https://www.baunetz.de/recht/Honorarkuerzung_bei_unvollstaendiger_Objektueberwachung__43724.html
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Honorarkürzung bei unvollständiger Objektüberwachung ?
Führt ein Architekt im Rahmen eines Vollarchitekturauftrages die Teilleistungen der Objektüberwachung nur unvollständig aus, so verringert sich sein Vergütungsanspruch allein hierdurch nicht; dies gilt auch dann, wenn das Werk des Architekten Fehler aufweist.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Honorarkürzungen muss der Architekt u.U. hinnehmen, wenn er ihm übertragene, sog. zentrale Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Honorarkürzungen muss der Architekt u.U. hinnehmen, wenn er ihm übertragene, sog. zentrale Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 11.03.1982 - VII ZR 128/82 -, BauR 1982, 290)
Für Leistungen der Planung und Objektüberwachung (damals noch Bauführung gem. § 19 IV GOA) verlangt ein Architekt Honorar. Der Bauherr macht Schadensersatz wegen Mängeln am Bauwerk geltend. Darüberhinaus wendet der Bauherr ein, von dem verlangten Honorar seien rund DM 10.000,00 abzuhalten, da der Architekt die Objektüberwachung (Bauführertätigkeit) jedenfalls nur unvollständig erbracht habe.
Das OLG folgt der Ansicht des Bauherren und kürzt den Honoraranspruch des Architekten entsprechend. Der BGH ist anderer Ansicht und hebt das Urteil des OLG´s auf. Führe ein Architekt einzelne Teilleistungen - hier die Objektüberwachung - nur unvollständig aus, so verringere sich sein Vergütungsanspruch nicht. Der Architektenvertrag sei ein Werkvertrag, dessen Ziel vor allem darin bestehe, dass der Architekt durch die Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben das Bauwerk mangelfrei entstehen musste. Darüberhinaus habe er noch andere, nicht im Bauwerk verkörperte Leistungen zu erbringen, wie z. B. die Kostenermittlungen. Soweit es sich aber allein um die mangelfreie Errichtung des Bauwerks handele, schulde der Architekt nicht die Einzeltätigkeit, sondern die einwandfreie Gesamtleistung. In der Art seiner Aufgabenerfüllung, insbesondere im Umfang der ihm obliegenden Aufsichtsleistungen, sei er frei. Für den Bauherren sei es i. d. R. ohne Interesse, wie der Architekt den angestrebten Werkerfolg herbeiführe und welchen Arbeitseinsatz er hierfür für erforderlich halte. Hieraus sei zu schließen, dass sich der Vergütungsanspruch des Architekten nicht mindere, wenn er einzelne, in der Gebührenordnung mit bestimmten Hundertsätzen der Gesamtleistung bewertete Teilleistung nur unvollständig ausführe, das Architektenwerk aber insgesamt mangelfrei erbringe.
Der BGH stellt klar, dass nichts anderes gelten könne, wenn das Werk des Architekten bei nur unvollständig erbrachten Teilleistungen zwar insgesamt entstanden sei, aber Fehler aufweise. Derartige Mängel berechtigten den Bauherren zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, lassen jedoch die Honorarforderung des Architekten zunächst unberührt. Anderenfalls würden die unvollständig erbrachten Teilleistungen doppelt berücksichtigt, nämlich einmal bei der Kürzung des Vergütungsanspruchs, zum anderen bei den in aller Regel auf Schadensersatz gerichteten Gewährleistungsansprüche des Bauherren.
(nach BGH , Urt. v. 11.03.1982 - VII ZR 128/82 -, BauR 1982, 290)
Für Leistungen der Planung und Objektüberwachung (damals noch Bauführung gem. § 19 IV GOA) verlangt ein Architekt Honorar. Der Bauherr macht Schadensersatz wegen Mängeln am Bauwerk geltend. Darüberhinaus wendet der Bauherr ein, von dem verlangten Honorar seien rund DM 10.000,00 abzuhalten, da der Architekt die Objektüberwachung (Bauführertätigkeit) jedenfalls nur unvollständig erbracht habe.
Das OLG folgt der Ansicht des Bauherren und kürzt den Honoraranspruch des Architekten entsprechend. Der BGH ist anderer Ansicht und hebt das Urteil des OLG´s auf. Führe ein Architekt einzelne Teilleistungen - hier die Objektüberwachung - nur unvollständig aus, so verringere sich sein Vergütungsanspruch nicht. Der Architektenvertrag sei ein Werkvertrag, dessen Ziel vor allem darin bestehe, dass der Architekt durch die Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben das Bauwerk mangelfrei entstehen musste. Darüberhinaus habe er noch andere, nicht im Bauwerk verkörperte Leistungen zu erbringen, wie z. B. die Kostenermittlungen. Soweit es sich aber allein um die mangelfreie Errichtung des Bauwerks handele, schulde der Architekt nicht die Einzeltätigkeit, sondern die einwandfreie Gesamtleistung. In der Art seiner Aufgabenerfüllung, insbesondere im Umfang der ihm obliegenden Aufsichtsleistungen, sei er frei. Für den Bauherren sei es i. d. R. ohne Interesse, wie der Architekt den angestrebten Werkerfolg herbeiführe und welchen Arbeitseinsatz er hierfür für erforderlich halte. Hieraus sei zu schließen, dass sich der Vergütungsanspruch des Architekten nicht mindere, wenn er einzelne, in der Gebührenordnung mit bestimmten Hundertsätzen der Gesamtleistung bewertete Teilleistung nur unvollständig ausführe, das Architektenwerk aber insgesamt mangelfrei erbringe.
Der BGH stellt klar, dass nichts anderes gelten könne, wenn das Werk des Architekten bei nur unvollständig erbrachten Teilleistungen zwar insgesamt entstanden sei, aber Fehler aufweise. Derartige Mängel berechtigten den Bauherren zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, lassen jedoch die Honorarforderung des Architekten zunächst unberührt. Anderenfalls würden die unvollständig erbrachten Teilleistungen doppelt berücksichtigt, nämlich einmal bei der Kürzung des Vergütungsanspruchs, zum anderen bei den in aller Regel auf Schadensersatz gerichteten Gewährleistungsansprüche des Bauherren.
Hinweis
Der BGH lässt im vorliegenden Urteil ausdrücklich offen, ob auch dann von einer Honorarkürzung abgesehen werden könne, wenn eine Teilleistung nicht nur unvollständig, sondern überhaupt nicht erbracht werde. Ebenfalls bezieht sich das Urteil des BGH nicht auf den Fall, dass eine Leistung, die sich nicht im Bauwerk verkörpert, wie z. B. die Kostenschätzungen, nicht oder nur unvollständig erbracht wird.
Der BGH lässt im vorliegenden Urteil ausdrücklich offen, ob auch dann von einer Honorarkürzung abgesehen werden könne, wenn eine Teilleistung nicht nur unvollständig, sondern überhaupt nicht erbracht werde. Ebenfalls bezieht sich das Urteil des BGH nicht auf den Fall, dass eine Leistung, die sich nicht im Bauwerk verkörpert, wie z. B. die Kostenschätzungen, nicht oder nur unvollständig erbracht wird.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck