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Haus für eine Goldschmiedin
Umbau von CWA in Brandenburg Zeitgenössischer Boulevard
Brücke von OMA in Bordeaux Sanft geschwungen J. Mayer H. und Partner planen Hochhaus in Seoul Ein Volumen, zwei Hälften Kita und Schulhort in Parma von Enrico Molteni Architecture Mit Lehm gefülltes Betongerüst Geschosswohnen in Bagneux von TOA architectes Fröhliche Farben fürs Heizkraftwerk Fassadengestaltung in Leipzig von Atelier ST Wohn- und Geschäftshäuser auf der Spreeinsel Wettbewerb in Berlin entschieden
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Kann die Gewährleistung nach Ablauf durch Anerkenntnis wieder aufleben?
Die Gewährleistung lebt nach ihrem Ablauf (Verjährung) auch durch ein Anerkenntnis nicht ohne weiteres wieder auf.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 15.09.2010 - 7 U 53/10)
Ein Unternehmer wird von dem Bauherrn im Zusammenhang mit Mängeln auf Gewährleistung in Anspruch genommen. Der Unternehmer bestätigt, seinen vertraglichen Pflichten nachkommen zu wollen und die von ihm zu vertretenen Mängel im Rahmen seiner Gewährleistungsverpflichtung abarbeiten zu wollen. Danach stellt sich heraus, dass Gewährleistungsrechte zu der Zeit bereits tatsächlich abgelaufen waren. Der Auftraggeber meint, dass der Unternehmer durch seine Aussage die Verpflichtung zur Gewährleistung anerkannt habe.
Dem folgt das Gericht nicht. Ein nach Ablauf der Gewährleistungszeit abgegebenes Anerkenntnis beseitigt die eingetretene Verjährung nicht mehr. Der Gewährleistungsanspruch bleibt verjährt. Die Auslegung führt auch nicht zu einem Verzicht auf die Einrede der Verjährung, wenn dem Unternehmer nicht klar war und er auch nicht damit gerechnet hat, dass tatsächlich der Anspruch verjährt sei.
(nach OLG Celle , Urt. v. 15.09.2010 - 7 U 53/10)
Ein Unternehmer wird von dem Bauherrn im Zusammenhang mit Mängeln auf Gewährleistung in Anspruch genommen. Der Unternehmer bestätigt, seinen vertraglichen Pflichten nachkommen zu wollen und die von ihm zu vertretenen Mängel im Rahmen seiner Gewährleistungsverpflichtung abarbeiten zu wollen. Danach stellt sich heraus, dass Gewährleistungsrechte zu der Zeit bereits tatsächlich abgelaufen waren. Der Auftraggeber meint, dass der Unternehmer durch seine Aussage die Verpflichtung zur Gewährleistung anerkannt habe.
Dem folgt das Gericht nicht. Ein nach Ablauf der Gewährleistungszeit abgegebenes Anerkenntnis beseitigt die eingetretene Verjährung nicht mehr. Der Gewährleistungsanspruch bleibt verjährt. Die Auslegung führt auch nicht zu einem Verzicht auf die Einrede der Verjährung, wenn dem Unternehmer nicht klar war und er auch nicht damit gerechnet hat, dass tatsächlich der Anspruch verjährt sei.
Hinweis
Sowohl bezüglich der eigenen Gewährleistung als auch bezüglich der Gewährleistung von Unternehmen, die Architekten gegebenenfalls zu überwachen haben, ist der Verjährung besondere Aufmerksamkeit geschuldet. Geht der Unternehmer irrtümlich davon aus, dass der Gewährleistungsanspruch gegen ihn noch nicht verjährt ist, dann wird seine Erklärung, seinen Pflichten nachzukommen, nicht als Verjährungsverzicht gedeutet werden können. Es ist ratsam, nicht bloß gegebenenfalls ein Anerkenntnis zu fordern, sondern auch ausdrücklich einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung für den Fall, dass Verjährung gegebenenfalls bereits eingetreten ist.
Sowohl bezüglich der eigenen Gewährleistung als auch bezüglich der Gewährleistung von Unternehmen, die Architekten gegebenenfalls zu überwachen haben, ist der Verjährung besondere Aufmerksamkeit geschuldet. Geht der Unternehmer irrtümlich davon aus, dass der Gewährleistungsanspruch gegen ihn noch nicht verjährt ist, dann wird seine Erklärung, seinen Pflichten nachzukommen, nicht als Verjährungsverzicht gedeutet werden können. Es ist ratsam, nicht bloß gegebenenfalls ein Anerkenntnis zu fordern, sondern auch ausdrücklich einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung für den Fall, dass Verjährung gegebenenfalls bereits eingetreten ist.
Verweise
Haftung / Verjährung / neues Recht
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / rechtliche Fragen
Haftung / Verjährung / neues Recht
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / rechtliche Fragen
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck