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Kann Kostenermittlung für Honorarberechnung nachgeholt werden?
Eine Kostenermittlung kann auch nach Abschluss des Bauvorhabens noch für Zwecke der Honorarberechnung nachträglich erstellt werden; alleine der Zeitablauf sagt nichts darüber aus, ob die Kostenaufstellung inhaltlich falsch oder richtig ist.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 30.10.2014 - 24 U 76/14; BGH, Beschluss vom 26.03.2015 – VII ZR 273/14 – N ZB zurückgewiesen)
Nach einem gemeinsamen Bauvorhaben sind Architekt und Bauherr in Streit geraten. Der Bauherr macht Schadensersatzansprüche geltend, der Architekt Mindestsatzhonorar. Zur Darlegung seines Mindestsatzhonorars hat der Architekt nach Abschluss des Bauvorhabens Kostenermittlungen (Kostenberechnung etc.) erstellt. Das Landgericht Aachen verneint einen Honoraranspruch; der Anspruch sei schon nicht schlüssig dargelegt, da die Kostenberechnung erst Jahre nach Beendigung des Bauvorhabens erstellt worden sei.
Das Oberlandesgericht Köln sieht dies anders: Zwar sei anzunehmen, dass der Bauherr von der entsprechenden Berechnung durch den Architekten keine Nutzen mehr habe. Das schließe aber nicht aus, dass die Kostenermittlungen der Honorarberechnung zugrunde gelegt werden könnten. Alleine der Zeitablauf sage nichts darüber aus, ob die Kostenaufstellungen inhaltlich falsch oder richtig seien.
(nach OLG Köln , Urt. v. 30.10.2014 - 24 U 76/14; BGH, Beschluss vom 26.03.2015 – VII ZR 273/14 – N ZB zurückgewiesen)
Nach einem gemeinsamen Bauvorhaben sind Architekt und Bauherr in Streit geraten. Der Bauherr macht Schadensersatzansprüche geltend, der Architekt Mindestsatzhonorar. Zur Darlegung seines Mindestsatzhonorars hat der Architekt nach Abschluss des Bauvorhabens Kostenermittlungen (Kostenberechnung etc.) erstellt. Das Landgericht Aachen verneint einen Honoraranspruch; der Anspruch sei schon nicht schlüssig dargelegt, da die Kostenberechnung erst Jahre nach Beendigung des Bauvorhabens erstellt worden sei.
Das Oberlandesgericht Köln sieht dies anders: Zwar sei anzunehmen, dass der Bauherr von der entsprechenden Berechnung durch den Architekten keine Nutzen mehr habe. Das schließe aber nicht aus, dass die Kostenermittlungen der Honorarberechnung zugrunde gelegt werden könnten. Alleine der Zeitablauf sage nichts darüber aus, ob die Kostenaufstellungen inhaltlich falsch oder richtig seien.
Hinweis
Die Entscheidung ist sicherlich richtig. Insbesondere zu Zeiten der alten HOAI 1996 wurden nicht immer alle für die Honorarermittlung erforderlichen Kostenaufstellungen (Kostenberechnung/Kostenanschlag/Kostenfeststellung) während des Bauvorhabens erstellt. Auch wenn der Bauherr dann natürlich keinen Nutzen mehr hat, ist es dem Architekten möglich, auch noch nach Abschluss des Bauvorhabens die Kostenermittlungen nachzuholen (unabhängig von dem Zeitpunkt der Kostenermittlung muss diese natürlich richtig sein). Die Tatsache, dass die Kostenermittlungen für den Bauherrn keinen Nutzen mehr haben, ist bei der Honorarberechnung auf andere Weise zu berücksichtigen, nämlich durch einen entsprechenden prozentualen Abzug (vgl. z. B. Urteil des OLG Celle vom 28.09.2006: Honorarabzug von 1,5 Prozentpunkten wegen fehlender Kostenberechnung).
Die Entscheidung ist sicherlich richtig. Insbesondere zu Zeiten der alten HOAI 1996 wurden nicht immer alle für die Honorarermittlung erforderlichen Kostenaufstellungen (Kostenberechnung/Kostenanschlag/Kostenfeststellung) während des Bauvorhabens erstellt. Auch wenn der Bauherr dann natürlich keinen Nutzen mehr hat, ist es dem Architekten möglich, auch noch nach Abschluss des Bauvorhabens die Kostenermittlungen nachzuholen (unabhängig von dem Zeitpunkt der Kostenermittlung muss diese natürlich richtig sein). Die Tatsache, dass die Kostenermittlungen für den Bauherrn keinen Nutzen mehr haben, ist bei der Honorarberechnung auf andere Weise zu berücksichtigen, nämlich durch einen entsprechenden prozentualen Abzug (vgl. z. B. Urteil des OLG Celle vom 28.09.2006: Honorarabzug von 1,5 Prozentpunkten wegen fehlender Kostenberechnung).
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck