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Ist der Bauherr gebunden, wenn der Architekt Stundenlohnzettel abzeichnet?

Stundenlohnzettel, die dem Bauherrn oder seinem Architekten eingereicht worden sind, gelten gem. § 15 Nr. 3 VOB/B als anerkannt, wenn sie entweder vom Auftraggeber oder seinem Architekten unterschrieben sind; an die in den Stundenlohnzetteln enthaltenen Angaben ist der Bauherr gebunden.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Die Befugnisse des Architekten, den Bauherrn gegenüber Dritten, beispielsweise Bauunternehmern, zu vertreten, richtet sich nach der ihm erteilten Vollmacht.

Wird ein Architekt nicht ausdrücklich, z.B. im Vertrag, bevollmächtigt, so kann er u.U. gleichwohl im Rahmen einer sog. "originären Vollmacht" zur Vertretung des Bauherrn berechtigt sein.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 12.11.1996 - 21 U 68/96 -, BauR 1997 647)
Ein Bauunternehmer reicht im Rahmen eines VOB/B-Vertrages Stundenlohnzettel über durchgeführte Stundenlohnarbeiten ein. Diese werden vom Architekten abgezeichnet. Als der Bauunternehmer später seinen Werklohn geltend macht, bestreitet der Bauherr den Umfang der geleisteten Stundenlohnarbeiten.

Das Gericht gibt der Werklohnklage des Bauunternehmers statt. Der Umfang der in Rechnung gestellten Stunden sei durch den Bauherrn anerkannt worden. Das Anerkenntnis ergebe sich aus der Unterzeichnung der Stundenlohnzettel durch den Architekten des Bauherrn. Stundenlohnzettel, die dem Bauherrn oder seinem Architekten eingereicht worden seien, gelten gem. § 15 Nr. 3 VOB/B als anerkannt, wenn sie entweder vom Bauherrn oder seinem Architekten unterschrieben seien.
Hinweis
Unstreitig ist, dass der Architekt - ohne ausdrückliche Vollmacht - nicht bevollmächtigt ist, Stundenlohnarbeiten zu vereinbaren (vgl. Vertrag / .... / Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten). Zu unterscheiden hiervon ist die Frage, ob der Bauherr an den Inhalt von Stundenlohnzetteln, insb. an den Umfang von geleisteten Stundenlohnarbeiten, gebunden ist, wenn nicht er selbst sondern lediglich sein Architekt Stundenlohnzettel abgezeichnet hat. Das OLG Düsseldorf sieht den Architekten insoweit als befugt an, auch ohne ausdrückliche Vollmacht den Bauherrn durch seine Unterschrift auf den Stundenlohnzetteln wirksam zu binden. Diese Frage ist jedoch nicht völlig unumstritten.

Die beschriebenen Probleme und Lösungsansätze lassen sich grds. auch auf den BGB-Werkvertrag übertragen. Im übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Architekt wohl jedenfalls als befugt angesehen werden kann, Stundenlohnzettel entgegen zu nehmen. Jedenfalls bei VOB/B-Verträgen beginnt dann gem. § 15 Nr. 3 VOB/B die 6-Tage-Frist zu laufen, nach deren Ablauf der Bauherr ebenfalls Einwendungen gegen den Inhalt der Stundenlohnzettel nicht mehr vorbringen kann.

Schließlich ist zu beachten, dass eine Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln nicht ohne weiteres die erforderliche Vereinbarung der Parteien ersetzen kann, dass Stundenlohnarbeiten überhaupt erbracht werden sollen und dürfen.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck