https://www.baunetz.de/recht/Idee_vom_Bauherrn_Urheberrecht_des_Planers_ausgeschlossen__3025443.html
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Idee vom Bauherrn: Urheberrecht des Planers ausgeschlossen?
Die Tatsache, dass eine Grundidee für eine gestalterische Leistung vom Bauherrn kommt, schließt ein Urheberrecht des Planers für seine individualisierte Ausarbeitung nicht aus.
Hintergrund
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Voraussetzung dafür, daß einem bestimmten Werk Urheberrechtsschutz zuerkannt werden kann, ist, daß das Werk eine persönliche geistige Schöpfung darstellt.
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Voraussetzung dafür, daß einem bestimmten Werk Urheberrechtsschutz zuerkannt werden kann, ist, daß das Werk eine persönliche geistige Schöpfung darstellt.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 02.03.2011 - 14 U 140/10)
Für eine Ausstellungshalle für Oldtimer und Kunst erbringt ein Architekt – wie vom Bauherrn erbeten – Vorentwurfs- und Entwurfsleistungen. Die Grundidee des "bananen- oder wurstförmig" gebogenen Raums stammt vom Bauherrn selbst. Auf der Grundlage dieser Idee legt der Planer mehrere detaillierte und individualisierte Entwürfe zu einer Halle vor, die deren Form und Lage einschließlich gebogener Stahlträger, der Fenster, der Höhe des Gebäudes, einer Glaskuppel, einer vorspringenden Kante und der Stärke des Daches sowie sämtlicher Maße bis ins Detail mit Zentimeterangabe und Neigungswinkeln zeigen. Später klagt der Architekt Honorar, hilfsweise Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung ein.
Das OLG Celle gesteht dem Planer jedenfalls einen Schadensersatzanspruch wegen Urheberrechtsverletzung zu. Zunächst erachtet das OLG Celle die Entwürfe des Planers als urheberrechtsschutzfähig, sie seien individuell und unverwechselbar. Das betreffe nicht nur die gekrümmte Form der Halle, sondern vor allem die konkrete Ausgestaltung mit den bogenförmigen Stahlträgern im Inneren und dem Oberlichtband. In einem weiteren Schritt weist das Gericht den Bauherrn mit seinem Argument zurück, die Idee für die Entwürfe sei doch von ihm selbst gekommen. Es komme nämlich weniger darauf an, ob die Grundidee des "bananen- oder wurstförmig" gebogenen Raumes tatsächlich vom Bauherrn stamme. Die erste auch originelle und impulsgebende Idee für ein Bauwerk ersetze keine planerische Leistung des Architekten. Das OLG Celle erachtet die Entwürfe des Planers als so individualisiert, dass ihnen auch unabhängig von der Grundidee ein eigener hinreichender schöpferischer Wert zuzugestehen ist.
(nach OLG Celle , Urt. v. 02.03.2011 - 14 U 140/10)
Für eine Ausstellungshalle für Oldtimer und Kunst erbringt ein Architekt – wie vom Bauherrn erbeten – Vorentwurfs- und Entwurfsleistungen. Die Grundidee des "bananen- oder wurstförmig" gebogenen Raums stammt vom Bauherrn selbst. Auf der Grundlage dieser Idee legt der Planer mehrere detaillierte und individualisierte Entwürfe zu einer Halle vor, die deren Form und Lage einschließlich gebogener Stahlträger, der Fenster, der Höhe des Gebäudes, einer Glaskuppel, einer vorspringenden Kante und der Stärke des Daches sowie sämtlicher Maße bis ins Detail mit Zentimeterangabe und Neigungswinkeln zeigen. Später klagt der Architekt Honorar, hilfsweise Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung ein.
Das OLG Celle gesteht dem Planer jedenfalls einen Schadensersatzanspruch wegen Urheberrechtsverletzung zu. Zunächst erachtet das OLG Celle die Entwürfe des Planers als urheberrechtsschutzfähig, sie seien individuell und unverwechselbar. Das betreffe nicht nur die gekrümmte Form der Halle, sondern vor allem die konkrete Ausgestaltung mit den bogenförmigen Stahlträgern im Inneren und dem Oberlichtband. In einem weiteren Schritt weist das Gericht den Bauherrn mit seinem Argument zurück, die Idee für die Entwürfe sei doch von ihm selbst gekommen. Es komme nämlich weniger darauf an, ob die Grundidee des "bananen- oder wurstförmig" gebogenen Raumes tatsächlich vom Bauherrn stamme. Die erste auch originelle und impulsgebende Idee für ein Bauwerk ersetze keine planerische Leistung des Architekten. Das OLG Celle erachtet die Entwürfe des Planers als so individualisiert, dass ihnen auch unabhängig von der Grundidee ein eigener hinreichender schöpferischer Wert zuzugestehen ist.
Hinweis
Vorgaben – auch Gestaltungsvorgaben – des Bauherrn sind für den urheberechtlichen Schutzgegenstand "Werk der Baukunst" normal und nicht ungewöhnlich. Natürlich darf sich die Tätigkeit des Architekten, wenn sie Urheberechtsschutz für sich reklamieren will, nicht auf ein reines Kopieren oder Ausarbeiten der Vorgaben beschränken. Vielmehr muss sich die Leistung von der Masse des durchschnittlichen, üblichen und alltäglichen Bauschaffens abheben und nicht nur das Ergebnis eines rein handwerklichen routinemäßigen Schaffens darstellen und einen ausreichenden Grad an Individualität aufweisen.
Vorgaben – auch Gestaltungsvorgaben – des Bauherrn sind für den urheberechtlichen Schutzgegenstand "Werk der Baukunst" normal und nicht ungewöhnlich. Natürlich darf sich die Tätigkeit des Architekten, wenn sie Urheberechtsschutz für sich reklamieren will, nicht auf ein reines Kopieren oder Ausarbeiten der Vorgaben beschränken. Vielmehr muss sich die Leistung von der Masse des durchschnittlichen, üblichen und alltäglichen Bauschaffens abheben und nicht nur das Ergebnis eines rein handwerklichen routinemäßigen Schaffens darstellen und einen ausreichenden Grad an Individualität aufweisen.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck