https://www.baunetz.de/recht/Innenputz_Umfang_der_ueberwachungspflicht_des_Architekten__44664.html
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Innenputz: Umfang der Überwachungspflicht des Architekten ?
Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt kann sich in gewissen Grenzen auf die Fachkunde des ausführenden Unternehmers bei einfachen und weniger kritischen Arbeiten verlassen, zum Beispiel grundsätzlich Innenputzarbeiten. Die Intensität der Überwachung kann dann geringer ausfallen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei einfachen und üblichen Arbeiten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei einfachen und üblichen Arbeiten.
Beispiel
(nach KG Berlin , Urt. v. 15.02.2006 - 24 U 29/05)
Der Architekt war unter anderem mit der Bauleitung einer von ihm geplanten Neubaumaßnahme beauftragt. Der Bauherr will das Honorar nicht zahlen, weil er meint, dass der Architekt die Innenputzarbeiten nicht ordnungsgemäß erbracht hat. Der Putz platzt an einigen Stellen von der Decke.
Das Gericht lässt den Einwand nicht gelten. Die zur Zeit der Errichtung des Vorhabens angewandte Putztechnik sei zu der Zeit anerkannt gewesen. Sie habe keinen Anlass für Zweifel des Architekten an der ordnungsgemäßen Ausführung geboten. Auch der Umstand, dass die Temperaturverhältnisse bisweilen ungünstig waren, änderte nichts an der Ansicht des Gerichtes. Die Abplatzungen seien nicht überall aufgetreten, so dass die Temperatur nicht nachweisbar die konkrete Ursache darstellen könne. Das Gericht gelangt zu der Überzeugung, dass Putzarbeiten zu den handwerklichen Selbstverständlichkeiten gehören, angesichts derer sich der Architekt auf eine hinlängliche Beherrschung durch den Fachunternehmer verlassen kann; solche Arbeiten müssen nicht besonders überwacht werden.
(nach KG Berlin , Urt. v. 15.02.2006 - 24 U 29/05)
Der Architekt war unter anderem mit der Bauleitung einer von ihm geplanten Neubaumaßnahme beauftragt. Der Bauherr will das Honorar nicht zahlen, weil er meint, dass der Architekt die Innenputzarbeiten nicht ordnungsgemäß erbracht hat. Der Putz platzt an einigen Stellen von der Decke.
Das Gericht lässt den Einwand nicht gelten. Die zur Zeit der Errichtung des Vorhabens angewandte Putztechnik sei zu der Zeit anerkannt gewesen. Sie habe keinen Anlass für Zweifel des Architekten an der ordnungsgemäßen Ausführung geboten. Auch der Umstand, dass die Temperaturverhältnisse bisweilen ungünstig waren, änderte nichts an der Ansicht des Gerichtes. Die Abplatzungen seien nicht überall aufgetreten, so dass die Temperatur nicht nachweisbar die konkrete Ursache darstellen könne. Das Gericht gelangt zu der Überzeugung, dass Putzarbeiten zu den handwerklichen Selbstverständlichkeiten gehören, angesichts derer sich der Architekt auf eine hinlängliche Beherrschung durch den Fachunternehmer verlassen kann; solche Arbeiten müssen nicht besonders überwacht werden.
Hinweis
Das Urteil meint es gut mit dem Architekten. Der Architekt schuldet in solchen Fällen allerdings nicht überhaupt keine Überwachung, sondern muss auch insoweit gelegentlich nach dem Rechten sehen. Die Sach- und Rechtslage kippt, wenn Anlass besteht, dass Zweifel an der fachlichen Qualifikation des eingesetzten Personals oder der tatsächlichen Ausführung aufkommen oder bereits gravierende Fehler erkennbar geworden sind. Der Architekt sollte sich sein Vertrauen durch gelegentliche Kontrollen auch der einfachen Arbeiten bestätigen. Insgesamt zur Bauleiterthematik vgl. auch Haftung / .. / Ein paar wichtige Hinweise für Bauleiter .
Das Urteil meint es gut mit dem Architekten. Der Architekt schuldet in solchen Fällen allerdings nicht überhaupt keine Überwachung, sondern muss auch insoweit gelegentlich nach dem Rechten sehen. Die Sach- und Rechtslage kippt, wenn Anlass besteht, dass Zweifel an der fachlichen Qualifikation des eingesetzten Personals oder der tatsächlichen Ausführung aufkommen oder bereits gravierende Fehler erkennbar geworden sind. Der Architekt sollte sich sein Vertrauen durch gelegentliche Kontrollen auch der einfachen Arbeiten bestätigen. Insgesamt zur Bauleiterthematik vgl. auch Haftung / .. / Ein paar wichtige Hinweise für Bauleiter .
Verweise
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / einfache u. übliche Arbeiten
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / einfache u. übliche Arbeiten
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck