https://www.baunetz.de/recht/Honorare_fuer_Grundleistungen_fuer_Gebaeude_und_Freianlagen_sind_grundsaetzlich_getrennt_voneinander_zu_berechnen._44620.html
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Honorare für Grundleistungen für Gebäude und Freianlagen sind grundsätzlich getrennt voneinander zu berechnen.
Der Architekt hat Honorare für Grundleistungen für Gebäude und für Grundleistungen für Freianlagen getrennt zu berechnen, § 18 Satz 1 HOAI. Anderenfalls ist seine Honorarrechnung nicht prüffähig. Dies gilt ausnahmsweise nach § 18 Satz 2 HOAI nicht, wenn die getrennte Berechnung weniger als 7500 € anrechenbare Kosten zum Gegenstand hätte.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Dabei sind Leistungen für verschiedene Leistungsbilder getrennt abzurechnen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Dabei sind Leistungen für verschiedene Leistungsbilder getrennt abzurechnen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 16.03.2005 - XII ZR 269/01 )
Ein Architekt wird mit Architektenleistungen für ein Bauvorhaben, Gebäude und Freianlagen, beauftragt. Bauherr und Architekt geraten über verschiedene Dinge in Streit. Der Bauherr stellt gegenüber dem Architekten Forderungen. Der Architekt rechnet mit Honorar aus Abschlagsrechnungen auf.
Damit hat der Architekt zunächst kein Erfolg. Seine Abschlagsrechnung ist nicht prüffähig, weil keine getrennte Honorarermittlung für die Grundleistungen für Gebäude einerseits und Freianlagen andererseits erfolgt ist.
(nach BGH , Urt. v. 16.03.2005 - XII ZR 269/01 )
Ein Architekt wird mit Architektenleistungen für ein Bauvorhaben, Gebäude und Freianlagen, beauftragt. Bauherr und Architekt geraten über verschiedene Dinge in Streit. Der Bauherr stellt gegenüber dem Architekten Forderungen. Der Architekt rechnet mit Honorar aus Abschlagsrechnungen auf.
Damit hat der Architekt zunächst kein Erfolg. Seine Abschlagsrechnung ist nicht prüffähig, weil keine getrennte Honorarermittlung für die Grundleistungen für Gebäude einerseits und Freianlagen andererseits erfolgt ist.
Hinweis
Das Urteil bestätigt die Regelung des § 18 HOAI. Nur ausnahmsweise darf gemäß § 18 Satz 2 HOAI von dem Grundsatz einer getrennten Honorarermittlung abgesehen werden (weniger als 7500 € anrechenbare Kosten), wobei dann auch die §§ 10 Absatz 5 Nr. 5 bzw. 10 Absatz 6 HOAI keine Anwendung finden. Der Rechtsstreit wurde im übrigen wegen der Frage der Rüge der Prüffähigkeit an die Vorinstanz zurück verwiesen ( Honoraranspruch / .. / Rügefrist zwei Monate für Abschlagsrechnungen).
Das Urteil bestätigt die Regelung des § 18 HOAI. Nur ausnahmsweise darf gemäß § 18 Satz 2 HOAI von dem Grundsatz einer getrennten Honorarermittlung abgesehen werden (weniger als 7500 € anrechenbare Kosten), wobei dann auch die §§ 10 Absatz 5 Nr. 5 bzw. 10 Absatz 6 HOAI keine Anwendung finden. Der Rechtsstreit wurde im übrigen wegen der Frage der Rüge der Prüffähigkeit an die Vorinstanz zurück verwiesen ( Honoraranspruch / .. / Rügefrist zwei Monate für Abschlagsrechnungen).
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Leistungsbilder HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Abschlagsrechnung
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Schlussrechnung
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / anrechenbare Kosten HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Leistungsbilder HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Abschlagsrechnung
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Schlussrechnung
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / anrechenbare Kosten HOAI 1996
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck