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Haus für eine Goldschmiedin
Umbau von CWA in Brandenburg Zeitgenössischer Boulevard
Brücke von OMA in Bordeaux Sanft geschwungen J. Mayer H. und Partner planen Hochhaus in Seoul Ein Volumen, zwei Hälften Kita und Schulhort in Parma von Enrico Molteni Architecture Mit Lehm gefülltes Betongerüst Geschosswohnen in Bagneux von TOA architectes Fröhliche Farben fürs Heizkraftwerk Fassadengestaltung in Leipzig von Atelier ST Wohn- und Geschäftshäuser auf der Spreeinsel Wettbewerb in Berlin entschieden
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Kann die freie Kündigung ausgeschlossen werden?
Das Recht des Auftraggebers, den Architektenvertrag jederzeit kündigen zu können, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Architekten nicht ausgeschlossen werden.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach LG Düsseldorf , Urt. v. 25.06.2010 - 22 S 282/09 (Berufungsurteil))
Der Auftragnehmer legt dem Vertrag mit dem Auftraggeber seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Darin findet sich die Regelung, dass während der Laufzeit des Vertrages eine Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich sei. Das Gericht legt diese Klausel in der Weise aus, dass sie den Ausschluss des freien Kündigungsrechts (§ 649 Satz 1 BGB) ausschließen soll.
Die Regelung ist unwirksam (vgl. zu einer etwas anderen Situation BGH , Urt. v. 08.07.1999). Vor allem bei langfristig angelegten Werkverträgen in Gestalt von Bauverträgen und Architektenverträgen muss dem Auftraggeber die Möglichkeit belassen werden, sich jederzeit von dem Auftrag lösen zu können (vgl. auch BGH Urteil vom 27.01.2011, VII ZR 133/10). Nach der gesetzlichen Regelung des § 649 Satz 2 BGB ist der Auftragnehmer (Architekt) ausreichend geschützt, weil er demnach gleichwohl einen Vergütungsanspruch behält.
(nach LG Düsseldorf , Urt. v. 25.06.2010 - 22 S 282/09 (Berufungsurteil))
Der Auftragnehmer legt dem Vertrag mit dem Auftraggeber seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Darin findet sich die Regelung, dass während der Laufzeit des Vertrages eine Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich sei. Das Gericht legt diese Klausel in der Weise aus, dass sie den Ausschluss des freien Kündigungsrechts (§ 649 Satz 1 BGB) ausschließen soll.
Die Regelung ist unwirksam (vgl. zu einer etwas anderen Situation BGH , Urt. v. 08.07.1999). Vor allem bei langfristig angelegten Werkverträgen in Gestalt von Bauverträgen und Architektenverträgen muss dem Auftraggeber die Möglichkeit belassen werden, sich jederzeit von dem Auftrag lösen zu können (vgl. auch BGH Urteil vom 27.01.2011, VII ZR 133/10). Nach der gesetzlichen Regelung des § 649 Satz 2 BGB ist der Auftragnehmer (Architekt) ausreichend geschützt, weil er demnach gleichwohl einen Vergütungsanspruch behält.
Hinweis
Das Urteil erging nicht ausdrücklich zu einem Architektenvertrag. Es nimmt allerdings auf die Rechtsprechung zum Bauvertrag und Architektenvertrag Bezug. Grundsätzlich wird ein Ausschluss des freien Kündigungsrechts wohl auch nicht damit begründet werden können, dass dem Architekten dadurch gegebenenfalls ein Imageschaden entstehen könnte.
Das Urteil erging nicht ausdrücklich zu einem Architektenvertrag. Es nimmt allerdings auf die Rechtsprechung zum Bauvertrag und Architektenvertrag Bezug. Grundsätzlich wird ein Ausschluss des freien Kündigungsrechts wohl auch nicht damit begründet werden können, dass dem Architekten dadurch gegebenenfalls ein Imageschaden entstehen könnte.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck