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Kaufmännisches Bestätigungsschreiben muss richtig sein.
Weicht ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben erheblich von dem Besprochenen ab, kommt eine Vereinbarung mit dem unzutreffenden Inhalt grundsätzlich nicht zustande.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Bestimmte grundsätzliche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit von einem Zustandekommen eines Vertrages ausgegangen werden kann.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Bestimmte grundsätzliche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit von einem Zustandekommen eines Vertrages ausgegangen werden kann.
Beispiel
(nach OLG Koblenz , Urt. v. 29.07.2013 - 3 U 116/13; BGH, Beschluss vom 16.10.2014 - VII ZR 226/13 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Die Parteien verhandeln über Leistungen, insbesondere Preis (zum Beispiel Preis für besondere Leistungen). Sie treffen mündlich eine Pauschalpreisvereinbarung. Im Rahmen der Auftragsbestätigung wird dagegen auf eine andere Vergütung (zum Beispiel nach Stundenaufwand) abgestellt. Der Vertragspartner reagiert darauf nicht. Es kommt zum Streit über die Vergütung.
Das Gericht urteilt, dass die Auftragsbestätigung ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben darstelle. Das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben bleibe nach allgemeiner Ansicht dann ohne Wirkung, wenn dieses inhaltlich soweit von dem Vorbesprochenen abweicht, dass der Absender vernünftigerweise mit dem Einverständnis nicht rechnen konnte. Das ist bei einer Pauschalpreisvereinbarung einerseits und einem sich nach den Aufwand richtenden Preis andererseits der Fall. Dem Schweigen des Vertragspartners kommt daher keine Bindungswirkung zu.
(nach OLG Koblenz , Urt. v. 29.07.2013 - 3 U 116/13; BGH, Beschluss vom 16.10.2014 - VII ZR 226/13 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Die Parteien verhandeln über Leistungen, insbesondere Preis (zum Beispiel Preis für besondere Leistungen). Sie treffen mündlich eine Pauschalpreisvereinbarung. Im Rahmen der Auftragsbestätigung wird dagegen auf eine andere Vergütung (zum Beispiel nach Stundenaufwand) abgestellt. Der Vertragspartner reagiert darauf nicht. Es kommt zum Streit über die Vergütung.
Das Gericht urteilt, dass die Auftragsbestätigung ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben darstelle. Das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben bleibe nach allgemeiner Ansicht dann ohne Wirkung, wenn dieses inhaltlich soweit von dem Vorbesprochenen abweicht, dass der Absender vernünftigerweise mit dem Einverständnis nicht rechnen konnte. Das ist bei einer Pauschalpreisvereinbarung einerseits und einem sich nach den Aufwand richtenden Preis andererseits der Fall. Dem Schweigen des Vertragspartners kommt daher keine Bindungswirkung zu.
Hinweis
Der geflügelte Satz "Wer schweigt, stimmt zu." passt hier nicht. Gleichwohl dürfte es gefährlich sein, sich darauf zu verlassen, dass das Schweigen ohne Wirkung bleibt. Grundsätzlich sind kaufmännische Bestätigungsschreiben auch im Bereich von Architektenverträgen denkbar und möglich und ein durchaus adäquates Mittel, um insbesondere den Vertragsschluss zu bestätigen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2012 - 21 U 41/10). Eine schriftliche Honorarvereinbarung ersetzt ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben grundsätzlich nicht. Schriftform bedeutet grundsätzlich, dass auf einem Dokument beide Vertragspartner unterzeichnen müssen.
Der geflügelte Satz "Wer schweigt, stimmt zu." passt hier nicht. Gleichwohl dürfte es gefährlich sein, sich darauf zu verlassen, dass das Schweigen ohne Wirkung bleibt. Grundsätzlich sind kaufmännische Bestätigungsschreiben auch im Bereich von Architektenverträgen denkbar und möglich und ein durchaus adäquates Mittel, um insbesondere den Vertragsschluss zu bestätigen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2012 - 21 U 41/10). Eine schriftliche Honorarvereinbarung ersetzt ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben grundsätzlich nicht. Schriftform bedeutet grundsätzlich, dass auf einem Dokument beide Vertragspartner unterzeichnen müssen.
Verweise
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / Grundsätzliche Voraussetzungen
Haftung / Lph 6, 7 Fehler bei der Vergabe / Vorbereitung der Vertragsunterlagen
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / Grundsätzliche Voraussetzungen
Haftung / Lph 6, 7 Fehler bei der Vergabe / Vorbereitung der Vertragsunterlagen
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck