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Keine Rüge der Prüffähigkeit in 2-Monats-Frist: Beginn der Verjährung des Honoraranspruchs!

Das Ausbleiben des Einwands fehlender Prüffähigkeit der Rechnung des Architekten durch den Auftraggeber führt einerseits zum Ausschluss der Rüge und andererseits zum Lauf der Verjährung der Honorarforderung.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Um eine Honorarforderung durchsetzen zu können, darf diese noch nicht verjährt sein.
Beispiel
(nach OLG Brandenburg , Urt. v. 23.08.2006 - Beschluss – 12 W 28/06 )
Ein Architekt erstellt im Jahr 2000 für erbrachte Architektenleistungen eine Schlussrechnung. Der Auftraggeber rügt fehlende Prüffähigkeit zunächst nicht. Er macht gegen den Architekten schließlich auf dem Gerichtsweg Schadensersatz wegen Planungs- und Bauleitungsfehlern geltend. Der Architekt nutzt den Prozess und fordert im Jahr 2006 mit einer Widerklage restliches Architektenhonorar. Nun wendet der Auftraggeber fehlende Prüffähigkeit ein.
Der Architekt dringt mit seiner Forderung nicht durch. Die Honorarforderung ist verjährt. Die Honorarforderung war bereits im Jahre 2000 fällig. Der Auftraggeber hat die Prüffähigkeit der Rechnung nicht rechtzeitig in der von der Rechtsprechung des BGH herausgearbeiteten 2-Monatsfrist gerügt (s. zu den einzelnen Überlegungen des BGH´s zur Verjährung unter Honoraranspruch / .... / Prüffähige und nicht prüffähige Schlussrechnung).
Hinweis
Der BGH hat sich an seine Rechtsprechung zur VOB/B angelehnt und die 2-Monats-Rügefrist auch auf die Architektenabrechnung angewandt. Das setzt die vorliegende Entscheidung des OLG um. Die neue VOB/B 2006 nimmt in § 16 Nr.3 Absatz 1 die Rechtsprechung auf, dass der Auftraggeber mit der Rüge der Prüffähigkeit nach zwei Monaten ausgeschlossen ist. Die damit vom BGH verbundene Rechtsfolge der Verjährung wird nicht ausdrücklich erwähnt. Es wird abzuwarten sein, ob sich der BGH davon beeindrucken lässt.

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck