https://www.baunetz.de/recht/Honorarzahlung_Teil-_Abnahme__44450.html
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Honorarzahlung: (Teil-)Abnahme?
Die Zahlung des Auftraggebers kann die stillschweigende Bestätigung ordnungsgemäßer Architektenleistung und Abnahme der Architektenleistung bedeuten.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 25.08.2005 - 5 U 47/03)
Der Bauherr beauftragt für ein Umbauvorhaben einen Architekt mit den wesentlichen Grundleistungen der Leistungsphasen 1-8 des § 15 HOAI. Der Architekt erbringt die Leistungen und zeigt dies dem Bauherrn an, der das ausstehende Resthonorar zahlt. In den Jahren danach betreute der Architekt das Bauvorhaben noch im Zusammenhang mit vereinzelten Mangelbeseitigungen.
Weitere Jahre danach macht der Bauherr gegen den Architekten Planungsfehler geltend.
Das Oberlandesgericht folgt der Ansicht des Architekten, dass etwaige Ansprüche verjährt sind. Zunächst haben sich die Parteien auf die Erbringung von Leistungen der Leistungsphasen 1-8 verständigt. Das ergab sich auch aus dem Zahlungsplan. Durch die Zahlung nach Mitteilung der vollständigen Leistungserbringung habe der Bauherr klar zum Ausdruck gebracht, die Leistungen als vertragsgerecht abzunehmen. Nach Ansicht des Gerichtes kam es nicht darauf an, ob angesichts der danach erbrachten Leistungen aus der Objektbetreuung (Lph 9) auf eine entsprechende Beauftragung zu schließen war. Wäre eine erweiternde Beauftragung von Leistungen der Leistungsphase 9 anzunehmen sein, dann würde jedenfalls von einer einvernehmlich vollzogenen Teilabnahme der Leistungen der Phasen 1-8 durch die Zahlung auszugehen sein mit der Folge, dass die Verjährungsfrist damit zu laufen begann.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 25.08.2005 - 5 U 47/03)
Der Bauherr beauftragt für ein Umbauvorhaben einen Architekt mit den wesentlichen Grundleistungen der Leistungsphasen 1-8 des § 15 HOAI. Der Architekt erbringt die Leistungen und zeigt dies dem Bauherrn an, der das ausstehende Resthonorar zahlt. In den Jahren danach betreute der Architekt das Bauvorhaben noch im Zusammenhang mit vereinzelten Mangelbeseitigungen.
Weitere Jahre danach macht der Bauherr gegen den Architekten Planungsfehler geltend.
Das Oberlandesgericht folgt der Ansicht des Architekten, dass etwaige Ansprüche verjährt sind. Zunächst haben sich die Parteien auf die Erbringung von Leistungen der Leistungsphasen 1-8 verständigt. Das ergab sich auch aus dem Zahlungsplan. Durch die Zahlung nach Mitteilung der vollständigen Leistungserbringung habe der Bauherr klar zum Ausdruck gebracht, die Leistungen als vertragsgerecht abzunehmen. Nach Ansicht des Gerichtes kam es nicht darauf an, ob angesichts der danach erbrachten Leistungen aus der Objektbetreuung (Lph 9) auf eine entsprechende Beauftragung zu schließen war. Wäre eine erweiternde Beauftragung von Leistungen der Leistungsphase 9 anzunehmen sein, dann würde jedenfalls von einer einvernehmlich vollzogenen Teilabnahme der Leistungen der Phasen 1-8 durch die Zahlung auszugehen sein mit der Folge, dass die Verjährungsfrist damit zu laufen begann.
Hinweis
Auch eine konkludente, d.h. durch schlüssiges Verhalten erklärte Abnahme ist eine Abnahme. Wird eine Abnahme vollzogen – auch eine Teilabnahme -, dann kommt es grundsätzlich auch nicht darauf an, ob dies vertraglich vorgesehen war. Wäre der Architekt von Anbeginn an auch mit der Leistungsphase 9 beauftragt gewesen, dann hätte sich diese Fallkonstellation nicht ohne weiteres ergeben können. In den Fällen der Vollarchitektur (Lph 1-9) können dann allerdings zulässige Vereinbarungen über die Möglichkeit des Vollzuges einer Teilabnahme –nicht nur nach der Leistungsphase 8 – eine maßgebliche Rolle spielen (- vgl. auch unter Tips & Mehr/Vertrag/AGB´s/Teilabnahme nach Lph.8 ). Teilabnahmen können auch vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Mangel des Architektenwerkes beim Nichterbringen geschuldeter Grundleistungen der HOAI (vgl. Grundsatzurteil Haftung / Umfang der Pflichten / / Grundsatzurteil II ) eine Rolle spielen, da bei Abnahme grundsätzlich Mängelansprüche vom Auftraggeber vorzubehalten wären.
Auch eine konkludente, d.h. durch schlüssiges Verhalten erklärte Abnahme ist eine Abnahme. Wird eine Abnahme vollzogen – auch eine Teilabnahme -, dann kommt es grundsätzlich auch nicht darauf an, ob dies vertraglich vorgesehen war. Wäre der Architekt von Anbeginn an auch mit der Leistungsphase 9 beauftragt gewesen, dann hätte sich diese Fallkonstellation nicht ohne weiteres ergeben können. In den Fällen der Vollarchitektur (Lph 1-9) können dann allerdings zulässige Vereinbarungen über die Möglichkeit des Vollzuges einer Teilabnahme –nicht nur nach der Leistungsphase 8 – eine maßgebliche Rolle spielen (- vgl. auch unter Tips & Mehr/Vertrag/AGB´s/Teilabnahme nach Lph.8 ). Teilabnahmen können auch vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Mangel des Architektenwerkes beim Nichterbringen geschuldeter Grundleistungen der HOAI (vgl. Grundsatzurteil Haftung / Umfang der Pflichten / / Grundsatzurteil II ) eine Rolle spielen, da bei Abnahme grundsätzlich Mängelansprüche vom Auftraggeber vorzubehalten wären.
Verweise
Haftung / Verjährung / neues Recht
Haftung
Haftung / Verjährung
Haftung / Verjährung / altes Recht
Vertrag / Abnahme
Haftung / Verjährung / neues Recht
Haftung
Haftung / Verjährung
Haftung / Verjährung / altes Recht
Vertrag / Abnahme
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck