um. Die neue VOB/B 2006 nimmt in § 16 Nr.3 Absatz 1 die Rechtsprechung auf, dass der Auftraggeber mit der Rüge der Prüffähigkeit nach zwei Monaten ausgeschlossen ist. Die damit vom BGH verbundene Rechtsfolge der Verjährung wird nicht ausdrücklich erwähnt. Es wird abzuwarten sein, ob sich der BGH davon beeindrucken lässt.
Der BGH hat sich an seine Rechtsprechung zur VOB/B angelehnt und die 2-Monats-Rügefrist auch auf die Architektenabrechnung angewandt. Das setzt die vorliegende Entscheidung des OLG um. Die neue VOB/B 2006 nimmt in § 16 Nr.3 Absatz 1 die Rechtsprechung auf, dass der Auftraggeber mit der Rüge der Prüffähigkeit nach zwei Monaten ausgeschlossen ist. Die damit vom BGH verbundene Rechtsfolge der Verjährung wird nicht ausdrücklich erwähnt. Es wird abzuwarten sein, ob sich der BGH davon beeindrucken lässt.
Verweise
Honoraranspruch / Verjährung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Abschlagsrechnung
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Schlussrechnung
Honoraranspruch / Verjährung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Abschlagsrechnung
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Schlussrechnung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck