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In Fassade integrierte Photovoltaikanlage: 5 Jahre Gewährleistungsfrist
Wird eine Photovoltaikanlage in die Fassade eines neu zu errichtenden Gebäudes oder im Rahmen einer grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes, welche einer vollständigen oder teilweisen Neuerrichtung gleichkommt, integriert, so beträgt die Gewährleistungsfrist des planenden Ingenieurs 5 Jahre.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 10.01.2019 - VII ZR 184/17)
Ein Bauherr erwirbt ein Bürogebäude und baut dieses zu einem Studentenwohnheim mit 120 Wohneinheiten um. Der Bauherr beauftragt auch ein Ingenieurbüro mit der Planung für eine Photovoltaikanlage und deren Bauüberwachung entsprechend den Leistungsphasen 2-8 nach § 73 Abs. 3 HOAI 1996. Im Rahmen der Umbauarbeiten wird das Bestandsgebäude vollständig entkernt und für die Nutzung als Studentenwohnheim neu aufgebaut und mit unterschiedlich gestalteten Wohneinheiten nebst Küche und Bad ausgestattet. Die Photovoltaikanlage wird in die Fassade des Studentenwohnheims über mehrere Stockwerke hinweg integriert. Nach Fertigstellung stellt sich heraus, dass die Anlage nicht den prognostizierten Ertrag erbrachte. Der Bauherr nimmt das Ingenieurbüro in Haftung.
In den Vorinstanzen hat der Bauherr keinen Erfolg: Landgericht und Oberlandesgericht gehen von einer zweijährigen Gewährleistungsfrist gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB aus, d. h. sie qualifizieren den Einbau der Photovoltaikanlage nicht als ein Bauwerk. Der BGH sieht dies anders und stellt klar, dass Verjährung noch nicht eingetreten ist. Die Verjährung richte sich nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB und laufe 5 Jahre. Von einem Bauwerk im Sinne des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB sei nicht nur bei der Neuerrichtung eines Gebäudes, sondern auch bei der grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes auszugehen. Hierunter seien Arbeiten zu verstehen, die insgesamt einer vollständigen oder teilweisen Neuerrichtung gleich zu achten seien. Erfasst seien auch Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung seien und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden würden.
Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze handele es sich hier bei dem Einbau der Photovoltaikanlage in die Fassade des Studentenwohnheims um ein Bauwerk und entsprechend bei den Leistungen des Ingenieurbüros um Planungsleistungen und eine Bauüberwachung für ein Bauwerk. Das ursprünglich als Bürogebäude genutzte Bestandsgebäude sei vollständig entkernt und für die Nutzung als Studentenwohnheim neu aufgebaut und mit unterschiedlich gestalteten Wohneinheiten nebst Küche und Bad ausgestattet worden. Die Photovoltaikanlage ihrerseits sei über mehrere Stockwerke hinweg fest in die Fassade integriert worden.
(nach BGH , Urt. v. 10.01.2019 - VII ZR 184/17)
Ein Bauherr erwirbt ein Bürogebäude und baut dieses zu einem Studentenwohnheim mit 120 Wohneinheiten um. Der Bauherr beauftragt auch ein Ingenieurbüro mit der Planung für eine Photovoltaikanlage und deren Bauüberwachung entsprechend den Leistungsphasen 2-8 nach § 73 Abs. 3 HOAI 1996. Im Rahmen der Umbauarbeiten wird das Bestandsgebäude vollständig entkernt und für die Nutzung als Studentenwohnheim neu aufgebaut und mit unterschiedlich gestalteten Wohneinheiten nebst Küche und Bad ausgestattet. Die Photovoltaikanlage wird in die Fassade des Studentenwohnheims über mehrere Stockwerke hinweg integriert. Nach Fertigstellung stellt sich heraus, dass die Anlage nicht den prognostizierten Ertrag erbrachte. Der Bauherr nimmt das Ingenieurbüro in Haftung.
In den Vorinstanzen hat der Bauherr keinen Erfolg: Landgericht und Oberlandesgericht gehen von einer zweijährigen Gewährleistungsfrist gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB aus, d. h. sie qualifizieren den Einbau der Photovoltaikanlage nicht als ein Bauwerk. Der BGH sieht dies anders und stellt klar, dass Verjährung noch nicht eingetreten ist. Die Verjährung richte sich nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB und laufe 5 Jahre. Von einem Bauwerk im Sinne des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB sei nicht nur bei der Neuerrichtung eines Gebäudes, sondern auch bei der grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes auszugehen. Hierunter seien Arbeiten zu verstehen, die insgesamt einer vollständigen oder teilweisen Neuerrichtung gleich zu achten seien. Erfasst seien auch Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung seien und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden würden.
Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze handele es sich hier bei dem Einbau der Photovoltaikanlage in die Fassade des Studentenwohnheims um ein Bauwerk und entsprechend bei den Leistungen des Ingenieurbüros um Planungsleistungen und eine Bauüberwachung für ein Bauwerk. Das ursprünglich als Bürogebäude genutzte Bestandsgebäude sei vollständig entkernt und für die Nutzung als Studentenwohnheim neu aufgebaut und mit unterschiedlich gestalteten Wohneinheiten nebst Küche und Bad ausgestattet worden. Die Photovoltaikanlage ihrerseits sei über mehrere Stockwerke hinweg fest in die Fassade integriert worden.
Hinweis
Die Frage, ob eine Werkleistung als Werkleistung an einem "Bauwerk" im Sinne des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB anzusehen ist oder nicht, ist häufig eine schwierige Frage des Einzelfalls; Rechtsprechung und Literatur haben bisher hier eindeutige Abgrenzungskriterien noch nicht gefunden. Der BGH stellt gerne darauf ab, ob die typische Risikolage, die Grund für die längere Verjährungsfrist (5 anstatt 2 Jahre) sei, vorliege; es geht dabei typischerweise um die späte Erkennbarkeit von Mängeln aus Gründen der Verdeckung durch aufeinanderfolgende Arbeiten einerseits sowie Witterung und Nutzung andererseits.
Die Frage, ob eine Werkleistung als Werkleistung an einem "Bauwerk" im Sinne des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB anzusehen ist oder nicht, ist häufig eine schwierige Frage des Einzelfalls; Rechtsprechung und Literatur haben bisher hier eindeutige Abgrenzungskriterien noch nicht gefunden. Der BGH stellt gerne darauf ab, ob die typische Risikolage, die Grund für die längere Verjährungsfrist (5 anstatt 2 Jahre) sei, vorliege; es geht dabei typischerweise um die späte Erkennbarkeit von Mängeln aus Gründen der Verdeckung durch aufeinanderfolgende Arbeiten einerseits sowie Witterung und Nutzung andererseits.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck