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Kann ein Architektenvertrag nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens zustande kommen?

Die für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches entwickelten Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens sind auf jeden anwendbar, der vergleichbar einem Kaufmann am Rechtsverkehr teilnimmt, so zum Beispiel im Verhältnis Architekt zu Investor.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.

Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Koblenz , Urt. v. 27.06.2006 - 12 U 685/05)
Nach gemeinsamer Besichtigung eines Grundstücks beginnt der Architekt für den Investor, der schon mehrere Projekte verwirklicht hatte, mit der Planung eines Einkaufszentrum. Der Architekt schreibt dem Investor unter Bezugnahme auf das Datum der gemeinsamen Besichtigung des Grundstücks eine Auftragsbestätigung zur Durchführung der Planung bis zur Baugenehmigung, Anfertigung der Statik und Bauleitung. Der Investor legt die Vorplanung der Gemeinde vor. Der Grundstückskauf und mithin das Projekt scheitern.
Der Architekt stellt seine Leistungen in Rechnung. Der Investor will nicht zahlen und meint, dass ein Vertrag nicht geschlossen worden sei, der Architekt letztlich nur Akquisition betrieben habe und lediglich eine Aufwandsentschädigung von 500 Euro vereinbart worden sei. Das OLG folgt der Argumentation des Architekten. Es ist ein Vertrag mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens zustande gekommen. Der Investor hat dem Schreiben nicht widersprochen. Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreiben gelten auch für Nicht-Kaufleute, die aber wie Architekten und Investoren genauso wie Kaufleute am Rechtsverkehr teilnehmen. Danach ist anerkannt, dass im Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben in der Regel das Einverständnis mit seinem Inhalt liegt.
Hinweis
Die Thematik war bislang für Architekten noch nicht entschieden (vgl. für Formkaufleute und zu kaufmännischen Bestätigungsschreiben Vertrag/Zustandekommen des Vertrages/honorarfreie Akquisition/Bestätigungsschreiben ). Der Empfänger eines (kaufmännischen) Bestätigungsschreibens ist verpflichtet, Widerspruch gegen seinen Inhalt zu erheben, wenn das Schreiben nicht als genehmigt angesehen werden soll. Der Empfänger eine „Bestätigungsschreibens“ braucht aber dann nicht zu widersprechen, wenn sich der Inhalt des Schreibens so erheblich vom Verhandlungsinhalt entfernt, dass de Absender mit dem Einverständnis des Empfängers redlicherweise nicht rechnen konnte.
Der Architekt kann nun Mindestsätze verlangen. Das einseitige Bestätigungsschreiben ersetzt nicht die Schriftform, die für ein Honorar über den Mindestsätzen oder Besondere Leistungen erforderlich ist.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck