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Kein Haftpflichtversicherungsschutz bei Honorarminderungen?

Steht dem Bauherren das Recht zu, das Honorar des Architekten ganz oder teilweise nicht zu zahlen, so ist fraglich, ob ein hieraus dem Architekten entstehender „Schaden“ vom Haftpflichtversicherungsschutz abgedeckt ist.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.

Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) sind bestimmte Risiken und Schäden nicht vom Versicherungsumfang erfasst.
Beispiel
(nach -gebildet OLG Düsseldorf , Urt. v. 20.06.2000 - 21 U 162/99 –; Baurecht 2000, 1515)
Ein Architekt war mit der Genehmigungsplanung für ein Bauvorhaben im Außenbereich beauftragt worden. Der Architekt erarbeitete eine Genehmigungsplanung, eine Genehmigung wurde allerdings durch die Stadt endgültig nicht erteilt. Der Bauherr verlangte vom Architekten unter anderem bereits gezahltes Honorar für Leistungsphasen 1 bis 4 zurück.

Fraglich ist, ob der Honorarverlust des Architekten vom Haftpflichtversicherungsschutz umfasst ist. Soweit es sich um einen Erfüllungsschaden gemäß § 4 I. Nr. 6 Abs. 3 AHB handelte, wäre der Deckungsschutz ausgeschlossen. So wird teilweise argumentiert. Eine eindeutige Klärung der Frage ist aus der bisherigen Rechtsprechung - soweit ersichtlich - allerdings nicht möglich. Aus der Praxis ist bekannt, dass Versicherungen bei "normalen" Schadensersatzansprüchen - auch soweit mit diesen gegen den Honoraranspruch des Architekten aufgerechnet wird - Deckungsschutz gewähren. Dies dürfte im Ergebnis auch richtig sein. Ob ein Anspruch des Bauherrn, der explezit als Honorarminderungsanspruch geltend gemacht wird, zu einem anderen Ergebnis führen kann, erscheint zumindestens zweifelhaft. Eine exakte Abgrenzung wird i.d.R. schwierig bleiben.
Hinweis
Eindeutig als Erfüllungsschäden nicht ersatzfähig sind beispielsweise Aufwendungen, die einem Architekten im Rahmen einer Nachbesserung von ihm erbrachter – allerdings mangelhafter – Leistungen anfallen.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck