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Kann behördliche Vorgabe zu einer Haftungsminderung führen?
Bindet ein Auftraggeber eine zuständige Genehmigungsbehörde derart in den Planungsprozess ein, dass er dieser Behörde die Befugnis einräumt, dem Planer bindende Vorgaben zu machen, und stellt sich eine dieser Vorgaben als fehlerhaft heraus, so ist die Fehlerhaftigkeit der Planung zunächst nicht von dem Planer zu vertreten. Bei Verletzung der Bedenkenhinweispflicht durch den Planer kann es zu einer Aufteilung der Haftungsquoten kommen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben aufgrund eines Mitverschuldens des Bauherrn.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben aufgrund eines Mitverschuldens des Bauherrn.
Beispiel
(nach OLG Brandenburg , - Urteil vom 17.01.2019 – 12 U 215/14; BGH, Beschluss vom 15.01.2020 – VII ZR 40/19 – NZB zurückgewiesen)
Ein Ingenieurbüro wird mit der Planung für eine Deponie beauftragt. Das Landesumweltamt wird durch den Auftraggeber mit in den Planungsprozess einbezogen und erhält die Befugnis, bindende Vorgaben gegenüber dem Planer zu machen. Später kommt es im Zusammenhang mit einem Regenfall zu erheblichen Schäden. Der Bauherr nimmt den Planer in Haftung. Auf der Grundlage von Sachverständigengutachten argumentiert der Auftraggeber unter anderem, dass ein bestimmter Wert der Planung (Spitzenabflussbeiwert) zu niedrig angesetzt worden sei. Der Planer weist darauf hin, dass er denselben Wert in seiner ursprünglichen Planung höher angesetzt hatte, auf Anweisung des Landesumweltamtes diesen Wert herabgesetzt habe.
Auf der Grundlage der nachweislich richtigen Darstellung des Planers kommt das Oberlandesgericht zunächst zu dem Ergebnis, dass der Planer für den zu niedrigen Wert nicht zur Verantwortung gezogen werden können. Beruhe die fehlerhafte Abänderung der Planung auf einer Vorgabe der Behörde, die unter anderem die zuständige Genehmigungsbehörde für die Planung und auch im Übrigen von der Auftraggeberin in den Planungsprozess einbezogen worden war, so sei die Fehlerhaftigkeit der Planung zunächst nicht von dem planenden Ingenieurbüro, sondern von dem Landesumweltamt und damit letztlich von dem Auftraggeber selbst zu verantworten, der sich insoweit des Sachverstandes der Behörde bediente und diese mit der Befugnis ausstattete, innerhalb der gebildeten Arbeitsgruppe dem Ingenieurbüro bindende Vorgaben zu machen.
Allerdings stellt das Oberlandesgericht darüber hinaus eine Hinweispflichtverletzung des Ingenieurbüros fest: Der gerichtliche Sachverständige hatte insoweit festgestellt, dass der zu niedrige Ansatz des Wertes für den Fachplaner erkennbar gewesen sei; Bedenken gegenüber der Herabsetzung des Wertes hatte der Planer allerdings unstreitig nicht angemeldet. Im Ergebnis rechnet das Oberlandesgericht dem Auftraggeber das Verschulden der Behörde i.H.v. 50 % zu, sodass auch der Planer nur mit einer Quote von 50 % haftete.
(nach OLG Brandenburg , - Urteil vom 17.01.2019 – 12 U 215/14; BGH, Beschluss vom 15.01.2020 – VII ZR 40/19 – NZB zurückgewiesen)
Ein Ingenieurbüro wird mit der Planung für eine Deponie beauftragt. Das Landesumweltamt wird durch den Auftraggeber mit in den Planungsprozess einbezogen und erhält die Befugnis, bindende Vorgaben gegenüber dem Planer zu machen. Später kommt es im Zusammenhang mit einem Regenfall zu erheblichen Schäden. Der Bauherr nimmt den Planer in Haftung. Auf der Grundlage von Sachverständigengutachten argumentiert der Auftraggeber unter anderem, dass ein bestimmter Wert der Planung (Spitzenabflussbeiwert) zu niedrig angesetzt worden sei. Der Planer weist darauf hin, dass er denselben Wert in seiner ursprünglichen Planung höher angesetzt hatte, auf Anweisung des Landesumweltamtes diesen Wert herabgesetzt habe.
Auf der Grundlage der nachweislich richtigen Darstellung des Planers kommt das Oberlandesgericht zunächst zu dem Ergebnis, dass der Planer für den zu niedrigen Wert nicht zur Verantwortung gezogen werden können. Beruhe die fehlerhafte Abänderung der Planung auf einer Vorgabe der Behörde, die unter anderem die zuständige Genehmigungsbehörde für die Planung und auch im Übrigen von der Auftraggeberin in den Planungsprozess einbezogen worden war, so sei die Fehlerhaftigkeit der Planung zunächst nicht von dem planenden Ingenieurbüro, sondern von dem Landesumweltamt und damit letztlich von dem Auftraggeber selbst zu verantworten, der sich insoweit des Sachverstandes der Behörde bediente und diese mit der Befugnis ausstattete, innerhalb der gebildeten Arbeitsgruppe dem Ingenieurbüro bindende Vorgaben zu machen.
Allerdings stellt das Oberlandesgericht darüber hinaus eine Hinweispflichtverletzung des Ingenieurbüros fest: Der gerichtliche Sachverständige hatte insoweit festgestellt, dass der zu niedrige Ansatz des Wertes für den Fachplaner erkennbar gewesen sei; Bedenken gegenüber der Herabsetzung des Wertes hatte der Planer allerdings unstreitig nicht angemeldet. Im Ergebnis rechnet das Oberlandesgericht dem Auftraggeber das Verschulden der Behörde i.H.v. 50 % zu, sodass auch der Planer nur mit einer Quote von 50 % haftete.
Hinweis
Die Entscheidung ist ungewöhnlich. Soweit ersichtlich gibt es bisher keine gerichtlichen Entscheidungen, die ein behördliches Verschulden dem Auftraggeber zurechnen und entsprechend die Haftungsquote des Planers mindern. Allerdings sind hier natürlich auch die Hintergründe außergewöhnlich: Der Auftraggeber hatte hier sich des Fachwissens der Behörde – wie das Gericht schreibt – bedienen wollen und stattete diese mit der Befugnis aus, bindende Vorgaben zu machen. Insoweit gibt das Urteil wohl wenig her für den Normalfall, d.h. eine Entlastung eines Planers, welcher Vorgaben einer Genehmigungsbehörde - wie sie im Abstimmungsprozess mit der Genehmigungsbehörde nicht unüblich sind - übernimmt, wenn sich später die Fehlerhaftigkeit der Vorgabe herausstellt. Eine Zurechnung zum Bauherrn wird in solchen Fällen nicht möglich sein. Ungeachtet dessen ist das Urteil aber interessant und erinnerungswürdig.
Die Entscheidung ist ungewöhnlich. Soweit ersichtlich gibt es bisher keine gerichtlichen Entscheidungen, die ein behördliches Verschulden dem Auftraggeber zurechnen und entsprechend die Haftungsquote des Planers mindern. Allerdings sind hier natürlich auch die Hintergründe außergewöhnlich: Der Auftraggeber hatte hier sich des Fachwissens der Behörde – wie das Gericht schreibt – bedienen wollen und stattete diese mit der Befugnis aus, bindende Vorgaben zu machen. Insoweit gibt das Urteil wohl wenig her für den Normalfall, d.h. eine Entlastung eines Planers, welcher Vorgaben einer Genehmigungsbehörde - wie sie im Abstimmungsprozess mit der Genehmigungsbehörde nicht unüblich sind - übernimmt, wenn sich später die Fehlerhaftigkeit der Vorgabe herausstellt. Eine Zurechnung zum Bauherrn wird in solchen Fällen nicht möglich sein. Ungeachtet dessen ist das Urteil aber interessant und erinnerungswürdig.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck