https://www.baunetz.de/recht/Innenraumgestaltung_Mitverarbeitete_Bausubstanz_auch_bei_noch_zu_errichtendem_Gebaeude__7793138.html
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Innenraumgestaltung: Mitverarbeitete Bausubstanz auch bei noch zu errichtendem Gebäude?
Gegenüber dem Ansatz der mitverarbeiteten Bausubstanz durch einen Innenarchitekten kann der Bauherr nicht einwenden, dass entsprechende Gebäude habe sich bei Vertragsschluss erst im Rohbau befunden; denn der geschuldete Innenausbau basiert zwingend auf der vorhandenen Bausubstanz bzw. hat sich technisch und gestalterisch an dieser zu orientieren.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , - Urteil vom 23.10.2014 5 U 51/13)
Erwerber einer Wohnung in einem Hochhaus beauftragen einen Innenarchitekten mit der individuellen Innenraumgestaltung der Wohnung. Zu diesem Zeitpunkt befindet sich das Hochhaus noch im Rohbau. In dem Vertrag regeln die Parteien auch die Höhe der mitverarbeiteten Bausubstanz. Später kommt es zum Streit über das Honorar und die Bauherren argumentieren, mitverarbeitete Bausubstanz könne gar nicht vorhanden gewesen sein, denn das Bauwerk habe sich bei Vertragsschluss erst im Rohbau befunden.
Das OLG Düsseldorf folgt diesem Argument nicht und spricht dem Architekten das eingeklagte Honorar zu. Denn der vom Innenarchitekten geschuldete Innenausbau basiere zwingend auf der vorhandenen Bausubstanz bzw. habe sich technisch und gestalterisch an dieser zu orientieren, möge sich das Gebäude im Zeitpunkt der Beauftragung auch noch in der Richtung befunden haben. Entsprechend hätten die Parteien in zulässiger Weise den Umfang der Anrechnung schriftlich vereinbart.
(nach OLG Düsseldorf , - Urteil vom 23.10.2014 5 U 51/13)
Erwerber einer Wohnung in einem Hochhaus beauftragen einen Innenarchitekten mit der individuellen Innenraumgestaltung der Wohnung. Zu diesem Zeitpunkt befindet sich das Hochhaus noch im Rohbau. In dem Vertrag regeln die Parteien auch die Höhe der mitverarbeiteten Bausubstanz. Später kommt es zum Streit über das Honorar und die Bauherren argumentieren, mitverarbeitete Bausubstanz könne gar nicht vorhanden gewesen sein, denn das Bauwerk habe sich bei Vertragsschluss erst im Rohbau befunden.
Das OLG Düsseldorf folgt diesem Argument nicht und spricht dem Architekten das eingeklagte Honorar zu. Denn der vom Innenarchitekten geschuldete Innenausbau basiere zwingend auf der vorhandenen Bausubstanz bzw. habe sich technisch und gestalterisch an dieser zu orientieren, möge sich das Gebäude im Zeitpunkt der Beauftragung auch noch in der Richtung befunden haben. Entsprechend hätten die Parteien in zulässiger Weise den Umfang der Anrechnung schriftlich vereinbart.
Hinweis
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf dürfte richtig sein: Denn für den Innenarchitekten ist es kein Unterschied, ob er sich mit der vorhandenen Bausubstanz in einem Altbau auseinandersetzen muss oder mit der „vorhandenen Bausubstanz“ in der Planung eines Hochbauarchitekten. Insoweit dürfte auch bei fast jedem Innenraum-Auftrag mitverarbeitete Bausubstanz angesetzt werden können.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf dürfte richtig sein: Denn für den Innenarchitekten ist es kein Unterschied, ob er sich mit der vorhandenen Bausubstanz in einem Altbau auseinandersetzen muss oder mit der „vorhandenen Bausubstanz“ in der Planung eines Hochbauarchitekten. Insoweit dürfte auch bei fast jedem Innenraum-Auftrag mitverarbeitete Bausubstanz angesetzt werden können.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck