https://www.baunetz.de/recht/Kann_der_Architekt_wirksam_fuer_den_Bauherren_die_Abnahme_vornehmen__43734.html
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Kann der Architekt wirksam für den Bauherren die Abnahme vornehmen?
Grundsätzlich ist ein Architekt nicht ohne weiteres bevollmächtigt, für den Bauherren eine Abnahme der Bauleistung vorzunehmen; anderes kann sich ergeben, wenn der Architekt zum Abschluss des Bauvertrages bevollmächtigt war und der Bauvertrag eine förmliche Abnahme eben durch den Architekten vorsieht.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Die Befugnisse des Architekten, den Bauherrn gegenüber Dritten, beispielsweise Bauunternehmern, zu vertreten, richtet sich nach der ihm erteilten Vollmacht.
Wird ein Architekt nicht ausdrücklich, z.B. im Vertrag, bevollmächtigt, so kann er u.U. gleichwohl im Rahmen einer sog. "originären Vollmacht" zur Vertretung des Bauherrn berechtigt sein.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Die Befugnisse des Architekten, den Bauherrn gegenüber Dritten, beispielsweise Bauunternehmern, zu vertreten, richtet sich nach der ihm erteilten Vollmacht.
Wird ein Architekt nicht ausdrücklich, z.B. im Vertrag, bevollmächtigt, so kann er u.U. gleichwohl im Rahmen einer sog. "originären Vollmacht" zur Vertretung des Bauherrn berechtigt sein.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 12.11.1996 - 21 U 68/96 -, BauR 1997 647)
Ein insoweit vom Bauherrn bevollmächtigter Architekt schloss einen Vertrag namens des Bauherrn mit einem Bauunternehmer ab. In diesem Vertrag war eine förmliche Abnahme vorgesehen, die der Architekt durchführen sollte. Entsprechend geschah es. Als der Bauunternehmer später seine Restwerklohnforderung geltend macht, wendet der Bauherr ein, die Forderung sei jedenfalls mangels wirksamer Abnahme nicht fällig.
Das Gericht spricht dem Bauunternehmer den Werklohn zu. Der Anspruch auf den Restwerklohn sei auch fällig. Eine rechtsgeschäftliche Abnahme (d.h. eine Abnahme, die die rechtlichen Abnahmewirkungen herbeiführt) habe stattgefunden, der Bauherr sei hierbei durch den Architekten vertreten gewesen. Grundsätzlich sei zwar davon auszugehen, dass der Architekt im Rahmen seiner originären Vollmacht lediglich zu technischen, nicht aber zu rechtsgeschäftlichen Abnahmen der Werkleistung des Unternehmers im Sinne des § 640 BGB oder § 12 VOB/B befugt sei; hier ergäbe sich auf Grund besonderer Umstände allerdings eine Vollmacht des Architekten auch zu rechtsgeschäftlichen Abnahmen. In dem mit dem Bauunternehmer geschlossenen Vertrag sei ausdrücklich vorgesehen, dass der Architekt die förmliche Abnahme für den Bauherren durchführen solle.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 12.11.1996 - 21 U 68/96 -, BauR 1997 647)
Ein insoweit vom Bauherrn bevollmächtigter Architekt schloss einen Vertrag namens des Bauherrn mit einem Bauunternehmer ab. In diesem Vertrag war eine förmliche Abnahme vorgesehen, die der Architekt durchführen sollte. Entsprechend geschah es. Als der Bauunternehmer später seine Restwerklohnforderung geltend macht, wendet der Bauherr ein, die Forderung sei jedenfalls mangels wirksamer Abnahme nicht fällig.
Das Gericht spricht dem Bauunternehmer den Werklohn zu. Der Anspruch auf den Restwerklohn sei auch fällig. Eine rechtsgeschäftliche Abnahme (d.h. eine Abnahme, die die rechtlichen Abnahmewirkungen herbeiführt) habe stattgefunden, der Bauherr sei hierbei durch den Architekten vertreten gewesen. Grundsätzlich sei zwar davon auszugehen, dass der Architekt im Rahmen seiner originären Vollmacht lediglich zu technischen, nicht aber zu rechtsgeschäftlichen Abnahmen der Werkleistung des Unternehmers im Sinne des § 640 BGB oder § 12 VOB/B befugt sei; hier ergäbe sich auf Grund besonderer Umstände allerdings eine Vollmacht des Architekten auch zu rechtsgeschäftlichen Abnahmen. In dem mit dem Bauunternehmer geschlossenen Vertrag sei ausdrücklich vorgesehen, dass der Architekt die förmliche Abnahme für den Bauherren durchführen solle.
Hinweis
Das Gericht führt weiter aus, dass der Architekt jedenfalls Duldungs- oder Anscheinsvollmacht gehabt habe. Er sei umfangreich tätig geworden, habe Wochenberichte abgezeichnet und Rechnungen geprüft. Auf Grund dieses Tätigwerdens habe der Unternehmer darauf schließen können, dass der Architekt auch zur rechtsgeschäftlichen Abnahme befugt gewesen sei, jedenfalls in Zusammenhang mit der oben genannten Regelung im Bauvertrag. Soweit der Bauherr von dem umfangreichen Tätigwerden des Architekten Kenntnis gehabt habe, ergäbe sich hieraus eine Duldungsvollmacht, habe er keine Kenntnis gehabt, so läge zumindestens eine Anscheinsvollmacht vor.
Das Gericht führt weiter aus, dass der Architekt jedenfalls Duldungs- oder Anscheinsvollmacht gehabt habe. Er sei umfangreich tätig geworden, habe Wochenberichte abgezeichnet und Rechnungen geprüft. Auf Grund dieses Tätigwerdens habe der Unternehmer darauf schließen können, dass der Architekt auch zur rechtsgeschäftlichen Abnahme befugt gewesen sei, jedenfalls in Zusammenhang mit der oben genannten Regelung im Bauvertrag. Soweit der Bauherr von dem umfangreichen Tätigwerden des Architekten Kenntnis gehabt habe, ergäbe sich hieraus eine Duldungsvollmacht, habe er keine Kenntnis gehabt, so läge zumindestens eine Anscheinsvollmacht vor.
Verweise
Vertrag / Vollmacht / originäre Vollmacht
Haftung / Lph 8-9 sonstige Pflichten
Vertrag
Vertrag / Vollmacht
Vertrag / Vollmacht / originäre Vollmacht
Haftung / Lph 8-9 sonstige Pflichten
Vertrag
Vertrag / Vollmacht
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck