https://www.baunetz.de/recht/Kann_Leistung_trotz_Verstosses_gegen_DIN-Norm_mangelfrei_sein__2504691.html


Kann Leistung trotz Verstoßes gegen DIN-Norm mangelfrei sein?

Die allgemein anerkannten Regeln der Technik werden nicht alleine durch DIN-Norm festgelegt. Bei den DIN-Normen handelt es sich lediglich um private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter, welcher hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben oder im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens sogar noch darüber hinausgehen können. Auch bei einer Abweichung von DIN-Normen kann deren bezweckter Erfolg erreicht werden.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.

Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 02.11.2011 - 14 U 52/11)
Ein Auftraggeber bemängelt das hergestellte Wärmedämmverbundsystem und fordert Ersatz der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten. Unstreitig ist insoweit, dass ein systemfremder Oberputz verwandt und damit gegen die einschlägigen DIN-Normen verstoßen wurde. Der Auftraggeber meint, die Einhaltung der DIN-Normen sei als Mindeststandard geschuldet.
 
Land- und Oberlandesgericht weisen die Klage insoweit ab. Die eingebaute Wärmedämmung sei nicht mangelhaft. Sie entspreche der üblichen und vorausgesetzten Beschaffenheit im Sinne des § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB, da die Gebrauchstauglichkeit objektiv nicht beeinträchtigt wäre. Die anerkannten Regeln der Technik würden nicht alleine durch die DIN-Norm festgelegt. Denn hierbei handele es sich lediglich um private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter, welche hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben oder zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens sogar darüber hinausgehen können. Das heißt, auch bei einer Abweichung von DIN-Normen könne deren bezweckter Erfolg erreicht werden. Allein aus einer Missachtung ihrer Vorgaben könne nicht auf einen Mangel geschlossen werden, wenn sich die Abweichung auf das Bauwerk nicht auswirke. Der Sachverständige habe überzeugend bekräftigt, dass die Verarbeitung eines Oberputzes eines anderen Systemherstellers hier keine bautechnischen Nachteile zur Folge habe, ein Schadensrisiko werde durch den Wechsel des Systems nicht begründet.
 
Das Gericht führt weiter aus, dass alleine die Feststellung der objektiven Gebrauchstauglichkeit noch nicht zwingend zu einer Mangelfreiheit führe. Denn den Parteien stände es offen, höhere Anforderungen vertraglich zu vereinbaren. Dies sei aber hier gerade nicht erfolgt. Nach dem Vertrag sei lediglich eine Wärmedämmung geschuldet und kein Verbundsystem. Auch sein die Einhaltung von DIN-Normen nicht explizit vereinbart worden.
Hinweis
Jedenfalls im Ergebnis erscheint die Entscheidung richtig. Bestehen keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen kommt es auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik an. Deshalb kann ein Verstoß gegen DIN-Normen unbeachtlich sein, wenn wegen uneingeschränkter Gebrauchstauglichkeit die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Allerdings müssen natürlich an die Feststellung der uneingeschränkten Gebrauchstauglichkeit hohe Anforderungen gestellt werden.

Umgekehrt übrigens lässt das Einhalten der DIN-Normen genaus so wenig zwingend auf die Einhaltung der aaRdT. und damit auf eine Mangelfreiheit schließen (vgl. z.B. OLG Hamm, Urt. v. 23.06.1981 ).

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck