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Honoraranspruch trotz mangelhafter Leistung bei gestufter Beauftragung?

Ist der Architekt zunächst nur mit der Entwurfsplanung beauftragt worden, so kann er für die mangelfreie Entwurfsplanung auch dann Honorar verlangen, wenn die erst später in Auftrag gegebene Genehmigungsplanung nicht gelingt.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.

Voraussetzung für eine Fälligkeit ist u.a. eine vertragsgemäße Leistungen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 18.09.1997 - - VII ZR 300/96 -; NJW 1998, 135)
Ein Architekt wurde beauftragt, für vier Punkthäuser als Neubauten innerhalb einer bestehenden Bebauung zunächst eine Entwurfsplanung zu erstellen. Anschließend wurde dem Architekten dann auch die Genehmigungsplanung übertragen. Diese gelang dem Architekten allerdings nicht. Der Architekt verlangt Honorar.

Der Bundesgerichtshof sah in diesem jüngst entschiedenen Fall den Honoraranspruch des Architekten jedenfalls für die Entwurfsplanung als gegeben an. Dieses Honorar könne der Architekt unabhängig davon verlangen, ob er eine genehmigungsfähige Planung erstellt habe. Hier läge eine gestufte Beauftragung vor, der Architekt sei zunächst nur mit der Entwurfsplanung beauftragt gewesen. Er schulde daher als selbständigen Werkerfolg nur eine mängelfreie Entwurfsplanung. Die hier erstellte Entwurfsplanung sei mängelfrei gewesen, da sie hinreichende Aussicht auf Genehmigung gehabt habe.
Hinweis
Für Architektenverträge gibt es in der Praxis abweichend von dem Grundsatz "ein Vorhaben/ein Vertrag" vielfältige Bedürfnisse nach besonderen vertraglichen Gestaltungen (z.B. Erbringung einzelner Leistungsphasen nur auf Abruf, Vereinbarungen zur Honorarhöhe für eine Vielzahl zukünftiger Vorhaben). Verschiedene Gestaltungstypen versuchen diesen Bedürfnissen gerecht zu werden (genannt z.B. Vorvertrag, Rahmenvertrag, Optionsvertrag, gestufte Beauftragung). Als "gestufte Beauftragung" werden i.d.R. Gestaltungen bezeichnet, bei denen nacheinander Einzelverträge über Leistungsabschnitte eines Vorhabens (z.b. erst Leistungsphasen 1 u. 2, dann 3 - 5, dann 5 - 9) geschlossen werden. Eine vertragliche Bindung besteht grds. nur im Rahmen der bereits abgeschlossenen Einzelverträge; der Auftraggeber ist nicht zu einer Beauftragung mit dem nächsten Leistungsabschnitt verpflichtet, der Architekt nicht, einen insoweit erteilten Auftrag anzunehmen.

Vorteilhaft bei der gestuften Beauftragung ist für den Auftraggeber beispielsweise, daß er den Architekten ersteinmal kennen lernen kann, für den Architekten, daß eine wirksame Honorarvereinbarung ("schriftlich bei Auftragserteilung") für später beauftragte Leistungsabschnitte möglich bleibt. Nachteile können entstehen, wenn nur ein Vertragspartner und nicht der andere zu einem Vertragsschluß über einen weiteren Abschnitt bereit ist. Probleme können auch bei Haftungsfragen auftauchen, insb. wenn letztlich mehrere Architekten für ein Objekt beauftragt werden oder wenn Leistungen teils mangelfrei und teils mangelhaft sind.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck