https://www.baunetz.de/recht/Kein_Nachweis_der_Haftplichtversicherung_Kuendungsgrund_fuer_Bauherrn__43480.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Kunst und Kultur im Kraftwerk
Umbau und Erweiterung von Stenger2 Architekten und Partner in München
Flanieren vor Balladurs Pyramiden
Promenade von Leclercq Associés in La Grande-Motte
Wenn der Platz knapp ist
Zwölf Nachverdichtungsprojekte in der Schweiz
Mehr Seiten als der Würfel
Das neue BauNetz-Logo verbindet und navigiert durch den BauNetz-Kosmos
Aus der Feder Carlo Webers
Ausstellung in Stuttgart
Medienforschung in Detmold
Institutsgebäude von Behles & Jochimsen
Pragmatisch und robust
Wohnungsbau von hirner & riehl in München
Kein Nachweis der Haftplichtversicherung: Kündungsgrund für Bauherrn?
Allein die Tatsache, daß der Architekt seiner Verpflichtung zum Nachweis der Haftpflichtversicherung nach Aufforderung nicht nachkommt, berechtigt den Bauherrn nicht zur Kündigung aus wichtigem Grund.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 19.09.1993 - VII ZR 120/92 -; BauR 1993, 755)
Der Architekt war mit einer Erweiterung und Modernisierung eines Landgasthofs beauftragt. Nach Auftragserteilung wurde der Architekt darauf hingewiesen, daß er den Nachweis seiner Haftpflichtversicherung noch nicht erbracht habe. Nachdem der Architekt auf diesen Hinweis nicht reagierte, kündigten die Auftraggeber den Vertrag. Der Architekt fordert Honorar für nicht erbrachte Leistungen in Höhe von rd. DM 120,000,00.
Das OLG München hatte den Anspruch des Architekten zurückgewiesen; Honorar für nicht erbrachte Leistungen stände dem Architekten nicht zu, da ein wichtiger Grund für die Kündigung vorgelegen habe. Der BGH sah dies anders, hob das Urteil auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung zurück. Ein wichtiger Grund sei nicht darin zu sehen, daß der Architekt auf einen schlichten Hinweis seines Auftraggebers, daß er den vertraglich vereinbarten Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung nicht erbracht habe, seiner Verpflichtung zum Nachweis nicht nachkomme. Allenfalls eine hartnäckige Weigerung, den Nachweis zu erbringen, könne einen wichtigen Kündigungsgrund begründen.
(nach BGH , Urt. v. 19.09.1993 - VII ZR 120/92 -; BauR 1993, 755)
Der Architekt war mit einer Erweiterung und Modernisierung eines Landgasthofs beauftragt. Nach Auftragserteilung wurde der Architekt darauf hingewiesen, daß er den Nachweis seiner Haftpflichtversicherung noch nicht erbracht habe. Nachdem der Architekt auf diesen Hinweis nicht reagierte, kündigten die Auftraggeber den Vertrag. Der Architekt fordert Honorar für nicht erbrachte Leistungen in Höhe von rd. DM 120,000,00.
Das OLG München hatte den Anspruch des Architekten zurückgewiesen; Honorar für nicht erbrachte Leistungen stände dem Architekten nicht zu, da ein wichtiger Grund für die Kündigung vorgelegen habe. Der BGH sah dies anders, hob das Urteil auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung zurück. Ein wichtiger Grund sei nicht darin zu sehen, daß der Architekt auf einen schlichten Hinweis seines Auftraggebers, daß er den vertraglich vereinbarten Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung nicht erbracht habe, seiner Verpflichtung zum Nachweis nicht nachkomme. Allenfalls eine hartnäckige Weigerung, den Nachweis zu erbringen, könne einen wichtigen Kündigungsgrund begründen.
Hinweis
Das Gericht merkt an, daß - selbstverständlich - jdfs. das Fehlen der Haftpflichtversicherung ein wichtiger Kündigungsgrund ist. Daneben verstößt der Architekt gegen die Landesarchitektengesetze sowie gegen Standesrecht, wenn er keine Haftpflichtversicherung abschließt.
- vgl. im übrigen zur Haftpflichtversicherung.
Das Gericht merkt an, daß - selbstverständlich - jdfs. das Fehlen der Haftpflichtversicherung ein wichtiger Kündigungsgrund ist. Daneben verstößt der Architekt gegen die Landesarchitektengesetze sowie gegen Standesrecht, wenn er keine Haftpflichtversicherung abschließt.
- vgl. im übrigen zur Haftpflichtversicherung.
Verweise
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung mit od. ohne wi. Grund Bauherr
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz
Vertrag
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung mit od. ohne wi. Grund Bauherr
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz
Vertrag
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck