https://www.baunetz.de/recht/Kann_fuer_Planerleistungen_anstelle_einer_Abrechnung_auf_Grundlage_10_ff._eine_Abrechnung_nach_ueber_6_liegenden_Stundensaetzen_wirksam_vereinbart_werden__774822.html
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Kann für Planerleistungen anstelle einer Abrechnung auf Grundlage §§ 10 ff. eine Abrechnung nach über § 6 liegenden Stundensätzen wirksam vereinbart werden?
Ein wirksam bei Auftragserteilung (§ 4 HOAI) schriftlich getroffene Zeithonorarvereinbarung unterliegt grundsätzlich nicht den Beschränkungen der HOAI zum Zeithonorar gemäß § 6 HOAI.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 17.04.2009 - VII ZR 164/07)
Ein Ingenieur wird von dem Auftraggeber beratend hinzugezogen. Er sollte im Rahmen einer schriftlich getroffenen Beratungsvereinbarung den Zustand eines Neubauprojektes beurteilen, in dem unter anderem ein Vertragsabgleich, Mängelfeststellungen, Mängeldokumentationen sowie Mängelmanagement und Bewertung von Minderungsbeträgen und die Teilnahme an Nachabnahmen erbracht werden sollten. In der schriftlichen Vereinbarung wurde ein Honorar nach Stundenverrechnungssätzen von € 200,00 (Sachverständiger) und € 130,00 (Mitarbeiter) sowie € 50,00 (Sekretariatsarbeiten) vereinbart. Der Ingenieur rechnet das Zeithonorar in einer Größenordnung von € 1.000.000,00 ab. Der Auftraggeber meint, dass Teile der Leistungen nach dem System der HOAI abzurechnen sei.
Mit dieser Ansicht setzt sich der Auftraggeber nicht durch. Wenn und soweit die Zeithonorarvereinbarung nach § 4 Abs. 1 HOAI wirksam ist, unterliegt sie nicht den Beschränkungen des § 6 HOAI. Nach § 4 Abs. 1 HOAI ist demnach die grundsätzlich zulässige Zeithonorarvereinbarung wirksam, wenn sie schriftlich bei Auftragserteilung im Rahmen der durch die HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze getroffen wird oder diese zulässigerweise unter- bzw. überschreitet.
(nach BGH , Urt. v. 17.04.2009 - VII ZR 164/07)
Ein Ingenieur wird von dem Auftraggeber beratend hinzugezogen. Er sollte im Rahmen einer schriftlich getroffenen Beratungsvereinbarung den Zustand eines Neubauprojektes beurteilen, in dem unter anderem ein Vertragsabgleich, Mängelfeststellungen, Mängeldokumentationen sowie Mängelmanagement und Bewertung von Minderungsbeträgen und die Teilnahme an Nachabnahmen erbracht werden sollten. In der schriftlichen Vereinbarung wurde ein Honorar nach Stundenverrechnungssätzen von € 200,00 (Sachverständiger) und € 130,00 (Mitarbeiter) sowie € 50,00 (Sekretariatsarbeiten) vereinbart. Der Ingenieur rechnet das Zeithonorar in einer Größenordnung von € 1.000.000,00 ab. Der Auftraggeber meint, dass Teile der Leistungen nach dem System der HOAI abzurechnen sei.
Mit dieser Ansicht setzt sich der Auftraggeber nicht durch. Wenn und soweit die Zeithonorarvereinbarung nach § 4 Abs. 1 HOAI wirksam ist, unterliegt sie nicht den Beschränkungen des § 6 HOAI. Nach § 4 Abs. 1 HOAI ist demnach die grundsätzlich zulässige Zeithonorarvereinbarung wirksam, wenn sie schriftlich bei Auftragserteilung im Rahmen der durch die HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze getroffen wird oder diese zulässigerweise unter- bzw. überschreitet.
Hinweis
§ 6 HOAI (Zeithonorar) regelt die Berechnung des Honorars nur in den Fällen, in denen die preisrechtlichen Bestimmungen der HOAI eine von den Vorgaben der §§ 10 ff. HOAI abweichende Abrechnung nach Zeitaufwand anordnen oder ausdrücklich zulassen. § 6 HOAI füllt die Lücke, die entsteht, wenn der Preisrahmen, der durch die Berechnung des Honorars nach HOAI gemäß den §§ 10 ff. HOAI durch Regelungen der HOAI verlassen ist und die Mindest- und Höchstsätze nach §§ 10 ff. HOAI oder vergleichbare Regelungen nicht mehr anwendbar sind. Wäre § 6 HOAI auf jede Zeithonorarvereinbarung anwendbar, die mit Architekten geschlossen wird, läge darin eine allgemeine Beschränkung des Stundelohns für einen Architekten, die von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt wäre. Im Prinzip ist daher eine Zeithonorarvereinbarung genauso viel wirksam wie grundsätzlich auch eine Pauschalhonorarvereinbarung wirksam ist (Schlussrechnung auf der Grundlage Mindestsatzunterschreitender Pauschalhonorarvereinbarung: Durchsetzbar? ) Eine entsprechende Regelung ist in der HOAI 2009 nicht vorgesehen.
§ 6 HOAI (Zeithonorar) regelt die Berechnung des Honorars nur in den Fällen, in denen die preisrechtlichen Bestimmungen der HOAI eine von den Vorgaben der §§ 10 ff. HOAI abweichende Abrechnung nach Zeitaufwand anordnen oder ausdrücklich zulassen. § 6 HOAI füllt die Lücke, die entsteht, wenn der Preisrahmen, der durch die Berechnung des Honorars nach HOAI gemäß den §§ 10 ff. HOAI durch Regelungen der HOAI verlassen ist und die Mindest- und Höchstsätze nach §§ 10 ff. HOAI oder vergleichbare Regelungen nicht mehr anwendbar sind. Wäre § 6 HOAI auf jede Zeithonorarvereinbarung anwendbar, die mit Architekten geschlossen wird, läge darin eine allgemeine Beschränkung des Stundelohns für einen Architekten, die von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt wäre. Im Prinzip ist daher eine Zeithonorarvereinbarung genauso viel wirksam wie grundsätzlich auch eine Pauschalhonorarvereinbarung wirksam ist (Schlussrechnung auf der Grundlage Mindestsatzunterschreitender Pauschalhonorarvereinbarung: Durchsetzbar? ) Eine entsprechende Regelung ist in der HOAI 2009 nicht vorgesehen.
Verweise
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Schlussrechnung
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Zeithonorar
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Schlussrechnung
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Zeithonorar
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck