https://www.baunetz.de/recht/Honorarzone_am_Schluss_des_Bauvorhabens_zu_bestimmen__6953405.html
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Honorarzone am Schluss des Bauvorhabens zu bestimmen?
Jedes Bauvorhaben ist ein dynamischer Vorgang mit ständigem Änderungspotenzial. Ein Bauvorhaben, das bei Beginn der Planung in eine bestimmte Honorarzone fällt, kann deshalb nach Abschluss des Objektes in eine andere Honorarzone einzuordnen sein.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Maßgebend sind hierbei die von der HOAI vorgegebenen Berechnungskriterien, u.a.:
- die Honorarzone.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Maßgebend sind hierbei die von der HOAI vorgegebenen Berechnungskriterien, u.a.:
- die Honorarzone.
Beispiel
(nach KG Berlin , Urt. v. 19.06.2018 - 7 U 33/17; BGH, Beschluss vom 11.10.2018 – VII ZR 139/18 – NZB zurückgenommen)
Eine Supblanerin machte für Architektenleistungen nach § 15 HOAI 1996 zusätzliches Honorar infolge einer höheren Honorarzone gegenüber der Generalplanerin geltend: Zwar sei in dem zugrunde liegenden Vertrag vorläufig die Honorarzone IV vereinbart worden, gleichzeitig habe man aber in dem Vertrag festgelegt, dass sich das endgültige Honorar an der Honorarvereinbarung der Generalplanerin mit der Bauherrei orientieren solle. In diesem Vertrag habe es zunächst auch eine Vereinbarung der Honorarzone IV gegeben, später - nach Fertigstellung des Bauvorhabens - habe man sich aber unter Berücksichtigung des fertigen Bauvorhabens auf Honorarzone V geeinigt. Diese Einigung gelte auch für sie, die Subplanerin.
Das Kammergericht Berlin sieht die Einordnung des Bauvorhabens in Honorarzone V für die Honorarermittlung als berechtigt an und spricht insoweit das eingeklagte Honorar zu. Zur Begründung führt das Gericht unter anderem aus, dass jedes Bauvorhaben ein dynamischer Vorgang mit ständigem Änderungspotenzial sei, ein Bauvorhaben, das bei Beginn der Planung in eine bestimmte Honorarzone falle, könne deshalb nach Abschluss des Objektes in eine andere Honorarzone einzuordnen sein.
(nach KG Berlin , Urt. v. 19.06.2018 - 7 U 33/17; BGH, Beschluss vom 11.10.2018 – VII ZR 139/18 – NZB zurückgenommen)
Eine Supblanerin machte für Architektenleistungen nach § 15 HOAI 1996 zusätzliches Honorar infolge einer höheren Honorarzone gegenüber der Generalplanerin geltend: Zwar sei in dem zugrunde liegenden Vertrag vorläufig die Honorarzone IV vereinbart worden, gleichzeitig habe man aber in dem Vertrag festgelegt, dass sich das endgültige Honorar an der Honorarvereinbarung der Generalplanerin mit der Bauherrei orientieren solle. In diesem Vertrag habe es zunächst auch eine Vereinbarung der Honorarzone IV gegeben, später - nach Fertigstellung des Bauvorhabens - habe man sich aber unter Berücksichtigung des fertigen Bauvorhabens auf Honorarzone V geeinigt. Diese Einigung gelte auch für sie, die Subplanerin.
Das Kammergericht Berlin sieht die Einordnung des Bauvorhabens in Honorarzone V für die Honorarermittlung als berechtigt an und spricht insoweit das eingeklagte Honorar zu. Zur Begründung führt das Gericht unter anderem aus, dass jedes Bauvorhaben ein dynamischer Vorgang mit ständigem Änderungspotenzial sei, ein Bauvorhaben, das bei Beginn der Planung in eine bestimmte Honorarzone falle, könne deshalb nach Abschluss des Objektes in eine andere Honorarzone einzuordnen sein.
Hinweis
Die Berechtigung des Honoraranspruches der Planerin ergibt sich wohl unabhängig von der vom Gericht gegebenen Begründung bereits alleine auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen und des dann erfolgten Wechsels von Honorarzone IV in Honorarzone V im Vertragsverhältnis Bauherri zu Generalplanerin. Hätten die Parteien des Subplaner-Verhältnisses in ihren Vertrag die Honorarzone IV festgeschrieben, so hätte die Argumentation der Subplanerin auf Zuordnung des Objektes in Honorarzone V nur auf der Grundlage des Mindestsatz-Arguments Erfolg haben können. Für die Mindestsatzzuordnung ist naturgemäß das fertiggestellte Bauvorhaben maßgeblich. Allerdings hätte die Subplanerin unter Berücksichtigung des EuGH-Urteiles mit einer Mindestsatzklage, jedenfalls heute, keinen Erfolg mehr haben können.
Daraus wird ersichtlich, dass der Erfolg der Honorarklage der Planerin insbesondere auf der Tatsache beruhte, dass in ihrem Vertrag eine Bindung an den Vertrag zwischen Generalplanerin und Bauherrin enthalten war und (!) offenbar in diesem Vertragsverhältnis eine Zuordnung in die Honorarzone erst zum Schluss des Bauvorhabens endgültig erfolgen sollte.
Dies ist der entscheidende Punkt: Nach dem EuGH Urteil werden – wie beschrieben (Tipps und mehr/Honorar) – werden Mindestsatzklagen keinen Erfolg mehr haben können. Will ein Planer sich also vorbehalten, eine Honorarzonenzuordnung unter Berücksichtigung des „dynamischen Prozesses“ beim Bauen vorzunehmen, so sollte er gerade nicht mehr in den Vertrag eine Honorarzone fest/pauschal aufnehmen. Vielmehr sollten die Parteien eben dann vereinbaren, dass eine endgültige Honorarzonenzuordnung erst mit Abschluss des Bauvorhabens erfolgt.
Eine solche Regelung birgt natürlich die Gefahr einer Auseinandersetzung über die Frage der Richtigkeit der Honorarzone; andererseits müsste es diese Auseinandersetzung eigentlich bereits zu Beginn des Vertrages auch geben, nur dass sie an dieser Stelle meistens noch nicht richtig geführt werden kann, weil das Projekt noch nicht feststeht. Architekten, die schon zu Beginn des Bauvorhabens Honorarzonen festschreiben, (was nach wie vor nicht von vornherein unvernünftig sein muss), sollten sich jedenfalls darüber im Klaren sein, dass sie von einer solchen Honorarvereinbarung möglicherweise nicht mehr wegkommen.
Die Berechtigung des Honoraranspruches der Planerin ergibt sich wohl unabhängig von der vom Gericht gegebenen Begründung bereits alleine auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen und des dann erfolgten Wechsels von Honorarzone IV in Honorarzone V im Vertragsverhältnis Bauherri zu Generalplanerin. Hätten die Parteien des Subplaner-Verhältnisses in ihren Vertrag die Honorarzone IV festgeschrieben, so hätte die Argumentation der Subplanerin auf Zuordnung des Objektes in Honorarzone V nur auf der Grundlage des Mindestsatz-Arguments Erfolg haben können. Für die Mindestsatzzuordnung ist naturgemäß das fertiggestellte Bauvorhaben maßgeblich. Allerdings hätte die Subplanerin unter Berücksichtigung des EuGH-Urteiles mit einer Mindestsatzklage, jedenfalls heute, keinen Erfolg mehr haben können.
Daraus wird ersichtlich, dass der Erfolg der Honorarklage der Planerin insbesondere auf der Tatsache beruhte, dass in ihrem Vertrag eine Bindung an den Vertrag zwischen Generalplanerin und Bauherrin enthalten war und (!) offenbar in diesem Vertragsverhältnis eine Zuordnung in die Honorarzone erst zum Schluss des Bauvorhabens endgültig erfolgen sollte.
Dies ist der entscheidende Punkt: Nach dem EuGH Urteil werden – wie beschrieben (Tipps und mehr/Honorar) – werden Mindestsatzklagen keinen Erfolg mehr haben können. Will ein Planer sich also vorbehalten, eine Honorarzonenzuordnung unter Berücksichtigung des „dynamischen Prozesses“ beim Bauen vorzunehmen, so sollte er gerade nicht mehr in den Vertrag eine Honorarzone fest/pauschal aufnehmen. Vielmehr sollten die Parteien eben dann vereinbaren, dass eine endgültige Honorarzonenzuordnung erst mit Abschluss des Bauvorhabens erfolgt.
Eine solche Regelung birgt natürlich die Gefahr einer Auseinandersetzung über die Frage der Richtigkeit der Honorarzone; andererseits müsste es diese Auseinandersetzung eigentlich bereits zu Beginn des Vertrages auch geben, nur dass sie an dieser Stelle meistens noch nicht richtig geführt werden kann, weil das Projekt noch nicht feststeht. Architekten, die schon zu Beginn des Bauvorhabens Honorarzonen festschreiben, (was nach wie vor nicht von vornherein unvernünftig sein muss), sollten sich jedenfalls darüber im Klaren sein, dass sie von einer solchen Honorarvereinbarung möglicherweise nicht mehr wegkommen.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Honorarzone HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 2013 / Mindestsätze HOAI 2009 / 2013
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Honorarzone HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 2013 / Mindestsätze HOAI 2009 / 2013
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck