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Kann der Toleranzrahmen für die Genauigkeit der ermittelten Baukosten begrenzt werden?

Der Architekt ist an seine Zusage, dass seine Kostenermittlung eine hohe Genauigkeit habe und maximal mit einer Überschreitung des ermittelten Wertes von 5 % zu rechnen sei gebunden. Auf den üblichen, höheren Toleranzrahmen kann er sich nicht berufen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.

Noch nicht jede Überschreitung der Bausumme führt zu einer Haftung, i.d.R. ist dem Architekten ein Toleranzrahmen zu gewähren.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 12.01.2007 - 19 U 128/06)
Architekt und Bauherr schließen auf der Grundlage unter anderem einer Kostenschätzung des Architekten einen Architektenvertrag. Der Architekt hat sich dabei für den Bauherrn auch dadurch angeboten, dass er auf das hohe Maß seiner im Vorfeld des Vertrages erstellten Kostenschätzung, die allenfalls eine Überschreitung der ermittelten Baukosten von 5 % erwarten ließe, hingewiesen.. Die Kosten übersteigen die Schätzung des Architekten um mehr als ein Drittel. Das Gericht spricht dem Bauherrn eine Schadensersatz zu, soweit ein Toleranzrahmen von mehr als 5 % überschritten wird. Der Architekt hat selbst seinen an sich weiteren Spielraum selbst auf einen Toleranzrahmen von 5 % verengt.
Hinweis
Der Architekt hat sich hier selbst das Leben schwer gemacht. Versicherungsrechtlich besteht in solchen Fällen grundsätzlich kein Anspruch auf Regulierung durch den Versicherer. Inwieweit die Festlegung eines Toleranzrahmens durch die Bauherren einseitig möglich ist, wird jedenfalls, wenn der Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt ist, fraglich sein. Andererseits unterliegen allerdings regelmäßig reine Leistungsbeschreibungen nicht dem Reglement der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Jedenfalls wird sich der Architekt auf eine unangemessene Begrenzung des Toleranzrahmens regelmäßig nicht einlassen, weil die HOAI und die DIN 276 für sich betrachtet schon davon ausgehen, dass erst im Verlaufe des Projektes auch die Kosten besser ermittelbar werden.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck