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Isolierung vom Erdreich berührter Bauteile: Überwachungspflicht des Architekten ?

Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt hat sich von der ordnungsgemäßen Ausführung der Isolierung des vom Erdreich berührten Außenmauerwerks zu überzeugen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 14.09.2001 - – 22 U 38/01 -, OLG Report Düsseldorf 2002, 179)
Der Architekt war mit den Architektenleistungen der Leistungsphasen 1-9 des § 15 Abs. 2 HOAI für den Neubau eines Einfamilienhauses beauftragt. Er soll - von ihm bestritten - im Rahmen seiner Bauleitung die Verfüllung der Arbeitsräume angeordnet haben. Es zeigten sich später erhebliche Feuchtigkeitserscheinungen, die auf zum Teil fehlende Isolierung beruhten.

Nach dem OLG kann es keinem begründeten Zweifel unterliegen, dass der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt sich durch Einnahme des Augenscheins von der vollständigen und ordnungsgemäßen Ausführung der Isolierung des vom Erdreich berührten Außenmauerwerks überzeugen muss, bevor mit der Verfüllung der Arbeitsräume oder der Auffüllung des Geländes begonnen wird. Er verletzt deshalb die ihm obliegenden vertraglichen Pflichten in einer gem. § 635 BGB (a.F.) zum Schadensersatz verpflichtenden Weise, wenn er veranlasst oder –insoweit kommt es auf seinen Einwand nicht an – geschehen lässt, dass in Bereichen, in denen das Mauerwerk gegen die Erdfeuchtigkeit nicht oder nicht ausreichend geschützt ist, die Arbeitsräume verfüllt werden oder das Gelände aufgefüllt wird.
Hinweis
Die Anforderungen der Rechtsprechung an die Bauleitung sind regelmäßig sehr hoch. Der Architekt sollte sich trotz gelegentlich wohlgesonnener Urteile nicht auf den Unternehmer allein verlassen – Kontrolle ist besser. Im Hinblick auf Bauteile, deren Mangelhaftigkeit wegen fortschreitender Bauentwicklung nicht mehr beurteilt werden kann, trifft i.d.R. sowohl den Unternehmer (vgl. § 14 Nr. 2 Satz 3 VOB/B) als auch den Architekt die Pflicht, die Mangelfreiheit rechtzeitig festzustellen. Ein vor vollendete Tatsachen gestellter Architekt sollte sich überlegen, den Bauherrn auf Bedenken hinzuweisen (vgl. Haftung / .. / Bedenkenerklärung).

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck