https://www.baunetz.de/recht/Honoraranspruch_grundsaetzlich_nur_bei_Eintritt_der_vereinbarten_Bedingung._44440.html
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Honoraranspruch grundsätzlich nur bei Eintritt der vereinbarten Bedingung.
Vereinbart ein Architekt mit seinem Auftraggeber, dass das Honorar unter einer aufschiebenden Bedingung, zum Beispiel nur "im Falle der Projektentwicklung", geschuldet ist, so hat er grundsätzlich nur bei Eintritt der Bedingung einen Honoraranspruch.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Haben Architekt und Bauherr die Honoraransprüche des Architekten von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht, so muß die Bedingung eingetreten sein.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Haben Architekt und Bauherr die Honoraransprüche des Architekten von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht, so muß die Bedingung eingetreten sein.
Beispiel
(nach OLG Hamburg , Urt. v. 04.03.2003 - 10 U 6/03)
Architekt und Auftraggeber haben für erbrachte Vorarbeiten des Architekten für die Bebauung eines Grundstücks vereinbart, dass das Honorar nur „im Falle der Projektentwicklung" geschuldet sei. Das Gericht hat diese Vereinbarung als eine zulässige, aufschiebende Bedingung gewertet. Diese Bedingung ist trotz Realisierung eines Projektes nach den Feststellungen des Gerichtes nicht eingetreten.
Gegenstand des Projektes war die Errichtung eines Gebäudekomplexes mit den wesentlichen Komponenten der Errichtung eines Multiplex-Kino und eines technischen Kaufhauses, auf die sich auch die Vorarbeiten des Architekten konzentrierten. Realisiert wurde ein Projekt ohne diese Komponenten.
Das Gericht erkennt auch keine Verhinderung der Bedingung wider Treu und Glauben durch den Auftraggeber (§ 162 BGB), die den Architekten so stellen würde, als wäre die Bedingung eingetreten. Der Auftraggeber hatte von der Realisierung des Projektes aus wirtschaftlich überzeugenden Gründen abgesehen: das als Mieter vorgesehene technische Kaufhaus wurde insolvent, wegen des unvorhergesehenen Abebbens des Kinobooms und der rapide abnehmenden Nachfrage im Kinobereich war ein Betreiber fier ein Großkino nicht zu gewinnen.
(nach OLG Hamburg , Urt. v. 04.03.2003 - 10 U 6/03)
Architekt und Auftraggeber haben für erbrachte Vorarbeiten des Architekten für die Bebauung eines Grundstücks vereinbart, dass das Honorar nur „im Falle der Projektentwicklung" geschuldet sei. Das Gericht hat diese Vereinbarung als eine zulässige, aufschiebende Bedingung gewertet. Diese Bedingung ist trotz Realisierung eines Projektes nach den Feststellungen des Gerichtes nicht eingetreten.
Gegenstand des Projektes war die Errichtung eines Gebäudekomplexes mit den wesentlichen Komponenten der Errichtung eines Multiplex-Kino und eines technischen Kaufhauses, auf die sich auch die Vorarbeiten des Architekten konzentrierten. Realisiert wurde ein Projekt ohne diese Komponenten.
Das Gericht erkennt auch keine Verhinderung der Bedingung wider Treu und Glauben durch den Auftraggeber (§ 162 BGB), die den Architekten so stellen würde, als wäre die Bedingung eingetreten. Der Auftraggeber hatte von der Realisierung des Projektes aus wirtschaftlich überzeugenden Gründen abgesehen: das als Mieter vorgesehene technische Kaufhaus wurde insolvent, wegen des unvorhergesehenen Abebbens des Kinobooms und der rapide abnehmenden Nachfrage im Kinobereich war ein Betreiber fier ein Großkino nicht zu gewinnen.
Hinweis
Die Vereinbarung einer Bedingung als wirksam anzusehen, entspricht dem Grundsatz der Vertragsfreiheit (s. Honoraranspruch / Bedingung / Durchführung des Bauvorhabens). Ausnahmsweise kann die Bedingung wider Treu und Glauben verhindert sein und gilt dann als eingetreten ( § 162 BGB).
Die Vereinbarung einer Bedingung als wirksam anzusehen, entspricht dem Grundsatz der Vertragsfreiheit (s. Honoraranspruch / Bedingung / Durchführung des Bauvorhabens). Ausnahmsweise kann die Bedingung wider Treu und Glauben verhindert sein und gilt dann als eingetreten ( § 162 BGB).
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck