https://www.baunetz.de/recht/Kann_Bauherr_Nachbesserung_nicht_genehmigungsfaehiger_Planung_bei_Wohnflaechenverlust_verweigern__44064.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Kunst und Kultur im Kraftwerk
Umbau und Erweiterung von Stenger2 Architekten und Partner in München
Flanieren vor Balladurs Pyramiden
Promenade von Leclercq Associés in La Grande-Motte
Wenn der Platz knapp ist
Zwölf Nachverdichtungsprojekte in der Schweiz
Mehr Seiten als der Würfel
Das neue BauNetz-Logo verbindet und navigiert durch den BauNetz-Kosmos
Aus der Feder Carlo Webers
Ausstellung in Stuttgart
Medienforschung in Detmold
Institutsgebäude von Behles & Jochimsen
Pragmatisch und robust
Wohnungsbau von hirner & riehl in München
Kann Bauherr Nachbesserung nicht genehmigungsfähiger Planung bei Wohnflächenverlust verweigern?
Die Nachbesserung nicht genehmigungsfähiger Planung ist vom Bauherrn grundsätzlich nur im Rahmen der vereinbarten Planung zu dulden; einen größeren Wohnflächenverlust muss er nicht hinnehmen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein besonderes Haftungsrisiko trifft den Architekten bei der Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein besonderes Haftungsrisiko trifft den Architekten bei der Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 26.09.2002 - VII ZR 290/01, BauR 2001, 1872)
Die Genehmigungsplanung des Architekten war nicht dauerhaft genehmigungsfähig. Die vom Architekten vereinbarungsgemäß geplante Wohnfläche hielt einer Prüfung der für das Vorhaben maßgeblichen öffentlich rchtlichen Vorschriften nicht stand. Der Bauher lehnt Nachbesserung durch den Architekten in Gestalt einer Planung mit deutlich geringerer Wohnfläche ab.
Das findet die Zustimmung des BGH. Der Bauherr ist nicht verpflichtet, die vereinbarte Planung nachträglich in der Weise zu ändern, dass die geänderte Planung dauerhaft genehmigungsfähig ist. Die ursprünglich geplante und vereinbarte Wohnfläche konnte sehr deutlich nicht realisiert werden.
(nach BGH , Urt. v. 26.09.2002 - VII ZR 290/01, BauR 2001, 1872)
Die Genehmigungsplanung des Architekten war nicht dauerhaft genehmigungsfähig. Die vom Architekten vereinbarungsgemäß geplante Wohnfläche hielt einer Prüfung der für das Vorhaben maßgeblichen öffentlich rchtlichen Vorschriften nicht stand. Der Bauher lehnt Nachbesserung durch den Architekten in Gestalt einer Planung mit deutlich geringerer Wohnfläche ab.
Das findet die Zustimmung des BGH. Der Bauherr ist nicht verpflichtet, die vereinbarte Planung nachträglich in der Weise zu ändern, dass die geänderte Planung dauerhaft genehmigungsfähig ist. Die ursprünglich geplante und vereinbarte Wohnfläche konnte sehr deutlich nicht realisiert werden.
Hinweis
Der BGH führt seine Rechtsprechung fort ( vgl. schon Haftung / .. / Herstellung der Genehmigungsfähigkeit durch Umplanung). Im Rahmen der Problematik um Genehmigungsfähigkeit sind die vertraglichen Vereinbarungen nicht zu vergessen. Der Architekt muss sich frühzeitig mit der Machbarkeit des Vorhabens auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen mit dem Bauherrn auseinandersetzen.
Der BGH führt seine Rechtsprechung fort ( vgl. schon Haftung / .. / Herstellung der Genehmigungsfähigkeit durch Umplanung). Im Rahmen der Problematik um Genehmigungsfähigkeit sind die vertraglichen Vereinbarungen nicht zu vergessen. Der Architekt muss sich frühzeitig mit der Machbarkeit des Vorhabens auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen mit dem Bauherrn auseinandersetzen.
Verweise
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / genehmigungsfähige Planung
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / genehmigungsfähige Planung
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck