https://www.baunetz.de/recht/Innenputz_auf_Porotonmauerwerk_ueberwachungspflicht_des_Architekten__2433623.html
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Innenputz auf Porotonmauerwerk: Überwachungspflicht des Architekten?
Auch für Innenputzarbeiten auf einem stark saugenden Untergrund wie Porotonmauerwerk gilt, dass solche Arbeiten zu handwerklichen Selbstverständlichkeiten gehören, bei denen sich der Architekt darauf verlassen kann, dass der Bauunternehmer sie beherrscht.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei einfachen und üblichen Arbeiten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei einfachen und üblichen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Dresden , Urt. v. 28.01.2010 - 10 U 1414/08)
Ein Bauherr fordert Schadensersatz von seinem bauleitenden Architekten wegen Mängel des Innenputzes. Das OLG Dresden weist die entsprechenden Ansprüche des Bauherrn zurück. Putzarbeiten gehörten zu den handwerklichen Selbstverständlichkeiten, bei denen sich der Architekt darauf verlassen kann, dass der Bauunternehmer sie beherrscht. Dies gelte auch für den Fall, dass Innenputz auf einen stark saugenden Untergrund wie Porotonmauerwerk aufzubringen ist. Dabei handele es sich um allgemein übliche und gängige Arbeiten. Es könne ohne weiteres vorausgesetzt werden, dass dem Bauunternehmer die Notwendigkeit bekannt ist, den Untergrund vor dem Aufbringen des Putzes vorzubehandeln, damit dieser nicht zu schnell abbindet und auf dem Untergrund haften kann, und dass er die hierfür erforderlichen Arbeitsschritte selbstständig und ohne Anweisung des Architekten ausführt. Gleiches gilt für die Verwendung geeigneten Materials. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Innenputz eine vorwiegend optische Funktion besitzt und Mängel an diesem Gewerk regelmäßig keine weitreichenden Konsequenzen für das ganze Bauwerk haben.
(nach OLG Dresden , Urt. v. 28.01.2010 - 10 U 1414/08)
Ein Bauherr fordert Schadensersatz von seinem bauleitenden Architekten wegen Mängel des Innenputzes. Das OLG Dresden weist die entsprechenden Ansprüche des Bauherrn zurück. Putzarbeiten gehörten zu den handwerklichen Selbstverständlichkeiten, bei denen sich der Architekt darauf verlassen kann, dass der Bauunternehmer sie beherrscht. Dies gelte auch für den Fall, dass Innenputz auf einen stark saugenden Untergrund wie Porotonmauerwerk aufzubringen ist. Dabei handele es sich um allgemein übliche und gängige Arbeiten. Es könne ohne weiteres vorausgesetzt werden, dass dem Bauunternehmer die Notwendigkeit bekannt ist, den Untergrund vor dem Aufbringen des Putzes vorzubehandeln, damit dieser nicht zu schnell abbindet und auf dem Untergrund haften kann, und dass er die hierfür erforderlichen Arbeitsschritte selbstständig und ohne Anweisung des Architekten ausführt. Gleiches gilt für die Verwendung geeigneten Materials. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Innenputz eine vorwiegend optische Funktion besitzt und Mängel an diesem Gewerk regelmäßig keine weitreichenden Konsequenzen für das ganze Bauwerk haben.
Hinweis
Im Hinblick auf die Überwachungspflichtigkeit von Putzarbeiten wird man wohl entsprechend der Rechtsprechung zwischen verschiedenen Fallgestaltungen unterscheiden müssen.
Außenputzarbeiten dienen in der Regel auch der Abdichtung des Baukörpers, weshalb sie von vorne herein eine größere Gewichtigkeit haben. Insoweit wird man hier jedenfalls grundsätzlich schon eine höhere Überwachungsdichte beim Architekten verlangen können. Für Außenputz auf Porenbeton wurde eine Überwachungspflicht ausdrücklich bestätigt durch das Landgericht Itzehoe, Urteil vom 01.08.2005 bzw. das OLG Brandenburg, Urteil vom 01.02.2007. Anderes gilt grundsätzlich für Innenputzarbeiten, wo sich das vorliegende Urteil der wohl gängigen Rechtsprechung anschließt (vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 15.02.2006). Allerdings können auch innen besondere Umstände dazu führen, dass Putzarbeiten nicht mehr ohne weiteres als einfache und unkritische Arbeiten angesehen werden können; dies wurde entschieden für einen Sanierputz als Unterputz im Rahmen der Sanierung eines Altbaukellers (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 01.07.2008).
Im Hinblick auf die Überwachungspflichtigkeit von Putzarbeiten wird man wohl entsprechend der Rechtsprechung zwischen verschiedenen Fallgestaltungen unterscheiden müssen.
Außenputzarbeiten dienen in der Regel auch der Abdichtung des Baukörpers, weshalb sie von vorne herein eine größere Gewichtigkeit haben. Insoweit wird man hier jedenfalls grundsätzlich schon eine höhere Überwachungsdichte beim Architekten verlangen können. Für Außenputz auf Porenbeton wurde eine Überwachungspflicht ausdrücklich bestätigt durch das Landgericht Itzehoe, Urteil vom 01.08.2005 bzw. das OLG Brandenburg, Urteil vom 01.02.2007. Anderes gilt grundsätzlich für Innenputzarbeiten, wo sich das vorliegende Urteil der wohl gängigen Rechtsprechung anschließt (vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 15.02.2006). Allerdings können auch innen besondere Umstände dazu führen, dass Putzarbeiten nicht mehr ohne weiteres als einfache und unkritische Arbeiten angesehen werden können; dies wurde entschieden für einen Sanierputz als Unterputz im Rahmen der Sanierung eines Altbaukellers (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 01.07.2008).
Verweise
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / einfache u. übliche Arbeiten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / einfache u. übliche Arbeiten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck