https://www.baunetz.de/recht/Honoraranspruch_abhaengig_von_der_Durchfuehrung_des_Bauvorhabens__43512.html
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Honoraranspruch abhängig von der Durchführung des Bauvorhabens?
Eine Vereinbarung zwischen Architekt und Auftraggeber, nach welcher Honoraransprüche des Architekten von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werden, ist grds. wirksam.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Haben Architekt und Bauherr die Honoraransprüche des Architekten von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht, so muß die Bedingung eingetreten sein.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Haben Architekt und Bauherr die Honoraransprüche des Architekten von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht, so muß die Bedingung eingetreten sein.
Beispiel
(nach nach BGH , Urt. v. 19.02.1998 - VII ZR 236/96 -, NJW-RR 1998, 952)
In dem zwischen Architekt und Bauherr geschlossen Vertrag heißt es u.a.: "Honoraransprüche entstehen erst ... mit der Realisierung des Projekts durch den Auftraggeber." Der Architekt erstellte die Genehmigungsplanung, die Baugenehmigung wurde - mit Auflagen - erteilt. Später entschloß sich der Bauherr, das Bauvorhaben nicht durchzuführen, eine Ausführungsplanung wurde nicht mehr erstellt. Der Architekt verlangt Honorar für die von ihm erbrachten Leistungen.
Der BGH stellt hier klar, daß eine Vereinbarung, nach welcher die Honoraransprüche des Architekten von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werden, grds. wirksam ist. Danach stehe dem Architekten vorliegend ein Honorar für die erbrachten Leistungen nur dann zu, wenn die Bedingung "Realisierung des Projekts" bereits eingetreten sei. Was unter "Projektrealisierung" verstanden werden müsse, sei eine Frage der Auslegung der Vertragsklausel; auch aufgrund der Aussagen der Zeugen könne davon ausgegangen werden, daß eine Auslegung ergebe, daß der Bedingungseintritt erst mit Beginn der Ausführungsplanung anzusetzen sei.
(nach nach BGH , Urt. v. 19.02.1998 - VII ZR 236/96 -, NJW-RR 1998, 952)
In dem zwischen Architekt und Bauherr geschlossen Vertrag heißt es u.a.: "Honoraransprüche entstehen erst ... mit der Realisierung des Projekts durch den Auftraggeber." Der Architekt erstellte die Genehmigungsplanung, die Baugenehmigung wurde - mit Auflagen - erteilt. Später entschloß sich der Bauherr, das Bauvorhaben nicht durchzuführen, eine Ausführungsplanung wurde nicht mehr erstellt. Der Architekt verlangt Honorar für die von ihm erbrachten Leistungen.
Der BGH stellt hier klar, daß eine Vereinbarung, nach welcher die Honoraransprüche des Architekten von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werden, grds. wirksam ist. Danach stehe dem Architekten vorliegend ein Honorar für die erbrachten Leistungen nur dann zu, wenn die Bedingung "Realisierung des Projekts" bereits eingetreten sei. Was unter "Projektrealisierung" verstanden werden müsse, sei eine Frage der Auslegung der Vertragsklausel; auch aufgrund der Aussagen der Zeugen könne davon ausgegangen werden, daß eine Auslegung ergebe, daß der Bedingungseintritt erst mit Beginn der Ausführungsplanung anzusetzen sei.
Hinweis
Die Vereinbarung einer Bedingung als wirksam anzusehen, entspricht dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Architekten sollten sich gut überlegen, Vereinbarungen zu treffen, die ihre Honoraransprüche unter eine Bedingung stellen. Je nach Bedingung kann dies - wie gesehen - dazu führen, daß der Architekt viel Arbeit umsonst geleistet hat. Ist die Durchführung des Bauvorhabens noch von ungewissen Voraussetzungen abhänging oder will sich der Bauherr aus anderen Gründen die Entscheidung der Vorhabensdurchführung vorbehalten, so können die Parteien eine gestufte Beauftragung vereinbaren: hier wird der Architekt immer nur "stufenweise" mit den als nächstes anfallenden Leistungsphasen beauftragt (s. Honoraranspruch / .. / gestufte Beauftragung). Bei einer stufenweisen Beauftragung kann der Bauherr jederzeit von einer weiteren Durchführung des Projekts absehen, der Architekt erhält - soweit er Leistungen erbracht hat - sein Honorar; eine für beide Seiten faire Lösung.
Die Vereinbarung einer Bedingung als wirksam anzusehen, entspricht dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Architekten sollten sich gut überlegen, Vereinbarungen zu treffen, die ihre Honoraransprüche unter eine Bedingung stellen. Je nach Bedingung kann dies - wie gesehen - dazu führen, daß der Architekt viel Arbeit umsonst geleistet hat. Ist die Durchführung des Bauvorhabens noch von ungewissen Voraussetzungen abhänging oder will sich der Bauherr aus anderen Gründen die Entscheidung der Vorhabensdurchführung vorbehalten, so können die Parteien eine gestufte Beauftragung vereinbaren: hier wird der Architekt immer nur "stufenweise" mit den als nächstes anfallenden Leistungsphasen beauftragt (s. Honoraranspruch / .. / gestufte Beauftragung). Bei einer stufenweisen Beauftragung kann der Bauherr jederzeit von einer weiteren Durchführung des Projekts absehen, der Architekt erhält - soweit er Leistungen erbracht hat - sein Honorar; eine für beide Seiten faire Lösung.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck