https://www.baunetz.de/recht/Keine_Ausnahme_Abweichende_Honorarermittlung_gem._4a_HOAI_nur_bei_schriftlicher_Vereinbarung_bei_Auftragserteilung._44714.html
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Keine Ausnahme: Abweichende Honorarermittlung gem. § 4a HOAI nur bei schriftlicher Vereinbarung bei Auftragserteilung.
Eine schriftliche Vereinbarung über die zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach dem Kostenermittlungsmodell des § 4a HOAI hat zwingend bei Auftragserteilung zu erfolgen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Besondere Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Vereinbarung stellt § 4a HOAI auf.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Besondere Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Vereinbarung stellt § 4a HOAI auf.
Beispiel
(nach OLG Frankfurt a.M. , Urt. v. 17.08.2006 - 26 U 20/05, BGH Beschluss vom 14.06.2007 – VII ZR 184/06)
Ein Architekt und sein Auftraggeber vereinbaren in einem schriftlichen Architektenvertrag, dass die Leistungen der Leistungsphasen 8 und 9 nach dem Kostenanschlag abgerechnet werden sollen. Der Architekt hatte zu der Zeit bereits seit einigen Monaten mit den Leistungen der Phase 8 einvernehmlich begonnen. Der Auftraggeber beruft sich auf die Vereinbarung, während der Architekt nach der Kostenfeststellung abrechnen will.
Das Gericht gibt dem Architekten recht. Auftragserteilung im Sinne der §§ 4 und 4a HOAI ist der Vertragsschluss, der auch mündlich erfolgen kann. Die Vereinbarung über die anrechenbaren Kosten kam daher erst nach Beauftragung und ist aufgrund des klaren und mit § 4 HOAI einheitlichen Wortlauts des § 4a HOAI nicht wirksam.
(nach OLG Frankfurt a.M. , Urt. v. 17.08.2006 - 26 U 20/05, BGH Beschluss vom 14.06.2007 – VII ZR 184/06)
Ein Architekt und sein Auftraggeber vereinbaren in einem schriftlichen Architektenvertrag, dass die Leistungen der Leistungsphasen 8 und 9 nach dem Kostenanschlag abgerechnet werden sollen. Der Architekt hatte zu der Zeit bereits seit einigen Monaten mit den Leistungen der Phase 8 einvernehmlich begonnen. Der Auftraggeber beruft sich auf die Vereinbarung, während der Architekt nach der Kostenfeststellung abrechnen will.
Das Gericht gibt dem Architekten recht. Auftragserteilung im Sinne der §§ 4 und 4a HOAI ist der Vertragsschluss, der auch mündlich erfolgen kann. Die Vereinbarung über die anrechenbaren Kosten kam daher erst nach Beauftragung und ist aufgrund des klaren und mit § 4 HOAI einheitlichen Wortlauts des § 4a HOAI nicht wirksam.
Hinweis
Schriftform heißt Unterschriften beider Vertragspartner auf einem Dokument. Sie ist auch bei Stufenverträgen für jeden Abruf der weiteren Stufe grundsätzlich zu beachten.
Schriftform heißt Unterschriften beider Vertragspartner auf einem Dokument. Sie ist auch bei Stufenverträgen für jeden Abruf der weiteren Stufe grundsätzlich zu beachten.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / § 4a HOAI
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / 4a HOAI
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / anrechenbare Kosten HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / § 4a HOAI
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / 4a HOAI
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / anrechenbare Kosten HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck