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In Aussicht gestellter Bauauftrag: Mindestsatzunterschreitung gem. § 4 II möglich ?

Ein fest in Aussicht gestellter und später zusätzlich zum bestehenden Architektenvertrag erteilter Bauauftrag für den Planer begründet eine besondere wirtschaftliche Beziehung, die nach Ansicht des OLG Celle jedenfalls eine Mindestsatzunterschreitung gem. § 4 II HOAI rechtfertigt.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.

Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze, es sei denn es liegt ein Ausnahmefall des § 4 II oder § 4 III HOAI vor.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 06.02.2003 - 14 U 38/01)
Auf der Grundlage der HOAI –Mindestsätze verlangt der Kläger Resthonorar. Er hatte zunächst einen Architektenvertrag bezogen auf zwei Bauabschnitte mit einem unter den Mindestsätzen liegenden Pauschalhonorar geschlossen und einige Monate später einen Generalunternehmervertrag für dasselbe Bauvorhaben mit demselben Auftraggeber geschlossen. Der Generalunternehmervertrag war ihm bereits bei Abschluss des Architektenvertrages fest in Aussicht gestellt worden. Die Beauftragung erfolgte allerdings nur für den ersten Bauabschnitt.
Das Oberlandesgericht meint, dass der Kläger an sein Pauschalhonorar gebunden sei. Unabhängig von der Frage, ob die HOAI angesichts des später abgeschlossenen Bauvertrages (Paketanbieter) überhaupt anwendbar ist, würde jedenfalls durch den konkret in Aussicht gestellten und schließlich beauftragten, im Vergleich zum Architektenvertrag sehr viel lukrativeren Bauvertrag eine enge wirtschaftliche Beziehung begründet werden, die einen Ausnahmefall gemäß § 4 II HOAI darstelle.
Hinweis
Die Diskussion um Ausnahmefälle nach § 4 II HOAI orientiert sich immer mehr an Einzelfallentscheidungen. Das OLG führt auch aus, dass der Ausnahmefall obsolet geworden sein könnte, wenn es nicht zu dem bereits ins Auge gefassten Bauvertrag gekommen wäre. Das lässt die Vermutung eines Ausnahmefalls mit Bedingung zu. Fragt sich dabei, was geschieht, wenn die Bedingung wieder wegfällt. Auf den Umstand, dass sich der Bauauftrag nur auf den ersten Bauabschnitt bezog stellt das Gericht nicht ab.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck