https://www.baunetz.de/recht/Keine_Honorarkuerzung_trotz_Fehlens_zentraler_Leistung__43726.html
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Keine Honorarkürzung trotz Fehlens zentraler Leistung !
Eine Kürzung des Honorars kann erfolgen, wenn zentrale oder wesentliche Leistungen einer Leistungsphase nicht erbracht wurden; kommt aber der fehlenden Leistung im konkreten Fall keine zentrale Bedeutung zu, muss von einer Kürzung des Honorars abgesehen werden.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Honorarkürzungen muss der Architekt u.U. hinnehmen, wenn er ihm übertragene, sog. zentrale Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Honorarkürzungen muss der Architekt u.U. hinnehmen, wenn er ihm übertragene, sog. zentrale Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Naumburg , Urt. v. 02.02.1997 - 9 U 325/96 -, OLGR 1999, 107)
Ein Architekt verlangt Honorar. Der Bauherr wendet u. a. ein, der Honoraranspruch sei jedenfalls nicht vollständig berechtigt, da der Architekt keine Kostenberechnung, sondern nur eine Kostenschätzung gestellt habe.
Das Gericht gibt der Honorarklage des Architekten ungekürzt statt. Das Fehlen der Kostenberechnung führe vorliegend nicht zu einer Honorarminderung. Das Architektenhonorar sei verdient, wenn der nach dem Vertrag geschuldete Werkerfolg herbeigeführt sei; richtig sei zwar, dass eine Kürzung des Honorars dann erfolgen könne, wenn zentrale oder wesentliche Leistungen einer Leistungsphase nicht erbracht würde. Komme der fehlenden Leistung im konkreten Fall aber keine zentrale Bedeutung zu, müsse von einer Kürzung des Honorars abgesehen werden. Hier fehle es an der Kostenrechnung. Die Kostenberechnung sei grundsätzlich auch als zentrale Leistung anzusehen. Im vorliegenden Fall sei aber die Kostenrechnung zur Durchführung des Auftrages nicht notwendig gewesen. Der Bauherr habe hier eine Entscheidung darüber treffen müssen, ob er das Bauvorhaben fortführe oder nicht. Diese Entscheidung habe der Bauherr bereits auf Grund der Kostenschätzung getroffen, insoweit sei also im konkreten Fall der Kostenberechnung keine zentrale Bedeutung beizumessen.
(nach OLG Naumburg , Urt. v. 02.02.1997 - 9 U 325/96 -, OLGR 1999, 107)
Ein Architekt verlangt Honorar. Der Bauherr wendet u. a. ein, der Honoraranspruch sei jedenfalls nicht vollständig berechtigt, da der Architekt keine Kostenberechnung, sondern nur eine Kostenschätzung gestellt habe.
Das Gericht gibt der Honorarklage des Architekten ungekürzt statt. Das Fehlen der Kostenberechnung führe vorliegend nicht zu einer Honorarminderung. Das Architektenhonorar sei verdient, wenn der nach dem Vertrag geschuldete Werkerfolg herbeigeführt sei; richtig sei zwar, dass eine Kürzung des Honorars dann erfolgen könne, wenn zentrale oder wesentliche Leistungen einer Leistungsphase nicht erbracht würde. Komme der fehlenden Leistung im konkreten Fall aber keine zentrale Bedeutung zu, müsse von einer Kürzung des Honorars abgesehen werden. Hier fehle es an der Kostenrechnung. Die Kostenberechnung sei grundsätzlich auch als zentrale Leistung anzusehen. Im vorliegenden Fall sei aber die Kostenrechnung zur Durchführung des Auftrages nicht notwendig gewesen. Der Bauherr habe hier eine Entscheidung darüber treffen müssen, ob er das Bauvorhaben fortführe oder nicht. Diese Entscheidung habe der Bauherr bereits auf Grund der Kostenschätzung getroffen, insoweit sei also im konkreten Fall der Kostenberechnung keine zentrale Bedeutung beizumessen.
Hinweis
Das Urteil des OLG Naumburg hinterlässt gewisse Zweifel. Unterstellt, man folgt der Ansicht, dass die Nichterbringung zentraler Leistungen zu Honorarkürzungen führen kann, so erscheint zunächst der Ansatz des OLG Naumburg richtig, dass der Umfang der Kürzung von dem Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig gamcht werden muß. Allerdings fragt es sich, ob in vorliegendem Fall die Kürzung hätte entfallen dürfen. Die Kostenermittlungen dienen dem Bauherren nicht allein als Grundlage für etwaige Entscheidungen, ob ein Bauvorhaben fortgeführt werden solle oder nicht. Sie bilden beispielsweise auch Grundlage für mögliche Entscheidungen für Art und Weise der Ausführung des Bauvorhabens sowie für die weitere Finanzierungsplanung. Weiterhin gewährleisten sie eine Kontrolle über die Kostenentwicklung im Rahmen der. Baufortführung. Insoweit scheint es angreifbar, dass der Kostenberechnung allein deshalb eine zentrale Bedeutung abzusprechen war, weil der Bauherr die Entscheidung über die Fortführung des Bauvorhabens bereits auf der Grundlage der Kostenschätzung getroffen hatte.
Das Urteil des OLG Naumburg hinterlässt gewisse Zweifel. Unterstellt, man folgt der Ansicht, dass die Nichterbringung zentraler Leistungen zu Honorarkürzungen führen kann, so erscheint zunächst der Ansatz des OLG Naumburg richtig, dass der Umfang der Kürzung von dem Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig gamcht werden muß. Allerdings fragt es sich, ob in vorliegendem Fall die Kürzung hätte entfallen dürfen. Die Kostenermittlungen dienen dem Bauherren nicht allein als Grundlage für etwaige Entscheidungen, ob ein Bauvorhaben fortgeführt werden solle oder nicht. Sie bilden beispielsweise auch Grundlage für mögliche Entscheidungen für Art und Weise der Ausführung des Bauvorhabens sowie für die weitere Finanzierungsplanung. Weiterhin gewährleisten sie eine Kontrolle über die Kostenentwicklung im Rahmen der. Baufortführung. Insoweit scheint es angreifbar, dass der Kostenberechnung allein deshalb eine zentrale Bedeutung abzusprechen war, weil der Bauherr die Entscheidung über die Fortführung des Bauvorhabens bereits auf der Grundlage der Kostenschätzung getroffen hatte.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck