https://www.baunetz.de/recht/Honorarverzicht_abhaengig_von_der_Durchfuehrung_des_Bauvorhabens__3381979.html
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Honorarverzicht abhängig von der Durchführung des Bauvorhabens?
Die Vereinbarung zwischen Architekt und Auftraggeber, nach welcher ein Teil der Honoraransprüche des Architekten von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werden, muss sich an der Mindestsatzregelung der HOAI messen lassen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Haben Architekt und Bauherr die Honoraransprüche des Architekten von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht, so muß die Bedingung eingetreten sein.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Haben Architekt und Bauherr die Honoraransprüche des Architekten von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht, so muß die Bedingung eingetreten sein.
Beispiel
(nach OLG Naumburg , Urt. v. 10.02.2012 - 10 U 2/11; BGH, Beschluss vom 11.10.2013 – VII ZR 89/12)
Architekt und Bauherr einigen sich für die von dem Architekten zu erbringenden Leistungen mündlich darauf, dass für den Fall, dass das Bauvorhaben nach der Leistungsphase 4 nicht durchgeführt wird, eine unterhalb der Mindestsätze der HOAI liegende Pauschale gelten soll. Tatsächlich sieht der Bauherr von der Durchführung des Bauvorhabens ab. Der Architekt rechnet allerdings nicht auf der Grundlage der Pauschale € 30.000,00 ab. Auf der Grundlage der HOAI fordert er die Mindestsatzvergütung von gut € 200.000,00. Der Auftraggeber wendet die mündliche Vereinbarung der Parteien ein und meint, dass diese insbesondere deswegen wirksam sei, weil zulässigerweise eine Bedingung für den entsprechenden Honorarverzicht vereinbart gewesen sei, die eingetreten sei.
Damit setzt sich der Auftraggeber nicht durch. Dem Architekten wird dem Grunde nach das Honorar nach den Mindestsätzen zugestanden. Eine wirksame, von den Mindestsätzen abweichende Honorarvereinbarung liegt nicht vor, weil schon die Schriftform dafür nicht bei Auftragserteilung gewahrt war. Auch ein wirksamer Teilverzicht ist nicht gegeben. Denn auch ein Teilverzicht bedarf der Schriftform. Nur wenn der Honoraranspruch insgesamt unter eine Bedingung gestellt wird, sei dies wirksam.
(nach OLG Naumburg , Urt. v. 10.02.2012 - 10 U 2/11; BGH, Beschluss vom 11.10.2013 – VII ZR 89/12)
Architekt und Bauherr einigen sich für die von dem Architekten zu erbringenden Leistungen mündlich darauf, dass für den Fall, dass das Bauvorhaben nach der Leistungsphase 4 nicht durchgeführt wird, eine unterhalb der Mindestsätze der HOAI liegende Pauschale gelten soll. Tatsächlich sieht der Bauherr von der Durchführung des Bauvorhabens ab. Der Architekt rechnet allerdings nicht auf der Grundlage der Pauschale € 30.000,00 ab. Auf der Grundlage der HOAI fordert er die Mindestsatzvergütung von gut € 200.000,00. Der Auftraggeber wendet die mündliche Vereinbarung der Parteien ein und meint, dass diese insbesondere deswegen wirksam sei, weil zulässigerweise eine Bedingung für den entsprechenden Honorarverzicht vereinbart gewesen sei, die eingetreten sei.
Damit setzt sich der Auftraggeber nicht durch. Dem Architekten wird dem Grunde nach das Honorar nach den Mindestsätzen zugestanden. Eine wirksame, von den Mindestsätzen abweichende Honorarvereinbarung liegt nicht vor, weil schon die Schriftform dafür nicht bei Auftragserteilung gewahrt war. Auch ein wirksamer Teilverzicht ist nicht gegeben. Denn auch ein Teilverzicht bedarf der Schriftform. Nur wenn der Honoraranspruch insgesamt unter eine Bedingung gestellt wird, sei dies wirksam.
Hinweis
Eine Vereinbarung zwischen Architekt und Auftraggeber, nach welcher Honoraransprüche des Architekten von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werden, ist grundsätzlich wirksam (BGH, Urteil vom 19.02.1998 – VII ZR 236/96 ). Die Frage, ob überhaupt Honorar gezahlt wird, darf demnach unter eine Bedingung gestellt werden. Das gebietet nach der Rechtsprechung die Vertragsfreiheit. Wenn es aber um die Höhe des Honorars geht, ist die HOAI zwingend. Ein Teilverzicht soll insoweit nicht möglich sein, wenn dies zur Unterschreitung der Mindestsätze führt.
Eine Vereinbarung zwischen Architekt und Auftraggeber, nach welcher Honoraransprüche des Architekten von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werden, ist grundsätzlich wirksam (BGH, Urteil vom 19.02.1998 – VII ZR 236/96 ). Die Frage, ob überhaupt Honorar gezahlt wird, darf demnach unter eine Bedingung gestellt werden. Das gebietet nach der Rechtsprechung die Vertragsfreiheit. Wenn es aber um die Höhe des Honorars geht, ist die HOAI zwingend. Ein Teilverzicht soll insoweit nicht möglich sein, wenn dies zur Unterschreitung der Mindestsätze führt.
Verweise
Honoraranspruch / Bedingung
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Bindung an mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Bedingung
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Bindung an mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck