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Keine Kürzungen des Honorars bei Ausbleiben nicht geschuldeter Leistung
Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages für jede Leistungsphase einen Gesamtzweck als vertraglich geschuldeten Erfolg, dann kommt es grundsätzlich nicht darauf an, dass die jeweiligen Grundleistungen als selbständige Teilerfolge erbracht werden. Mit dem Ausbleiben einzelner Grundleistungen muss dann nicht zwingend eine Honorarkürzung einhergehen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Honorarkürzungen muss der Architekt u.U. hinnehmen, wenn er ihm übertragene, sog. zentrale Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Honorarkürzungen muss der Architekt u.U. hinnehmen, wenn er ihm übertragene, sog. zentrale Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Beispiel
(nach LG Köln , Urt. v. 18.02.2011 - 32 O 113/09)
Die Parteien eines Architektenvertrages legen im Rahmen ihrer Leistungsbeschreibung am Ende jeder geschuldeten Leistungsphase den mit der Leistungsphase bezweckten Leistungserfolg, auf den die Grundleistungen bezogen sein sollen, fest.
Zwischen den Parteien kommt es zum Zerwürfnis bis hin zur Kündigung. Der Architekt rechnet sein Honorar ab. Der Auftraggeber nimmt u. a. Honorarkürzungen vor, weil Grundleistungen nicht erbracht seien. Dem Argument folgt das Landgericht nicht.
Es dürfe nicht bei der regelmäßigen Betrachtungsweise stehen geblieben werden, dass die geschuldete Leistung des Architekten sich grundsätzlich an den Grundleistungen der Leistungsphasen orientiere. Maßgeblich sind die konkreten vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, wobei die HOAI und deren Zugrundelegung aufgrund deren Charakters als öffentliches Preisrecht lediglich Anhaltspunkte für die nach dem Vertragsrecht des BGB geschuldete Leistung und die zu erbringenden Leistungserfolge darstellt. Wird zusammenfassend ein Zweck der jeweiligen Leistungsphase, dem die Grundleistungen dienen sollen, formuliert, dann haben die Parteien grundsätzlich davon abgesehen, dass alle Grundleistungen vollumfänglich geschuldet sind. Maßgeblich ist der vertraglich definierte Zweck der jeweiligen Leistungsphase.
(nach LG Köln , Urt. v. 18.02.2011 - 32 O 113/09)
Die Parteien eines Architektenvertrages legen im Rahmen ihrer Leistungsbeschreibung am Ende jeder geschuldeten Leistungsphase den mit der Leistungsphase bezweckten Leistungserfolg, auf den die Grundleistungen bezogen sein sollen, fest.
Zwischen den Parteien kommt es zum Zerwürfnis bis hin zur Kündigung. Der Architekt rechnet sein Honorar ab. Der Auftraggeber nimmt u. a. Honorarkürzungen vor, weil Grundleistungen nicht erbracht seien. Dem Argument folgt das Landgericht nicht.
Es dürfe nicht bei der regelmäßigen Betrachtungsweise stehen geblieben werden, dass die geschuldete Leistung des Architekten sich grundsätzlich an den Grundleistungen der Leistungsphasen orientiere. Maßgeblich sind die konkreten vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, wobei die HOAI und deren Zugrundelegung aufgrund deren Charakters als öffentliches Preisrecht lediglich Anhaltspunkte für die nach dem Vertragsrecht des BGB geschuldete Leistung und die zu erbringenden Leistungserfolge darstellt. Wird zusammenfassend ein Zweck der jeweiligen Leistungsphase, dem die Grundleistungen dienen sollen, formuliert, dann haben die Parteien grundsätzlich davon abgesehen, dass alle Grundleistungen vollumfänglich geschuldet sind. Maßgeblich ist der vertraglich definierte Zweck der jeweiligen Leistungsphase.
Hinweis
Die Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 24.06.2004 stellt keinen Freifahrtsschein für Honorarkürzungen dar. Maßgeblich ist, welche Leistungen der Architekt schuldet. Ähnlich verhält es sich, wenn die Parteien vereinbaren, dass Grundleistungen der einzelnen Leistungsphasen nur soweit zu erbringen sind, als dass sie für einen näher im Vertrag definierten Erfolg oder Teilerfolg erforderlich sind. Auch beim Architektenvertrag liegt der Schwerpunkt in der Definition der zu erbringenden Leistungen des Architekten bzw. der nicht zu erbringenden Leistungen. Die Feststellung des Leistungsumfanges unterliegt der richterlichen Auslegung.
Die Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 24.06.2004 stellt keinen Freifahrtsschein für Honorarkürzungen dar. Maßgeblich ist, welche Leistungen der Architekt schuldet. Ähnlich verhält es sich, wenn die Parteien vereinbaren, dass Grundleistungen der einzelnen Leistungsphasen nur soweit zu erbringen sind, als dass sie für einen näher im Vertrag definierten Erfolg oder Teilerfolg erforderlich sind. Auch beim Architektenvertrag liegt der Schwerpunkt in der Definition der zu erbringenden Leistungen des Architekten bzw. der nicht zu erbringenden Leistungen. Die Feststellung des Leistungsumfanges unterliegt der richterlichen Auslegung.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck