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Inanspruchnahme welches Baubeteiligten in welchem Verfahren: Rechtsdienstleistung
Die Beantwortung der Frage, gegen welchen Baubeteiligten in welchen Verfahren und mit welchen Streitverkündungen vorzugehen ist, stellt eine Rechtsdienstleistung dar, die den rechtsberatenden Berufen vorbehalten ist.
Beispiel
(nach OLG München , - Urteil vom 18.05.2021 Az. 9 U 5633/20 Bau)
Ein Bauträger beauftragt für ein Neubauvorhaben neben einem Architekten und einem Tragwerksplaner auch einen Projektmanager, und zwar unter anderem (offenbar) auch mit Teilleistungen aus den Leistungsphasen 8 und 9. Nach Durchführung des Vorhabens stellen sich Risse in erheblichem Umfange in der Tiefgarage heraus. Nachdem eine erfolgreiche Inanspruchnahme des Tragwerkplaners nicht mehr möglich ist, wird noch ein Prozess gegen den Projektmanager fortgesetzt. Diesem wird unter anderem vorgeworfen, er habe nicht auf die rechtzeitige Inanspruchnahme des Tragwerkplaners hingewirkt, sondern nur auf die Inanspruchnahme des Generalunternehmers, darin liege jedenfalls eine Pflichtverletzung des Projektmanagementvertrages.
Das Gericht München weist die Klage gegen den Projektmanager ab. Mehr, als auf eine Klärung der Rissursachen hinzuwirken, sei dem Projektmanager nicht erlaubt gewesen. Insbesondere hätte er dem Bauträger keinen Rat erteilen dürfen, wie und gegen wen etwaige Gewährleistungsansprüche gegeben sein könnten und auf welche Weise diese durchzusetzen seien. Dem Projektmanager habe es gerade nicht zugestanden, Rechtsdienstleistungen zu erbringen.
(nach OLG München , - Urteil vom 18.05.2021 Az. 9 U 5633/20 Bau)
Ein Bauträger beauftragt für ein Neubauvorhaben neben einem Architekten und einem Tragwerksplaner auch einen Projektmanager, und zwar unter anderem (offenbar) auch mit Teilleistungen aus den Leistungsphasen 8 und 9. Nach Durchführung des Vorhabens stellen sich Risse in erheblichem Umfange in der Tiefgarage heraus. Nachdem eine erfolgreiche Inanspruchnahme des Tragwerkplaners nicht mehr möglich ist, wird noch ein Prozess gegen den Projektmanager fortgesetzt. Diesem wird unter anderem vorgeworfen, er habe nicht auf die rechtzeitige Inanspruchnahme des Tragwerkplaners hingewirkt, sondern nur auf die Inanspruchnahme des Generalunternehmers, darin liege jedenfalls eine Pflichtverletzung des Projektmanagementvertrages.
Das Gericht München weist die Klage gegen den Projektmanager ab. Mehr, als auf eine Klärung der Rissursachen hinzuwirken, sei dem Projektmanager nicht erlaubt gewesen. Insbesondere hätte er dem Bauträger keinen Rat erteilen dürfen, wie und gegen wen etwaige Gewährleistungsansprüche gegeben sein könnten und auf welche Weise diese durchzusetzen seien. Dem Projektmanager habe es gerade nicht zugestanden, Rechtsdienstleistungen zu erbringen.
Hinweis
Nicht selten werden Planer vom Bauherrn aufgefordert, Bauverträge für die ausführenden Unternehmen vorzulegen. Auch gegenüber einer solchen Aufforderung sollten die Planer den Bauherrn drauf hinweisen, dass die Gestaltung von Bauverträgen eine Rechtsdienstleistung ist, die sie weder zu erbringen brauchen noch erbringen dürfen. Planer könnten dem Bauherren bestenfalls (aktuelle) Musterverträge vorschlagen mit dem Hinweis, dass sie für den Inhalt der Musterverträge keine Verantwortung übernehmen.
Nicht selten werden Planer vom Bauherrn aufgefordert, Bauverträge für die ausführenden Unternehmen vorzulegen. Auch gegenüber einer solchen Aufforderung sollten die Planer den Bauherrn drauf hinweisen, dass die Gestaltung von Bauverträgen eine Rechtsdienstleistung ist, die sie weder zu erbringen brauchen noch erbringen dürfen. Planer könnten dem Bauherren bestenfalls (aktuelle) Musterverträge vorschlagen mit dem Hinweis, dass sie für den Inhalt der Musterverträge keine Verantwortung übernehmen.
Verweise
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / rechtliche Fragen
Berufs- u. Standesrecht / unerlaubte Rechtsberatung
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck