https://www.baunetz.de/recht/Inhaltsleere_Ruege_der_Prueffaehigkeit_innerhalb_der_2-Monatsfrist_genuegt_nicht_44434.html
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Inhaltsleere Rüge der Prüffähigkeit innerhalb der 2-Monatsfrist genügt nicht
Nach neuer Rechtssprechung des BGH kann sich ein Bauherr nur dann auf die fehlende Prüffähigkeit einer Rechnung berufen, wenn er diese innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Rechnung erhoben hat. Dabei genügt eine inhaltsleere Rüge nicht; die Rüge muss erkennen lassen, welche Angaben der Architekt nachholen muss, damit die Rechnung prüffähig wird.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Beispiel
(nach OLG Bremen , Urt. v. 04.06.2004 - 5 U 23/03; BGH, Beschluss vom 10.03.2005 – VII. ZR 167/04 Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; ähnlich OLG Celle. Urt. v. 08.10.2015 - 14 U 10/14; OLG Brandenburg, Urteil vom 15.03.18 - 12 U 82/17-)
Ein Architekt klagte Honorar ein. Der Bauherr rügt im Prozess die Prüffähigkeit. Der Architekt weist auf die neue Rechtsprechung des BGH hin, nach welcher die Rüge der Prüffähigkeit innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Rechnung erhoben werden muss. Daraufhin behauptet der Auftraggeber, er habe die fehlende Prüffähigkeit seinerzeit rechtzeitig gerügt. Im Prozess stellt sich dann heraus, dass der Bauherr jedenfalls seine Rüge nicht spezifiziert hat.
Das OLG Bremen gibt der Honorarklage des Architekten statt. Eine inhaltslose Rüge der Prüffähigkeit innerhalb der 2-Monatsfrist reiche nicht aus. Vielmehr müsse die Rüge erkennen lassen, welche Angaben der Architekt nachholen muss, damit die Rechnung prüffähig wird. Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Bremen zurück.
(nach OLG Bremen , Urt. v. 04.06.2004 - 5 U 23/03; BGH, Beschluss vom 10.03.2005 – VII. ZR 167/04 Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; ähnlich OLG Celle. Urt. v. 08.10.2015 - 14 U 10/14; OLG Brandenburg, Urteil vom 15.03.18 - 12 U 82/17-)
Ein Architekt klagte Honorar ein. Der Bauherr rügt im Prozess die Prüffähigkeit. Der Architekt weist auf die neue Rechtsprechung des BGH hin, nach welcher die Rüge der Prüffähigkeit innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Rechnung erhoben werden muss. Daraufhin behauptet der Auftraggeber, er habe die fehlende Prüffähigkeit seinerzeit rechtzeitig gerügt. Im Prozess stellt sich dann heraus, dass der Bauherr jedenfalls seine Rüge nicht spezifiziert hat.
Das OLG Bremen gibt der Honorarklage des Architekten statt. Eine inhaltslose Rüge der Prüffähigkeit innerhalb der 2-Monatsfrist reiche nicht aus. Vielmehr müsse die Rüge erkennen lassen, welche Angaben der Architekt nachholen muss, damit die Rechnung prüffähig wird. Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Bremen zurück.
Hinweis
Die Frage, wer die Beweislast dafür trägt, dass die Rüge der Prüffähigkeit ausreichend spezifiziert innerhalb der zwei Monate erhoben wurde/nicht erhoben wurde, ist bisher noch nicht geklärt. Architekten wird in der Regel zu empfehlen sein, eine innerhalb der 2-Monatsfrist erhobene, inhaltsleere Rüge kurzfristig zurückzuweisen und den Bauherren zur Spezifizierung aufzufordern.
Die Frage, wer die Beweislast dafür trägt, dass die Rüge der Prüffähigkeit ausreichend spezifiziert innerhalb der zwei Monate erhoben wurde/nicht erhoben wurde, ist bisher noch nicht geklärt. Architekten wird in der Regel zu empfehlen sein, eine innerhalb der 2-Monatsfrist erhobene, inhaltsleere Rüge kurzfristig zurückzuweisen und den Bauherren zur Spezifizierung aufzufordern.
Verweise
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Schlussrechnung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Fälligkeit
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Schlussrechnung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Fälligkeit
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck