https://www.baunetz.de/recht/Keine_Akquisition_wenn_Bauherr_bereits_Abschlagsrechnungen_beglichen_hat_44166.html
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Keine Akquisition, wenn Bauherr bereits Abschlagsrechnungen beglichen hat
Ist zwischen Architekt und Bauherrn streitig, ob vom Architekt erbrachte Leistungen akquisitorisch oder auf Grund eines verbindlichen Vertragsschlusses erfolgten, so spricht die Tatsache, dass der Bauherr bereits eine Abschlagszahlung leistete, eindeutig gegen eine akquisitorische Tätigkeit.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 21.06.2001 - – 24 U 100/00 –; BGH, Beschluss vom 09.01.2003 – VII ZR 288/01 (Revision nicht angenommen))
Ein Investor schaltet einen ihm bekannten Architekten bei einem Großbauvorhaben ein. Der Architekt beginnt mit der Planung, erstellt eine Kostenschätzung und engagiert sich bei der Beantragung von Landesfördermitteln. Eine Abschlagsrechnung des Architekten über DM 11.600,00 wird vom Investor ausgeglichen. Nachdem das Projekt später scheitert, macht der Architekt für Leistungsphasen 1 und 2 rd. weitere DM 130.000,00 geltend. Der Investor meint, es habe sich lediglich um akquisitorische Leistungen gehandelt.
Das Gericht gibt der Honorarklage statt. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Architekten bei größeren Projekten eher zu akquisitorischen Leistungen bereit seien, müsse hier von einem verbindlichen Vertragsschluss ausgegangen werden. Die vom Architekten erbrachten Leistungen gingen über den üblichen Umfang honorarfreier Akquisition hinaus. Entscheidend stellt das Gericht schließlich auf die Abschlagszahlungen ab. Der Architekt habe mit der Stellung der Abschlagsrechnung die Entgeltlichkeit seiner Tätigkeit klargestellt, diese sei durch Zahlung der Abschlagsrechnung durch den Investor akzeptiert worden.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 21.06.2001 - – 24 U 100/00 –; BGH, Beschluss vom 09.01.2003 – VII ZR 288/01 (Revision nicht angenommen))
Ein Investor schaltet einen ihm bekannten Architekten bei einem Großbauvorhaben ein. Der Architekt beginnt mit der Planung, erstellt eine Kostenschätzung und engagiert sich bei der Beantragung von Landesfördermitteln. Eine Abschlagsrechnung des Architekten über DM 11.600,00 wird vom Investor ausgeglichen. Nachdem das Projekt später scheitert, macht der Architekt für Leistungsphasen 1 und 2 rd. weitere DM 130.000,00 geltend. Der Investor meint, es habe sich lediglich um akquisitorische Leistungen gehandelt.
Das Gericht gibt der Honorarklage statt. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Architekten bei größeren Projekten eher zu akquisitorischen Leistungen bereit seien, müsse hier von einem verbindlichen Vertragsschluss ausgegangen werden. Die vom Architekten erbrachten Leistungen gingen über den üblichen Umfang honorarfreier Akquisition hinaus. Entscheidend stellt das Gericht schließlich auf die Abschlagszahlungen ab. Der Architekt habe mit der Stellung der Abschlagsrechnung die Entgeltlichkeit seiner Tätigkeit klargestellt, diese sei durch Zahlung der Abschlagsrechnung durch den Investor akzeptiert worden.
Hinweis
Bei der immer wieder streitigen Frage, ob vom Architekten erbrachte Leistungen als akquisitorisch und damit kostenlos oder auf der Grundlage eines verbindlichen – ggf. stillschweigenden – Vertragsschlusses und damit honorarpflichtig erbracht wurden, gibt es eine Vielzahl von Indizien, die für die eine oder andere Ansicht sprechen können. Ein Indiz, welches in sehr hohem Maße gegen akquisitorische Leistungen und damit für einen Honoraranspruch des Architekten spricht ist – wie das obige Urteil zeigt – die Zahlung einer Abschlagsrechnung des Architekten. Architekten ist ohnehin zu raten, nicht allzu lange mit der ersten Abschlagsrechnung zu warten, auch um zu sehen, wie es um die Zahlungswilligkeit und –fähigkeit des Auftraggebers bestellt ist. Eine solche erste Abschlagsrechnung kann auch über einen sehr geringen Betrag ausgestellt werden. Zahlt der Bauherr, wird er in Zukunft kaum mehr geltend machen können, die Tätigkeit des Architekten sei akquisitorisch gewesen. Zahlt er nicht, wird sich der Architekt umso mehr Gedanken darüber machen müssen, ob und wie lange er ggf. kostenlos zu arbeiten bereit ist oder ob er nunmehr den Bauherrn konkret auf einen verbindlichen Vertrag ansprechen möchte.
Bei der immer wieder streitigen Frage, ob vom Architekten erbrachte Leistungen als akquisitorisch und damit kostenlos oder auf der Grundlage eines verbindlichen – ggf. stillschweigenden – Vertragsschlusses und damit honorarpflichtig erbracht wurden, gibt es eine Vielzahl von Indizien, die für die eine oder andere Ansicht sprechen können. Ein Indiz, welches in sehr hohem Maße gegen akquisitorische Leistungen und damit für einen Honoraranspruch des Architekten spricht ist – wie das obige Urteil zeigt – die Zahlung einer Abschlagsrechnung des Architekten. Architekten ist ohnehin zu raten, nicht allzu lange mit der ersten Abschlagsrechnung zu warten, auch um zu sehen, wie es um die Zahlungswilligkeit und –fähigkeit des Auftraggebers bestellt ist. Eine solche erste Abschlagsrechnung kann auch über einen sehr geringen Betrag ausgestellt werden. Zahlt der Bauherr, wird er in Zukunft kaum mehr geltend machen können, die Tätigkeit des Architekten sei akquisitorisch gewesen. Zahlt er nicht, wird sich der Architekt umso mehr Gedanken darüber machen müssen, ob und wie lange er ggf. kostenlos zu arbeiten bereit ist oder ob er nunmehr den Bauherrn konkret auf einen verbindlichen Vertrag ansprechen möchte.
Verweise
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / honorarfreie Akquisition
Vertrag
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / honorarfreie Akquisition
Vertrag
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck