- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Gigon Guyer zum Dritten
Erweiterung für das Verkehrshaus der Schweiz in Luzern
Schöner wohnen im Rollregal
UNStudio in München
Visionär und Moderator am Bauhaus Dessau
Zum Tod von Rolf Kuhn
Buchtipp: Dissonant Heritage?
Vom Umgang mit der Architektur des Dritten Reichs in Polen
Freiraum statt Fahrbahn
Veranstaltung in Wuppertal
Robotron-Halle wird Stasi-Unterlagen-Archiv
Umbau in Chemnitz von Heine Mildner Architekten
Reorganisation auf dem Uni-Campus
Erweiterung in Budapest von Gereben Marian Epiteszek
voreilige Leistungen
Der Architekt hat die Erbringung der ihm übertragenen Leistungen zeitlich mit dem Bauherrn und sonstigen, auf die Bauentwicklung einflußnehmenden Faktoren (z.B. Stand der Finanzierung, Erwerb des Grundstücks, Erteilung der Genehmigung) abzustimmen. Beginnt er mit Leistungen, deren Verwertbarkeit noch unsicher ist, so steht ihm insoweit ein Honoraranspruch nicht zu.
2 Beiträge | |
---|---|
16.01.2012 Nichteinhaltung der in den HOAI-Leistungsbildern vorgesehenen Chronologie: Mangel? mehr |
|
13.10.1998 Beginn mit der Ausführungsplanung vor Erteilung der Baugenehmigung ? mehr |