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Honoraranspruch für nicht erbrachte Leistungen bei Kündigung: AGB-fest?

Der Anspruch des Architekten im Falle einer einfachen Kündigung des Bauherrn auf Honorar für nicht erbrachte Leistungen gem. § 649 Satz 2 BGB kann in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauherrn nicht wirksam auf den Ersatz nachgewiesener notwendiger Aufwendunge beschränkt werden.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.

Ist der Bauherr Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 02.04.1998 - 1 U 82/96 -, BGH, Beschluss vom 15.06.2000 - VII ZR 186/98 - (Revision nicht angenommen))
Ein Architekt wird durch einen öffentlichen Auftraggeber mit Architektenleistungen für den Umbau und die Erweiterung eines Gerichtsgebäudes beauftragt. In den "allgemeinen Vertragsbedingungen" heißt es unter § 8.2:

"Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftraggeber zu vertreten hat, erhält der Auftragnehmer für die ihm übertragenen Leistungen (mit Ausnahme der Objektüberwachung) die vereinbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen; diese werden auf 40 von Hundert der Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen festgelegt. Für noch nicht erbrachte Leistungen der Objektüberwachung erhält der Auftragnehmer Ersatz für die nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen."

Es kommt zur vorzeitigen Vertragsbeendigung, die Objektüberwachung wird durch den Architekten nicht mehr erbracht. Der Architekt verlangt nunmehr Honorar für die nicht erbrachten Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen. Der Bauherr stellt sich auf den Standpunkt, der Architekt könne nach vorgenannter Klausel nur Ersatz der nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen verlangen.

Das Gericht erkennt einen Honoraranspruch des Architekten für nicht erbrachte Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen an. Der Bauherr könne sich nicht auf § 8.2 seiner AVB berufen. Diese Klausel verstoße gegen § 9 AGB-Gesetz [jetzt §§ 305 ff BGB vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002]und sei deshalb unwirksam. § 8.2 AVB benachteilige den Architekten unbillig, da er mit dem wesentlichen Grundgedanken der Vorschrift des § 649 Satz 2 BGB nicht zu vereinbaren sei. § 649 Satz 2 BGB sei das notwendige Äquivalent dafür, dass der Auftraggeber eines Werks - anders als bei sonstigen Schuldverhältnissen - das Vertragsverhältnis nach Belieben kündigen könne.
Hinweis
Der öffentliche Auftraggeber hatte sich auch darauf berufen, dass der Architekt von dem Honoraranspruch für nicht erbrachte Leistungen sein eigenes "kalkulatorisches Gehalt" als ersparte Aufwendung absetzen müsse. Das Gericht wies diese Auffassung richtigerweise klar und eindeutig zurück. Bei dem "kalkulatorischen Gehalt" des Architekten handele es sich eben um den Bestandteil der Vergütung, die dem Architekten gerade trotz der Kündigung erhalten bleiben solle. Lediglich in dem Fall, in welchem der Architekt seine Arbeitskraft ersatzweise bei anderen Aufträgen einsetzen kann, muss er sich dass dort verdiente Honorar als "anderweitigen Erwerb" gem. § 649 Satz 2 BGB anrechnen lassen, es sei denn er hätte den Auftrag neben dem gekündigten Auftrag durchführen können.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck