https://www.baunetz.de/recht/Honoraranspruch_Einwand_ausbleibender_Bedingung_kein_Allheilmittel__2276065.html
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Honoraranspruch: Einwand ausbleibender Bedingung kein Allheilmittel!
Der Auftraggeber kann grundsätzlich Bedingungen für die Honorarzahlung an den Architekten formulieren. Das gilt aber nicht uneingeschränkt.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Haben Architekt und Bauherr die Honoraransprüche des Architekten von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht, so muß die Bedingung eingetreten sein.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Haben Architekt und Bauherr die Honoraransprüche des Architekten von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht, so muß die Bedingung eingetreten sein.
Beispiel
(nach OLG Naumburg , Urt. v. 21.04.2010 - 5 U 54/09; BGH, Beschluss vom 20.04.2011 – VII ZR 89/10 (NZB zurückgewiesen))
Der Architekt wird mit der Erstellung eines Bauantrages beauftragt. Auf eine Abschlagsrechnung der Architekten erklärte der Auftraggeber, dass die Übernahme der Kosten der Planung von der Übernahme dieser Kosten durch eine bauausführende Firma abhänge. Die Umsetzung der Maßnahme sei von der Einwerbung von Drittmitteln abhängig. Die Architekten widersprachen dem. In dem später folgenden Streit behauptete der Auftraggeber u. a., dass angesichts des Nichteintrittes der Bedingung die Leistungen der Architekten nicht zu zahlen sei. Hiermit setzte er sich nicht durch. Die bloße Erklärung, dass Honorarzahlungen von der Einwerbung von Drittmitteln abhängig seien, steht nach der Entscheidung des Gerichtes zu honorierenden Architektenleistungen nicht entgegen.
(nach OLG Naumburg , Urt. v. 21.04.2010 - 5 U 54/09; BGH, Beschluss vom 20.04.2011 – VII ZR 89/10 (NZB zurückgewiesen))
Der Architekt wird mit der Erstellung eines Bauantrages beauftragt. Auf eine Abschlagsrechnung der Architekten erklärte der Auftraggeber, dass die Übernahme der Kosten der Planung von der Übernahme dieser Kosten durch eine bauausführende Firma abhänge. Die Umsetzung der Maßnahme sei von der Einwerbung von Drittmitteln abhängig. Die Architekten widersprachen dem. In dem später folgenden Streit behauptete der Auftraggeber u. a., dass angesichts des Nichteintrittes der Bedingung die Leistungen der Architekten nicht zu zahlen sei. Hiermit setzte er sich nicht durch. Die bloße Erklärung, dass Honorarzahlungen von der Einwerbung von Drittmitteln abhängig seien, steht nach der Entscheidung des Gerichtes zu honorierenden Architektenleistungen nicht entgegen.
Hinweis
Der Auftraggeber hatte an den Architekten sogar auf die Abschlagsrechnung hin eine Zahlung geleistet. Der behauptete allerdings später, dass dies Zahlungen auf noch zu erbringende Leistungen seien. Auch dies mag das Gericht dazu bewogen haben, dass dem Auftraggeber nicht gelungen ist, die konkreten Anhaltspunkte für einen entgeltlichen Architektenvertrag zu widerlegen. Insoweit kann der Architekt auch nicht immer darauf verwiesen werden, dass er grundsätzlich dafür darlegungs- und beweisbelastet ist, dass er einen bedingungsfreien Auftrag erhalten hat.
Der Auftraggeber hatte an den Architekten sogar auf die Abschlagsrechnung hin eine Zahlung geleistet. Der behauptete allerdings später, dass dies Zahlungen auf noch zu erbringende Leistungen seien. Auch dies mag das Gericht dazu bewogen haben, dass dem Auftraggeber nicht gelungen ist, die konkreten Anhaltspunkte für einen entgeltlichen Architektenvertrag zu widerlegen. Insoweit kann der Architekt auch nicht immer darauf verwiesen werden, dass er grundsätzlich dafür darlegungs- und beweisbelastet ist, dass er einen bedingungsfreien Auftrag erhalten hat.
Verweise
Honoraranspruch / Bedingung
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / honorarfreie Akquisition
Honoraranspruch / Bedingung
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / honorarfreie Akquisition
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck